Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 29 vom 12.10.2016 Seite 793 bis 836

34. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold – Gebietsentwicklungsplan, Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld – auf dem Gebiet der Stadt Löhne
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34. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold – Gebietsentwicklungsplan, Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld – auf dem Gebiet der Stadt Löhne

34. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Detmold
– Gebietsentwicklungsplan, Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld –
auf dem Gebiet der Stadt Löhne

Vom 21. September 2016

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Detmold hat in seiner Sitzung am 27. Juni 2016 die 34. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold – Gebietsentwicklungsplan, Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld – auf dem Gebiet der Stadt Löhne, Umwandlung von „Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ in „Allgemeine Siedlungsbereiche“ aufgestellt.

Diese Änderung hat mir die Regionalplanungsbehörde Detmold mit Bericht vom 28. Juni 2016 – Aktenzeichen: 32-34.Änd. – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 259) geändert worden ist, angezeigt.

Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

Gemäß § 14 Satz 3 des Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen wird die Änderung des Regionalplans bei der Bezirksregierung Detmold (Regionalplanungsbehörde) sowie dem Kreis Herford und der Stadt Löhne zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 11 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass die in § 15 des Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 12 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans gegenüber der Bezirksregierung Detmold (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Düsseldorf, den 21. September 2016

Die Ministerpräsidentin
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Christoph  E p p i n g

GV. NRW. 2016 S. 795