Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 16 vom 18.4.2017 Seite 401 bis 412

Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes, des Verfassungsgerichtshofgesetzes und weiterer Gesetze
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Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes, des Verfassungsgerichtshofgesetzes und weiterer Gesetze

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Gesetz zur Änderung
des Landeswahlgesetzes, des Verfassungsgerichtshofgesetzes
und weiterer Gesetze

Vom 7. April 2017

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung
des Landeswahlgesetzes, des Verfassungsgerichtshofgesetzes
und weiterer Gesetze

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Artikel 1
Änderung des Landeswahlgesetzes

Das Landeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV. NRW. S. 516), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 17a wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 5 eingefügt:
„(2) Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder deren Parteieigenschaft nicht bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag festgestellt worden ist, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am neunzigsten Tag vor der Wahl bis 18 Uhr dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Wenn ein Landesverband nicht besteht, muss die Anzeige von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Absatz 2 des Parteiengesetzes), die im Bereich des Landes liegen, entsprechend unterzeichnet sein. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand sind der Anzeige beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.

(3) Der Landeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 2 nach Eingang sofort zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er unverzüglich den Vorstand und fordert ihn auf, behebbare Mängel zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn

1. die Form oder Frist des Absatzes 2 nicht gewahrt ist,

2. die Parteibezeichnung fehlt,

3. die nach Absatz 2 erforderlichen gültigen Unterschriften und die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen, es sei denn, diese Anlagen können infolge von Umständen, die die Partei nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden oder

4. die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so dass ihre Person nicht feststeht.

Nach der Entscheidung über die Feststellung der Parteieigenschaft ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Vorstand den Landeswahlausschuss anrufen.

(4) Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am fünfundsiebzigsten Tag vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest,

1. welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten sind oder bei welchen Parteien die Parteieigenschaft bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag festgestellt worden ist,

2. welche Vereinigungen, die nach Absatz 2 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind; für die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

Die Feststellung ist vom Landeswahlleiter in der Sitzung des Landeswahlausschusses bekannt zu geben. Sie ist öffentlich bekannt zu machen.

(5) Gegen eine Feststellung nach Absatz 4, die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert, kann eine Partei oder Vereinigung binnen vier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen erheben. Die Beschwerde ist innerhalb der genannten Frist zu begründen. In diesem Fall ist die Partei oder Vereinigung von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, längstens bis zum Ablauf des achtundvierzigsten Tages vor der Wahl, wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behandeln.“

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 6 und 7.

2. § 19 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

3. In § 20 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 2 Satz“ die Angabe „2, 4 und 5“ durch die Angabe „3 und 4“ ersetzt.

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Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das
Verfahren bei Volksinitiative,
Volksbegehren und Volksentscheid

Das Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 542), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 3 Nummer 2, in § 2 Absatz 2, in § 3 Nummer 1 und in § 4 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „67a“ durch die Angabe „67“ ersetzt.

2. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird aufgehoben.

b) Nummer 3 wird Nummer 2 und die Wörter „von seinem“ werden durch die Wörter „oder die Landesregierung von dem“ ersetzt.

3. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird aufgehoben.

b) Nummer 3 wird Nummer 2.

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Artikel 3
Änderung des Landesministergesetzes

§ 5 des Landesministergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1999 (GV. NRW. S. 218), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe c wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b) Buchstabe d wird aufgehoben.

2. In Absatz 2 werden die Wörter „sowie mit ihrem Amtsverlust nach Artikel 63 der Landesverfassung“ gestrichen.

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Artikel 4
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes

Das Verfassungsgerichtshofgesetz vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu dem Zweiten Kapitel des Dritten Teils wie folgt gefasst:

„Zweites Kapitel
(weggefallen)“

2. § 12 Nummer 3 wird aufgehoben.

3. In § 13 Absatz 1 Satz 2 und § 22 Absatz 1 werden die Wörter „in den Fällen des § 12 Nr. 1 und 3“ jeweils durch die Wörter „in dem Fall des § 12 Nr. 1“ ersetzt.

