Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1997 Nr. 56 vom 9.12.1997 Seite 421 bis 424

Gesetz zur Stärkung der wirtschaftlichen Betätigung von Gemeinden und Gemeindeverbänden im Bereich der Telekommunikationsleistungen Vom 25. November 1997 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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Gesetz zur Stärkung der wirtschaftlichen Betätigung von Gemeinden und Gemeindeverbänden im Bereich der Telekommunikationsleistungen Vom 25. November 1997 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel I

Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 1996 (GV. NW. S. 124), wird wie folgt geändert:

1. In § 41 Abs. 1 wird folgender Satz 3 hinzugefügt:

"Vor der Entscheidung über die Gründung von bzw. die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an Unternehmen der Telekommunikation i.S. von § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b ist der Rat auf der Grundlage einer Marktanalyse über die Chancen und Risiken des beabsichtigten wirtschaftlichen Engagements zu unterrichten."

2.

a) § 107 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

"Die Gemeinde darf sich zur Erledigung von Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft wirtschaftlich betätigen, wenn

1. a) ein dringender öffentlicher Zweck die Betätigung erfordert oder

b) die Betätigung erfolgt, um Leitungsnetze für Zwecke der Telekommunikation einschließlich der Telefondienstleistungen allein oder zusammen mit Dritten zu erweitern und/oder zu betreiben

2. und die Betätigung nach Art und Umfang in angemessenem Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht".

b) In § 107 Abs.1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Das Betreiben eines Telekommunikationsnetzes umfaßt nicht den Vertrieb und/oder die Installation von Endgeräten von Telekommunikationsanlagen."

c) Der bisherige § 107 Abs.1 Satz 2 wird § 107 Abs.1 Satz 3.

3. § 108 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt ergänzt:

"9.bei Unternehmen der Telekommunikation einschließlich von Telefondienstleistungen nach § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b im Gesellschaftsvertrag die unmittelbare oder im Rahmen einer Schachtelbeteiligung die mittelbare Haftung der Gemeinde auf den Anteil der Gemeinde bzw. des kommunalen Unternehmens am Stammkapital beschränkt ist. Zur Wahrnehmung gleicher Wettbewerbschancen darf die Gemeinde für diese Unternehmen weder Kredite nach Maßgabe kommunalwirtschaftlicher Vorzugskonditionen in Anspruch nehmen noch Bürgschaften und Sicherheiten i.S. von § 86 leisten.

4. In § 112 Abs.- 3 Satz 2 werden nach den Worten "Erfüllung des öffentlichen Zwecks," die Worte " die finanzwirtschaftlichen Auswirkungen der Beteiligten," eingefügt.

Artikel II

Die Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 1996 (GV. NW. S. 124), wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Abs. 1 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Vor der Entscheidung über die Gründung von bzw. die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an Unternehmen der Telekommunikation im Sinne von § 107 Abs.1 Satz 1 Nr. 1b Gemeindeordnung ist der Kreistag auf der Grundlage einer Marktanalyse über die Chancen und Risiken des beabsichtigten wirtschaftlichen Engagements zu unterrichten."

2. Der bisherige § 26 Abs. 1 Satz 3 wird § 26 Abs. 1 Satz 4.

Artikel III

Diese Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Düsseldorf, den 25. November 1997

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Johannes R a u

(L. S.)

Der Innenminister

Franz-Josef K n i o l a

GV. NW. 1997 S. 422