Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 29 vom 12.10.2016 Seite 793 bis 836

Sechste Verordnung zur Änderung der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung
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Sechste Verordnung zur Änderung der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung

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Sechste Verordnung zur Änderung
der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung

Vom 27. September 2016

Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), der durch Artikel 3a Nr. 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1530) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 10), die zuletzt durch Verordnung vom 29. September 2015 (GV. NRW. S. 682, ber. S. 706), geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „und mit abweichendem ersten Zahltermin“ werden gestrichen.

b) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Gesamtbetrag ist in diesem Fall in zwei Teilbeträgen jeweils bis zum 15. Juli und 15. Oktober eines Jahres zu zahlen.“

2. In § 11 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Überschüsse werden bei der nächsten Erhebung der Ausgleichsbeträge vorab durch eine Verringerung der aufzubringenden Ausgleichsmasse verrechnet, soweit die Bildung einer verzinslichen Liquiditätsrücklage nicht geboten erscheint, um die Auskömmlichkeit des Ausgleichsverfahrens zusätzlich abzusichern. Eine Liquiditätsrücklage darf 10 Prozent der berechneten Ausgleichsmasse nicht übersteigen. Das Ministerium setzt im Benehmen mit den zuständigen Behörden bis zum 15. Oktober des jeweiligen Vorjahres fest, in welcher Höhe Überschüsse verrechnet werden. Dazu ist auf Grundlage der Entwicklung der Zahl der Auszubildenden und der Erstattungszahlungen eine Prognose über den voraussichtlichen Mittelbedarf im nächsten Erhebungsjahr nach § 4 Absatz 1 vorzunehmen.“

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

4. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „erstmals“ gestrichen und die Angabe „2016“ durch die Angabe „2020“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. ob und inwieweit der in § 5 Nummer 1 vorgesehene Abschlag auf die durchschnittliche Bruttovergütung einschließlich dem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung angemessen ist, damit die Gesamthöhe der Ausgleichsbeträge den voraussichtlichen Mittelbedarf zur Finanzierung eines angemessenen Angebots an Ausbildungsplätzen nicht überschreitet,“.

bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „8 Absatz 1“ durch die Angabe „9“ ersetzt.

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

cc) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Sie“ durch die Wörter „Die Prüfung“ ersetzt.

5. In § 18 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „bereits“ gestrichen.

6. In § 19 Satz 2 wird die Angabe „2016“ durch die Angabe „2020“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 27. September 2016

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Barbara  S t e f f e n s

GV. NRW. 2016 S. 794