4. § 30 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „in den Fällen des § 12 Nr. 1 und 3“ durch die Wörter „in dem Fall des § 12 Nr. 1“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „oder des Verurteilten“ und die Wörter „oder im Falle des § 12 Nr. 3 nach seinem Tode auf Antrag seines Ehegatten, ihrer eingetragenen Lebenspartnerin, seines eingetragenen Lebenspartners oder eines seiner Abkömmlinge“ gestrichen.

5. Im Dritten Teil wird das Zweite Kapitel aufgehoben.

6. § 54 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter „oder eine Anklage nach Artikel 63 der Landesverfassung“ und die Wörter „oder dem Angeklagten“ gestrichen.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „oder eine Anklage nach Artikel 63 der Landesverfassung“ und die Wörter „oder dem für schuldig Erklärten“ gestrichen.

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Artikel 5
Weitere Änderungen des Verfassungsgerichtshofgesetzes

Das Verfassungsgerichtshofgesetz vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Voraussetzung der Wählbarkeit“

b) Nach der Angabe zu § 49 werden folgende Angaben eingefügt:
„Fünftes Kapitel
Entscheidungen über Beschwerden gegen die Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Landtag gemäß Artikel 75 Nr. 4 der Verfassung

§ 49a Verfahrensvorschriften

§ 49b Ausschluss von einstweiliger Anordnung und Wiederaufnahme“

c) In der bisherigen Angabe zum Fünften Kapitel wird das Wort „Fünftes“ durch das Wort „Sechstes“ ersetzt.

d) In der bisherigen Angabe zum Sechsten Kapitel wird das Wort  „Sechstes“ durch das Wort „Siebtes“ ersetzt.

e) In der bisherigen Angabe zum Siebten Kapitel wird das Wort „Siebtes“ durch das Wort „Achtes“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2
(Zusammensetzung)

Der Verfassungsgerichtshof setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und aus fünf weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder werden durch sieben stellvertretende Mitglieder persönlich vertreten.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 3
(Voraussetzung der Wählbarkeit)

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „vom Landtag zu wählenden Mitglieder (Wahlmitglieder)“ werden durch die Wörter „Mitglieder und ihre Stellvertreter“ ersetzt.

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Drei Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen Berufsrichter sein.“

c) Absatz 2 wird aufgehoben.

d) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

4. § 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4
(Wahl)

(1) Der Präsident, der Vizepräsident, die weiteren Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sowie ihre Stellvertreter werden vom Landtag in geheimer Wahl ohne Aussprache mit Zweidrittelmehrheit auf die Dauer von zehn Jahren gewählt; für jedes Mitglied ist ein bestimmter Vertreter zu wählen. Die Wahl eines amtierenden Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs zum Präsidenten oder Vizepräsidenten für die Dauer der dem Mitglied verbleibenden Amtszeit ist zulässig.

(2) Die Mitglieder und ihre Vertreter sollen frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit ihrer Vorgänger gewählt werden.

(3) Eine anschließende oder spätere Wiederwahl ist ausgeschlossen. Eine frühere Amtszeit als stellvertretendes Mitglied steht der Wahl als ordentliches Mitglied nicht entgegen.

(4) Nach Ablauf der zehnjährigen Amtszeit oder Erreichen der Altersgrenze des § 8 Absatz 1 führen die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort.

(5) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so tritt bis zur Ernennung des Nachfolgers dessen Vertreter an seine Stelle. Die Nachwahl soll innerhalb eines Monats erfolgen.

