Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1997 Nr. 53 vom 28.11.1997 Seite 399 bis 402

Bekanntmachung der Genehmigung der 29. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Dortmund/Unna/Hamm Vom 20. Januar 1997 Der Bezirksplanungsrat des Regierungsbezirks Arnsberg hat in seiner Sitzung am 13.6.1996 die Aufstellung der 29. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Dortmund/Unna/Hamm, - Umwandlung eines Bereiches für besondere öffentliche Zwecke in Wohnsiedlungsbereich auf dem Gebiet der Stadt Hamm - beschlossen.
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Bekanntmachung der Genehmigung der 29. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Dortmund/Unna/Hamm Vom 20. Januar 1997 Der Bezirksplanungsrat des Regierungsbezirks Arnsberg hat in seiner Sitzung am 13.6.1996 die Aufstellung der 29. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Dortmund/Unna/Hamm, - Umwandlung eines Bereiches für besondere öffentliche Zwecke in Wohnsiedlungsbereich auf dem Gebiet der Stadt Hamm - beschlossen.

Der Bezirksplanungsrat des Regierungsbezirks Arnsberg hat in seiner Sitzung am 13.6.1996 die Aufstellung der 29. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Dortmund/Unna/Hamm, - Umwandlung eines Bereiches für besondere öffentliche Zwecke in Wohnsiedlungsbereich auf dem Gebiet der Stadt Hamm - beschlossen.

Diese Änderung habe ich mit Erlaß vom 20.1.1997 - VI B 1 - 60.15.28 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GV. NW. S. 474) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die 29. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Dortmund/Unna/Hamm wird im Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, bei der Bezirksregierung Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde) sowie bei der Stadt Hamm zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 3. November 1997

Ministerium
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

R i n g e l

GV. NW. 1997 S. 400