Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1997 Nr. 55 vom 4.12.1997 Seite 417 bis 420

Öffentliche Bekanntmachung über die 1. Veränderungsgenehmigung für die Urananreicherungsanlage Gronau - Bescheid Nr. 7/Ä1 UAG -
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Öffentliche Bekanntmachung über die 1. Veränderungsgenehmigung für die Urananreicherungsanlage Gronau - Bescheid Nr. 7/Ä1 UAG -

Vom 31. Oktober 1997

Datum der Bekanntmachung: 4. Dezember 1997

Gemäß §§ 15 Abs. 3 und 17 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180) wird folgendes bekanntgegeben:

Das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen hat der Urenco Deutschland GmbH, Stetternicher Staatsforst, 52428 Jülich, und der Uranit GmbH, Stetternicher Staatsforst, 52428 Jülich, eine 1. Veränderungsgenehmigung für die Urananreicherungsanlage Gronau (UAG) erteilt.

Der verfügende Teil I Nr. 1. des Bescheides lautet:

1. Genehmigung

Aufgrund des § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) vom 23. Dezember 1959 (BGBl. I S. 814) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968), wird der

Urenco Deutschland GmbH

Stetternicher Staatsforst

52428 Jülich

auf ihren Antrag vom 23. Dezember 1994, zuletzt ergänzt mit Schreiben vom 22. Oktober 1997, auf Erteilung einer Veränderungsgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb und der

Uranit GmbH

Stetternicher Staatsforst

52428 Jülich

auf ihren Antrag vom 1. November 1995 auf Erteilung einer Veränderungsgenehmigung für das sonstige Innehaben

einer

Urananreicherungsanlage mit einer Kapazität von 1800 t Urantrennarbeit pro Jahr (UTA/a) im Industrie- und Gewerbegebiet Ost in Gronau/Westfalen (UAG), Flur 25, Gemarkung Gronau, Regierungsbezirk Münster, folgende

1. Veränderungsgenehmigung

erteilt:

1.1 Der Antragstellerin Urenco Deutschland GmbH wird

die Veränderung der bestehenden Urananreicherungsanlage mit einer Trennkapazität von 1000 tUTA/a durch Errichtung weiterer und Änderung bestehender Anlagenteile zum Zwecke der Erhöhung der Trennkapazität auf 1800 tUTA/a und der Betrieb der veränderten Urananreicherungsanlage mit einer Trennleistung von bis zu

1800 t Urantrennarbeit pro Jahr,

insbesondere

- die Errichtung weiterer Zentrifugenkaskaden in den Trennhallen 5 und 6, weiterer Ausspeisesysteme für das an- und abgereicherte Uranhexafluorid (UF6) und weiterer Bauteile der Einspeisesysteme, die Errichtung der zugehörigen Leittechnik, elektrischen Energieversorgung, Meß- und Steuerluftversorgung, Stickstoffversorgung, lüftungstechnischen Anlagen und Absaugsysteme und die Errichtung eines Gleisanschlusses auf dem Anlagengelände zum Anschluß an die Eisenbahnstrecke Münster- Gronau,

- die Änderung baulicher, verfahrens-, betriebs- sowie elektro- und leittechnischer Anlagenteile,

- die Erhöhung der Trennleistung von 1000 tUTA/a auf bis zu 1800 tUTA/a durch In betriebnahme und Betrieb der neuerrichteten und geänderten Anlagenteile sowie durch Betrieb ungeänderter Anlagenteile mit veränderten Anlagenparametern,

- die Anreicherung von natürlichem Uran (Unat) in Form von Uranhexafluorid (UF6) bis zu einer maximalen Konzentration des spaltbaren Isotopes U-235 von fünf Gewichtsprozent (5 Gew.%),

- die Mischung und Homogenisierung von angereichertem Uran,

- der Umgang mit und die Lagerung von insgesamt höchstens

- - 1791 t eingebrachtem Uran bestehend aus natürlichem Uran mit 0,711 Gew.% U- 235 (Feed),

- - 319 t angereichertem Uran mit einer Anreicherung von bis zu 5 Gew.% U-235 (Product)

- - 26016 t abgereichertem Uran mit weniger als 0,711 Gew.% U-235 (Tails),

- der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen gemäß § 3 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 13. Oktober 1976 (BGBl. I S. 2905, 1977 S. 184, 269), in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321/1926), zuletzt geändert durch die Vierte Änderungsverordnung vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2113), soweit diese für den in I.1. genehmigten Betrieb der Anlage erforderlich sind oder hierbei entstehen,

nach Maßgabe der Verfügungen im Teil I dieses Bescheides

genehmigt.

