Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1997 Nr. 52 vom 27.11.1997 Seite 395 bis 398

Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung Vom 11. November 1997 Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 1997 (GV. NW. S. 82) wird im Benehmen mit dem Ausschuß für Innere Verwaltung des Landtags verordnet:
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Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung Vom 11. November 1997 Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 1997 (GV. NW. S. 82) wird im Benehmen mit dem Ausschuß für Innere Verwaltung des Landtags verordnet:

Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 1997 (GV. NW. S. 82) wird im Benehmen mit dem Ausschuß für Innere Verwaltung des Landtags verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995 (GV. NW. 1996 S. 1) wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchstaben a und b darf in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, wer das in den §§ 18 Abs. 1, 22 Abs. 1, 25 Abs. 1, 29 Abs. 1, 35 Abs. 1, 39 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 52 Abs. 1 festgesetzte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ein Bewerber, der die Befähigung nach § 5 Abs. 1 Buchstabe f erworben hat, darf in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, wenn er das für vergleichbare Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchstaben a und b jeweils geltende Höchstalter noch nicht überschritten hat. Hat sich die Einstellung oder Übernahme wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert, so darf die jeweilige Altersgrenze im Umfang der Verzögerung, höchstens um drei, bei mehreren Kindern höchstens um sechs Jahre, überschritten werden. Entsprechendes gilt, wenn ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger sonstiger naher Angehöriger, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljähriger Kinder tatsächlich gepflegt wurde. Die jeweilige Altersgrenze darf bei Verzögerungen nach den Sätzen drei und vier insgesamt höchstens um sechs Jahre überschritten werden. Schwerbehinderte Laufbahnbewerber dürfen vor vollendetem 43. Lebensjahr eingestellt oder übernommen werden. § 13 Abs. 3 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung und § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes bleiben unberührt; bei einem Inhaber eines Eingliederungsscheins oder eines Zulassungsscheins, der nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes erfüllt, gilt für Lauf bahnen mit Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung die jeweilige Höchstaltersgrenze nicht als überschritten, wenn er unverzüglich nach Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen wird und er bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Andere Bewerber dürfen eingestellt oder übernommen werden, wenn sie das jeweils für sie geltende Mindestlebensalter nach § 45 Abs. 3 Satz 1 noch nicht um 5 Jahre überschritten haben."

2. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, Probezeit"

b) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:

"(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe darf eingestellt oder übernommen werden, wer das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat."

c) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3.

3. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, Probezeit"

b) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:

"(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe darf eingestellt oder übernommen werden, wer das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat."

c) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4.

4. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, Probezeit"

b) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:

"(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe darf eingestellt oder übernommen werden, wer das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat."

c) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4.

5. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, Probezeit"

b) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:

"(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe darf eingestellt oder übernommen werden, wer

a) in Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes das 30. Lebensjahr,

b) in Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes

das 32. Lebensjahr

noch nicht vollendet hat."

c) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4.

6. § 30 Abs. 5 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

"sie in der letzten dienstlichen Beurteilung vor Zulassung zur Einführung nach Nr. 4 die beste Beurteilungsnote erhalten haben; beruht die Beurteilung auf Beurteilungsrichtlinien, für die Richtsätze gelten, reicht auch die zweit beste Beurteilungsnote aus,"

7. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, Probezeit"

b) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:

"(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe darf eingestellt oder übernommen werden, wer das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat."

c) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4.

8. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, Probezeit"

b) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:

"(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe darf eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat."

c) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4.

9. § 40 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

"vor der erfolgreichen Teilnahme an dem Verfahren nach Nr. 2 in der letzten dienstlichen Beurteilung nach Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 12 oder eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt die nach den jeweils geltenden Beurteilungsrichtlinien beste Beurteilungsnote erhalten haben,"

10. In § 43 Abs. 5 erhält Satz 2 folgende Fassung:

"Sie muß eine einjährige Tätigkeit als Bauleiter und eine vierjährige Tätigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 2, in der Standsicherheitsnachweise angefertigt und geprüft wurden, umfassen."

11. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, Probezeit"

b) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:

"(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe darf eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat."

c) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4.

d) In dem neuen Absatz 4 werden die Wörter "Absatz 2" durch die Wörter "Absatz 3" ersetzt.

12. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, Probezeit"

b) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:

"(1) Als Laufbahnbewerber darf in die in diesem Abschnitt genannten Laufbahnen in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat."

c) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden Absätze 2 bis 5.

d) In dem neuen Absatz 3 werden in Buchstabe a die Wörter "§ 29 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und § 39 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2" durch die Wörter "§ 29 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 und § 39 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3" ersetzt; in Buchstabe b werden die Wörter "§ 35 Abs. 2, § 44 Abs. 2" durch die Wörter "§ 35 Abs. 3, § 44 Abs. 3" und die Wörter "§ 29 Abs. 1" durch die Wörter "§ 29 Abs. 2" ersetzt.

e) In dem neuen Absatz 4 werden die Wörter "Absatz 2" durch die Wörter "Absatz 3" ersetzt.

13. In § 62 a werden in Absatz 2 nach den Wörtern "Ministerium für Schule und Weiterbildung" die Wörter "oder die von ihm beauftragte Stelle" eingefügt.

14. In § 67 Abs. 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern "§ 32 Abs. 4" die Wörter "§ 40 Satz 2 Nr. 2," eingefügt.

15. § 84 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. dem Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe: § 6 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 44 Abs. 1 und § 52 Abs. 1,";

bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"2. der Probezeit und der Mindestprobezeit: § 18 Abs. 2, § 22 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4, § 25 Abs. 2 und 4, § 29 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4, § 35 Abs. 2 und 4, § 39 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4, § 44 Abs. 2 und 4, § 46 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2,";

cc) in den Nummern 5 und 6 werden nach den Wörtern "§ 40" jeweils die Wörter "Satz 1" eingefügt;

b) in Absatz 3 werden in Nummer 3 nach den Wörtern "§ 40" die Wörter "Satz 1" eingefügt.

16. In § 85 werden nach den Wörtern "§ 40" die Wörter "Satz 1" eingefügt.

17. § 89 Abs. 8 erhält folgende Fassung:

"(8) Die in § 6 in der Fassung der Elften Verordnung zur Änderung dieser Verordnung festgesetzten Höchstaltersgrenzen gelten für

a) Bewerber, die am 1. September 1998 eine Einstellungszusage für einen Vorbereitungsdienst oder für die Ableistung einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst zum Zweck der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe besitzen,

b) Beamte, die sich am 1. September 1998 im Beamtenverhältnis auf Widerruf befinden und die jeweils in §§ 18 Abs. 1, 22 Abs. 1, 29 Abs. 1, 39 Abs. 1 und 52 Abs. 1 festgesetzte Höchstaltersgrenze bei einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe überschritten hätten,

c) Angestellte, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst zum Zweck der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgenommen und bis zum Ablauf der hauptberuflichen Tätigkeit einen Antrag auf Übernahme gestellt haben

fort."

18. In der Anlage 2 wird nach Nummer 3.7 folgende Nummer 3.8 angefügt:

"3.8 Nichttechnischer Dienst,

in dem überwiegend Kennt-

nisse in der gesetzlichen

Unfallversicherung erfor-

derlich sind

Absolvent der Pri-

vaten Fachhochschule

des Bundesverbandes

der Unfallversiche-

rungsträger Bad-Hers-

feld (Diplom-Prüfung)"

19. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.9 wird vor dem Wort "Geographen" das Wort "Biologen;" eingefügt;

b) In Nummer 2.19 wird vor dem Wort "Chemiker" das Wort "Biologen;" eingefügt;

c) In Nummer 2.21 werden nach dem Wort "Weiterbildung" die Wörter ", Ministerium für Wissenschaft und Forschung" eingefügt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 11. November 1997

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Johannes  R a u

(L. S.)

Der Innenminister
zugleich für den Finanzminister

Franz-Josef  K n i o l a

GV. NW. 1997 S. 396