Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 28 vom 26.9.2016 Seite 783 bis 792

Gesetz über die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2016 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2016)
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Gesetz über die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2016 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2016)

Gesetz
über die Feststellung eines zweiten Nachtrags
zum Haushaltsplan
des Landes Nordrhein-Westfalen
für das Haushaltsjahr 2016
(Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2016)

Vom 20. September 2016

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, dass hiermit verkündet wird:

Gesetz
über die Feststellung eines zweiten Nachtrags
zum Haushaltsplan
des Landes Nordrhein-Westfalen
für das Haushaltsjahr 2016
(Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2016)

Artikel 1

Das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016) vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 920), in der Fassung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2016 vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 201)
wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Zahl „69 564 601 100“ durch die Zahl „69 950 081 600“ ersetzt.

2. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 Buchstabe c) wird wie folgt gefasst:
„c) Grundstücke in Siegen, Gemarkung Geisweid, Flur 14, Flurstück 80 mit einer Größe von 8.598 m2, Gemarkung Weidenau, Flur 22, Flurstück 360 mit einer Größe von 590 m2, sowie eine aus den Grundstücken Gemarkung Weidenau, Flur 22, Flurstücke 359 und 464 noch zu vermessende Teilfläche mit einer Größe von ca. 5.500 m2.“

bb) In Nummer 3 Buchstabe b) wird die Zahl „1.600“ durch die Zahl „2.400“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
(8) Abgabe von Landeslizenzen im Rahmen des Klimaschutzes

Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass an Gemeinden und Gemeindeverbände die vom Land beschafften „Landeslizenzen im Rahmen des Klimaschutzes für Software zur Ermittlung von CO2-Bilanzen und der sich daraus ergebenden Szenarien zur Ableitung klimaschonender Maßnahmen“ unentgeltlich abgegeben werden können.“

3. § 16 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend hiervon beträgt der Konsolidierungsbeitrag bis zum Jahr 2019 einschließlich 10 Prozent.“

4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird die Zahl „230 000 000“ durch die Zahl „210 000 000“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
(6) Soziale Baulandentwicklung

Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Bürgschaften zu Gunsten der NRW.BANK für Darlehen an die NRW.URBAN Kommunale Entwicklung GmbH, Düsseldorf, zur Vorfinanzierung von Grunderwerb und Grundstücksentwicklungsmaßnahmen im Treuhandauftrag von Kommunen zur Gewinnung von Grundstücken mit dem Ziel der Verstärkung des geförderten Wohnungsbaus bis zur Höhe von 20 000 000 Euro zu übernehmen.“

5. § 28 Absatz 3 Satz 3 wird folgende Nummer 11 angefügt:
„11. Fördergegenstände des Projektaufrufs Kommunaler Klimaschutz. NRW

6. Der dem Haushaltsgesetz 2016 beigefügte Gesamtplan (Haushaltsübersicht, Finanzierungsübersicht und Kreditfinanzierungsplan) wird durch den diesem Nachtrag beigefügten Gesamtplan ersetzt.

7. Der dem Haushaltsgesetz 2016 beigefügte Haushaltsplan wird nach Maßgabe des diesem Gesetz beigefügten Nachtrags geändert.

Artikel 2
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.

Düsseldorf, den 20. September 2016

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Sylvia  L ö h r m a n n

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk

Garrelt  D u i n

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Rainer  S c h m e l t z er

Der Justizminister
zugleich für den
Minister für Inneres und Kommunales

Thomas  K u t s c h a t y

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Johannes  R e m m e l

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

Michael  G r o s c h e k

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Svenja  S c h u l z e

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport

Christina  K a m p m a n n

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Barbara  S t e f f e n s

Der Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
und Chef der Staatskanzlei

Franz-Josef  L e r s c h-M e n s e

GV. NRW. 2016 S. 784