(6) Die Amtszeit eines stellvertretenden Mitglieds wird durch das Ausscheiden des von ihm vertretenen Mitglieds nicht berührt. Absatz 5 Satz 2 gilt bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Vertreters entsprechend.“

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ständiger Vertreter des Präsidenten ist der Vizepräsident.“

b) In Absatz 3 werden die Wörter „die Vizepräsidenten“ durch die Wörter „der Vizepräsident“ ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Wahlmitglied“ durch die Wörter „Mitglied des Verfassungsgerichtshofs“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „gewählten“ gestrichen.

c) Absatz 3 wird Absatz 2.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort „Wahlmitglieder“ durch die Wörter „Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs“ ersetzt und nach dem Wort „scheiden“ die Wörter „aus dem Amt“ eingefügt. In Satz 1 wird nach den Wörtern „Verfassungsgerichtshofs verlieren“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und die Wörter „oder nach Ablauf des Monats, mit dem sie das 68. Lebensjahr vollendet haben“ werden gestrichen.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 wird das Wort „Wahlmitglieder“ durch die Wörter „Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs“ ersetzt.

d) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 wird das Wort „Wahlmitglieder“ durch die Wörter „Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs“ ersetzt.

e) Absatz 5 wird aufgehoben.

f) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.“

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort „Wahlmitglieder“ durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.

b) In Satz 3 wird das Wort „Wahlmitgliedern“ durch das Wort „Mitgliedern“ ersetzt.

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
„6a. über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Landtag (Artikel 75 Nr. 4 der Verfassung),“

b) In den Nummern 8 und 9 wird die Angabe „Nr. 4“ jeweils durch die Angabe „Nr. 5“ ersetzt.

10. § 25 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Mitglieder des Gerichts können ihre in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu deren Begründung in einem Sondervotum niederlegen; das Sondervotum ist der Entscheidung anzuschließen. Der Verfassungsgerichtshof kann in seiner Entscheidung das Stimmenverhältnis mitteilen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.“

11. Nach § 49 wird folgendes Fünfte Kapitel eingefügt:

Fünftes Kapitel
Entscheidungen über Beschwerden gegen die Nichtanerkennung
als Partei für die Wahl zum Landtag gemäß Artikel 75 Nr. 4 der Verfassung

§ 49a
(Verfahrensvorschriften)

(1) Beschwerdeberechtigt sind Vereinigungen und Parteien, denen die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei nach § 17a Absatz 4 des Landeswahlgesetzes versagt wurde.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Landeswahlausschusses nach § 17a Absatz 4 Satz 2 des Landeswahlgesetzes zu erheben und zu begründen.

(3) Dem Landeswahlausschuss ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Der Verfassungsgerichtshof kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

(5) Der Verfassungsgerichtshof kann seine Entscheidung ohne Begründung bekannt geben. In diesem Fall ist die Begründung der Beschwerdeführerin und dem Landeswahlausschuss gesondert zu übermitteln.

§ 49b
(Ausschluss von einstweiliger Anordnung und Wiederaufnahme)

Die §§ 27 und 30 finden keine Anwendung.“

12. In der Überschrift des bisherigen Fünften Kapitels wird das Wort „Fünftes“ durch das Wort „Sechstes“ ersetzt.

13. In der Überschrift des bisherigen Sechsten Kapitels wird das Wort „Sechstes“ durch das Wort „Siebtes“ ersetzt.

14. In der Überschrift des bisherigen Siebten Kapitels wird das Wort „Siebtes“ durch das Wort „Achtes“ ersetzt.

15. Dem § 55 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für die Amtszeit der am 30. Juni 2017 im Amt befindlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs finden die bis zum 30. Juni 2017 geltenden Vorschriften Anwendung. Mit den Mitgliedern kraft Amtes scheiden auch ihre bisherigen Vertreter kraft Amtes als stellvertretende Mitglieder aus. Die Amtszeit als Mitglied kraft Amtes oder Wahlmitglied steht einer erneuten Mitgliedschaft als ordentliches oder stellvertretendes Mitglied nicht entgegen.“

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 und 5 dieses Gesetzes treten am 1. Juli 2017 in Kraft.

Düsseldorf, den 7. April 2017

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

GV. NRW. 2017 S. 407