1.2 Der Antragstellerin Uranit GmbH wird

als Eigentümerin von betriebs- und verfahrenstechnischen Einrichtungen der UAG genehmigt, die nach Maßgabe dieses Bescheides veränderte und betriebene Anlage im Sinne des § 7 Abs. 1 AtG sonst innezuhaben.

1.3 Die maximal zulässigen Aktivitätsabgaben mit Luft und Wasser aus Kontroll- und Überwachungsbereichen werden gemäß § 46 StrlSchV wie folgt festgelegt:

1.3.1 Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft über die Fortluftkamine der Gebäude UTA und TI

Die Aktivitätsabgabe darf im Kalenderjahr folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

a) Alpha-Aktivität

ohne Radon-220 und Radon-222 : 5,2*106 Bq,

Radon-220 : 2,0*1012 Bq,

Radon-222 : 1,0*108 Bq,

b) Beta-Aktivität : 5,2*106 Bq.

Die Aktivitätsabgabe darf im Zeitraum einer Kalenderwoche folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

a) Alpha-Aktivität

ohne Radon-220 und Radon-222 : 2,6*105 Bq,

Radon-220 : 1,0*1011 Bq,

Radon-222 : 5,0*106 Bq,

b) Beta-Aktivität :2,6*105 Bq.

1.3.2 Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser aus den Gebäuden UTA und TI

Die Aktivitätsabgabe darf im Kalenderjahr folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

a) Alpha-Aktivität : 7,4*105 Bq,

b) Beta-Aktivität : 2,8*106 Bq.

1.3.3 Aktivitätsabgabe mit Luft über Dach des UTA-Gebäudes

Die Aktivitätsabgabe darf im Kalenderjahr folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

a) Alpha-Aktivität : 3,1*104 Bq,

b) Beta-Aktivität : 2,4*104 Bq.

1.3.4 Aktivitätsabgabe mit Luft aus dem Feed- und Tailslager

Die Aktivitätsabgabe darf im Kalenderjahr folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

a) Alpha-Aktivität : 2,2*104 Bq,

b) Beta-Aktivität : 2,5*103 Bq.

1.3.5 Aktivitätsabgabe mit Wasser aus dem Feed- und Tailslager

Die Aktivitätsabgabe darf im Kalenderjahr folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

a) Alpha-Aktivität : 2,2*106 Bq,

b )Beta-Aktivität : 2,2*106 Bq.

1.4 Inhaber der Kernanlage im Sinne des § 17 Abs. 6 AtG sind gemeinsam Urenco Deutschland GmbH und Uranit GmbH.

Die Genehmigung ist mit Nebenbestimmungen verbunden, die Anforderungen an die Inbetriebnahme, den Betrieb, die Betriebshandbücher, den Strahlen-, Arbeits-, Immissions-, Brand- und Notfallschutz, an die Emissions- und Immissionsüberwachung, die Entsorgung und Stillegung der Anlage und die Sicherungsmaßnahmen sowie bezüglich der genehmigten Errichtung auch an die Vor-, Funktions- und Abnahmeprüfungen enthalten.

Der Genehmigungsbescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

"Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.

Die Klage ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.

Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden."

Der Genehmigungsbescheid ist mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), versehen.

Eine Ausfertigung des Bescheides ist vom Tage nach der Bekanntmachung an 2 Wochen während der Dienststunden

a) im Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, Haroldstraße 4, 40213 Düsseldorf (Anmeldung beim Pförtner); (Dienststunden: montags und dienstags von 9.00 bis 15.30 Uhr; mittwochs bis freitags von 9.00 bis 15.00 Uhr)

und

b) im Rathaus der Stadt Gronau, Konrad-Adenauer-Straße 1, 48599 Gronau, Hochbauamt/Bauordnungsamt, 1. Obergeschoß, (Öffnungszeiten: montags bis donnerstags von 8.30 bis 16.00 Uhr; freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr)

zur Einsicht ausgelegt.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Dieser Zeitpunkt ist für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist maßgebend.

Der Bescheid kann bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist beim Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein Westfalen, 40190 Düsseldorf, unter dem Aktenzeichen 532 - 8932 UAG - 7/Ä1 - 5.4.5 von Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden.

Ministerium
für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr
des Landes Nordrhein Westfalen

Im Auftrag

Volker D ö r i n g

GV. NW. 1997 S. 418