Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 17 vom 21.4.2017 Seite 413 bis 450

Gesetz zur Änderung des Landes-Hafenentsorgungsgesetzes
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 2
 

Gesetz zur Änderung des Landes-Hafenentsorgungsgesetzes

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Gesetz zur Änderung
des Landes-Hafenentsorgungsgesetzes

Vom 7. April 2017

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung
des Landes-Hafenentsorgungsgesetzes

95

Artikel 1
Änderung des Landes-Hafenentsorgungsgesetzes

Das Landes-Hafenentsorgungsgesetz vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 364), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 764) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen
für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände und zur
Umsetzung des Übereinkommens vom 9. September 1996
über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der
Rhein- und Binnenschifffahrt für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesschiffsabfallgesetz – LSchAbfG
)“

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

㤠1 Zweck des Gesetzes

Abschnitt 1
Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für
Schiffsabfälle und Ladungsrückstände

§ 2 Anwendungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Hafenauffangeinrichtungen

§ 5 Schiffsabfallbewirtschaftungspläne, Informationen

§ 6 Meldung

§ 7 Entsorgung von Schiffsabfällen

§ 8 Entsorgung von Ladungsrückständen

§ 9 Überwachung, Anordnungsbefugnis

§ 10 Kosten der Schiffsabfallentsorgung

§ 11 Zuständigkeit

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

§ 13 Berichtspflichten

Abschnitt 2
Vorschriften zur Umsetzung des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die
Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

§ 14 Überwachung, Anordnungsbefugnis

§ 15 Zuständigkeit

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 3
Inkrafttreten

§ 17 Inkrafttreten“

3. § 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1
Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 81), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist. Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. 2003 II S. 1799, 1800) sowie der Ausführung des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2013 (BGBl. I S. 3602) geändert worden ist.“

4. Nach § 1 wird folgender Wortlaut eingefügt:

Abschnitt 1
Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für
Schiffsabfälle und Ladungsrückstände

§ 2
Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für seegehende Schiffe im Sinn von § 3 Nummer 1 sowie für nordrhein-westfälische Häfen, die normalerweise von diesen Schiffen angelaufen werden, und sollen die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen auf See soweit wie möglich verhindern, indem in den betroffenen nordrhein-westfälischen Häfen Auffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände bereitgehalten und verstärkt in Anspruch genommen werden. Weitergehende Verpflichtungen, die sich aus dem Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) in der jeweils geltenden Fassung ergeben, bleiben unberührt.

(2) Die oberste Hafenbehörde regelt durch Verordnung:

1. die Festlegung der Häfen oder bestimmter Bereiche von Häfen, die diesem Gesetz unterliegen, und

2. im Einvernehmen mit der obersten Abfallwirtschaftsbehörde den Ablauf der Entsorgung im Hafen sowie die Pflicht und das Verfahren der Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten von Sammeleinrichtungen im Sinn von Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2000/59/EG.“

5. Der bisherige § 2 wird § 3 und wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Im Sinne dieses Gesetzes“ durch die Wörter „Im Sinn dieses Abschnitts“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.

c) In Nummer 7 werden das Komma und die Angabe „Abl. EG L 332 S. 81“ durch die Angabe „(ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 81)“ ersetzt.

6. Der bisherige § 3 wird § 4.

7. Der bisherige § 4 wird § 5 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 3 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 1“ und die Angabe „§ 3 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 2“ ersetzt.

b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 1“ ersetzt.

8. Der bisherige § 5 wird § 6, und in dessen Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 1“ ersetzt.

9. Der bisherige § 6 wird § 7, und in dessen Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Nr. 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 3 Nummer 1 Satz 2“ ersetzt.

10. Der bisherige § 7 wird § 8 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 1“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe „ § 6 Abs. 2 und 3“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 2 und 3“ ersetzt.

11. Der bisherige § 8 wird § 9 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Abs.“ jeweils durch das Wort „Absatz“ und das Wort „Gesetzes“ durch das Wort „Abschnitts“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter „§ 40 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz“ durch die Wörter „§ 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

c) In Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Gesetzes“ durch das Wort „Abschnitts“ ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Im Übrigen gilt das Ordnungsbehördengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung.“

12. Der bisherige § 9 wird § 10 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Hafenbetreiber“ durch die Wörter „Hafenbetreiberinnen und Hafenbetreiber“ ersetzt.

bb) In Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort „Entsorgung“ das Wort „von“ eingefügt.

cc) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „der Hafenbesitzer“ durch die Wörter „die Hafenbetreiberinnen oder der Hafenbetreiber“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 1“ ersetzt.

bb) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§§ 5, 6 und 9“ durch die Angabe „§§ 6, 7 und 10“ ersetzt.

c) In Absatz 4 wird das Wort „Betreiber“ durch die Wörter „Betreiberinnen und Betreiber“ ersetzt.

13. Der bisherige § 10 wird § 11 und wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden das Wort „Gesetzes“ durch das Wort „Abschnitts“ und die Wörter „Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung“ werden durch die Wörter „das für Verkehr zuständige Ministerium“ ersetzt.

b) In Satz 3 wird das Wort „Gesetz“ durch das Wort „Abschnitt“ ersetzt.

14. Der bisherige § 11 wird § 12 und wie folgt gefasst:

§ 12
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 6 keine oder eine unrichtige Meldung macht,

2. entgegen § 7 Absatz 1 ohne Ausnahme nach § 7 Absatz 2 nicht alle an Bord befindlichen Schiffsabfälle vor dem Auslaufen aus dem Hafen entsorgt,

3. entgegen § 8 Absatz 1 ohne Ausnahmen nach § 8 Absatz 3 nicht alle an Bord befindlichen Ladungsrückstände vor dem Auslaufen aus dem Hafen entsorgt oder

4. entgegen § 9 Absatz 2 das Betreten von Grundstücken, baulichen Anlagen und Schiffen durch die im Zusammenhang mit Überwachungsvorgängen tätigen Personen nicht zulässt, auf Verlangen nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt oder unrichtige Angaben macht, Nachweise nicht vorlegt oder den Bediensteten der Hafenbehörde den Einblick in die Schiffspapiere nicht gewährt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Hafenbehörden im Sinne von § 11.“

15. Der bisherige § 12 wird § 13.

16. Nach § 13 werden die folgenden Abschnitte 2 und 3 eingefügt:

Abschnitt 2
Vorschriften zur Umsetzung des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die
Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und
Binnenschifffahrt

§ 14
Überwachung, Anordnungsbefugnis

(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die ordnungsgemäße Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen sowie die einzelnen Entsorgungsvorgänge nach den in § 1 Satz 2 genannten Vorschriften zu überwachen.

(2) Die Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragte sind berechtigt, in Ausübung ihrer Überwachungstätigkeit nach Absatz 1 Grundstücke, bauliche Anlagen und Fahrzeuge (Schiffe oder schwimmende Geräte) auch gegen den Willen der Betroffenen zu betreten. