Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 29 vom 12.10.2016 Seite 793 bis 836

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 3
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
Anlage 9
 

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen

203014

Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes
im Land Nordrhein-Westfalen

Vom 29. September 2016

Auf Grund des § 7 Absatz 2 und § 116 Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Artikel 1

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 749) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter „mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (VAPmD-Feu)“ durch die Wörter „zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (VAP1.2-Feu)“ ersetzt.

2. In § 1 Absatz 1 wird das Wort „mittleren“ durch die Wörter „zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des“ ersetzt.

3. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des höheren oder gehobenen“ durch die Wörter „der Laufbahngruppe 2 des“ ersetzt.

4. In § 7 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „gehobenen oder höheren“ durch die Wörter „ersten oder zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des“, das Wort „gehobenen“ durch die Wörter „ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des“ und die Wörter „höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande“ durch die Wörter „zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land“ ersetzt.

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „mittleren“ durch die Wörter „zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 durch folgenden Satz ersetzt:
„Der Prüfungsausschuss besteht aus
1. der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr beziehungsweise der hauptamtlichen Feuerwache als Vorsitz; alternativ bestimmt die Leiterin oder der Leiter den Vorsitz, der durch Angehörige der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes wahrgenommen werden kann, und

2. einer oder einem Angehörigen der Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes und einer oder einem Angehörigen der Laufbahn des zweiten Einsteigsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes mit einer Gruppenführerqualifikation für den Beisitz.“

6. In Anlage 1 werden die Wörter „(zu § 7 Abs. 5 Satz 1 VAPmD-Feu)“ durch die Wörter „(zu § 7 Abs. 5 Satz 1 VAP1.2-Feu)“ ersetzt.

7. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „(zu § 7 Abs. 5 Satz 1 VAPmD-Feu)“ werden durch die Wörter „(zu § 7 Abs. 5 Satz 1 VAP1.2-Feu)“ ersetzt.

b) In Nummer 1.1 Satz 1 wird die Angabe „VAPmD-Feu“ durch die Angabe „VAP1.2-Feu“ ersetzt.

c) In Nummer 2 letzter Absatz erster Spiegelstrich wird die Angabe „VAPmD-Feu“ durch die Angabe „VAP1.2-Feu“ ersetzt.

8. Die Anlage 3 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

9. In Anlage 4 wird die Angabe „(zu § 20 VAPmD-Feu)“ durch die Angabe „(zu § 20 VAP1.2-Feu)“ ersetzt.

10. Die Anlagen 5 bis 9 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2016 in Kraft.

Düsseldorf, den 29. September 2016

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2016 S. 796