Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 6 vom 1.2.2017 Seite 223 bis 236

Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe und der kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe (Sozialhilfesatzung – SH-Satzung)
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Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe und der kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe (Sozialhilfesatzung – SH-Satzung)

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Satzung
des Landschaftsverbandes Rheinland über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe und der
kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
(Sozialhilfesatzung – SH-Satzung)

Vom 14. Dezember 2016

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Buchstabe d) der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 427), hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland am 28. September 2016 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Der überörtliche Träger der Sozialhilfe zieht die in § 1 Buchstabe b) aufgeführten örtlichen Träger der Sozialhilfe und die kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der nachfolgenden Aufgaben heran, die ihm nach § 97 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Landesrecht obliegen:

a)

1. für Hilfen zur Pflege nach § 2 a Abs. 1 Nr. 1 a, b AG-SGB XII NRW,

2. für die Eingliederungshilfe in teilstationären heilpädagogischen Einrichtungen für Kinder,

3. für die Hilfe zur Pflege nach § 63 ff. SGB XII in Fällen des § 2 a Abs. 1 Nr. 2 a, b AG-SGB XII NRW,

4. für die gleichzeitig zu erbringenden Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII im Sinne von § 2 a Abs. 1 Nr. 2 a letzter Halbsatz AG-SGB XII NRW, wenn diese im Rahmen ausschließlicher Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 2 a Abs. 1 Nr. 2 a, b AG-SGB XII NRW gewährt werden,

5. für Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt, die vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe Leistungen nach § 2 a Abs. 1 Nr. 2 AG-SGB XII NRW erhalten,

6. für Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe Leistungen nach § 2 a Abs. 1 Nr. 2 AG-SGB XII NRW erhalten,

7. für Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht für Menschen mit Behinderungen, die vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe Leistungen nach § 2 a Abs. 1 Nr. 2 AG-SGB XII NRW erhalten,

8. für die Versorgung von behinderten Menschen mit Körperersatzstücken, größeren orthopädischen und größeren anderen Hilfsmitteln mit Ausnahme der Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges und von Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 AG-SGB XII NRW,


- der überörtliche Träger der Sozialhilfe entscheidet bei der Versorgung von Menschen mit Behinderungen jedoch in jedem Falle selbst, wenn der behinderte Mensch von ihm unmittelbar Hilfe in vollstationärer Form erhält -

9. für die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie nach § 54 Abs. 3 SGB XII,

10. für die Leistungen, die gleichzeitig zu den Hilfen für die Betreuung in einer Pflegefamilie nach § 54 Abs. 3 SGB XII nach anderen Kapiteln des SGB XII zu erbringen sind.

b)

1. Die Übertragung erfolgt für die kreisfreien Städte, den Kreis Düren, den Kreis Heinsberg, den Kreis Viersen, den Oberbergischen Kreis und den Rhein-Sieg-Kreis für alle Leistungen nach dem Buchstaben a).

2. Die Übertragung erfolgt für den Rhein-Kreis Neuss mit Ausnahme der Stadt Neuss und auf die Stadt Neuss für die Aufgaben nach dem Buchstaben a) Nrn. 1, 2, 5, 6, 7, 8 und 9. Die Aufgaben nach Buchstabe a) Nrn. 3, 4 und 10 werden auf die kreisangehörigen Gemeinden dieses Kreises übertragen.

3. Die Übertragung erfolgt für den Kreis Euskirchen, den Kreis Kleve, den Rhein-Erft-Kreis und den Rheinisch-Bergischen Kreis für die Aufgaben nach dem Buchstaben a) Nrn. 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9 und 10. Die Aufgaben nach Buchstabe a) Nrn. 3 und 4 werden auf die kreisangehörigen Gemeinden dieser Kreise übertragen.

4. Die Übertragung erfolgt für den Kreis Mettmann für die Aufgaben nach Buchstabe a) Nrn. 1, 2, 5, 6, 7 und 8. Die Aufgaben nach Buchstabe a) Nrn. 3, 4, 9 und 10 werden auf die kreisangehörigen Gemeinden dieses Kreises übertragen.

5. Die Übertragung erfolgt für den Kreis Wesel für die Aufgaben nach Buchstabe a) Nrn. 1, 2 und 8. Die Aufgaben nach Buchstabe a) Nrn. 3, 4, 5, 6, 7, 9 und 10 werden auf die kreisangehörigen Gemeinden dieses Kreises übertragen.

6. Die Übertragung erfolgt für die StädteRegion Aachen für die Aufgaben nach dem Buchstaben a) Nrn. 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9 und 10. Die Aufgaben nach Buchstabe a) Nr. 4 werden auf die kreisangehörigen Gemeinden der StädteRegion übertragen.

§ 2

Die örtlichen Träger der Sozialhilfe und die herangezogenen kreisangehörigen Gemeinden führen die ihnen nach § 1 übertragenen Aufgaben im eigenen Namen durch und machen die Ansprüche des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gegen die Hilfeempfänger und gegen Dritte geltend und setzen sie durch, ausgenommen der Schadensersatzansprüche im Rahmen der Hilfe zur Pflege. Die Heranziehung zur Aufgabenerfüllung umfasst die Auskunftspflicht für die Bundesstatistik für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Der Landschaftsverband ist über die dem Bund erteilten Auskünfte zeitgleich zu informieren.

§ 3

Der überörtliche Träger der Sozialhilfe behält sich vor, unbeschadet der in §§ 1, 2 getroffenen Regelungen im Allgemeinen und im Einzelfall selbst tätig zu werden.

Der überörtliche Träger der Sozialhilfe kann eine herangezogene Gebietskörperschaft mit ihrer Einwilligung schriftlich ermächtigen, auch in anderen als den in § 1 genannten Fällen über Anträge auf Sozialhilfe in eigenem Namen zu entscheiden.

§ 4

Die örtliche Zuständigkeit der herangezogenen Gebietskörperschaften richtet sich nach § 98 SGB XII. Der überörtliche Träger der Sozialhilfe entscheidet, wenn sich die herangezogenen Gebietskörperschaften nicht einigen können, wer örtlich zuständig ist.

§ 5

Der überörtliche Träger ist berechtigt, die Durchführung der Aufgaben nach dieser Satzung unabhängig von einer Rechnungsprüfung zu prüfen.

§ 6

Der überörtliche Träger der Sozialhilfe erstattet die entstandenen Prozesskosten. Auf Antrag der herangezogenen Gebietskörperschaft leistet er Rechtsbeistand.

§ 7

Diese Satzung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. Sie löst die Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe vom 21. November 2014 (GV. NRW. 2015 S. 222) ab.

Köln, den 14. Dezember 2016

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

Prof. Dr.  W i l h e l m

Die Schriftführerin
der Landschaftsversammlung Rheinland

L u b e k

Die vorstehende Satzung wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

- die Direktorin des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 14. Dezember 2016

Die Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland

Ulrike  L u b e k

GV. NRW. 2017 S. 235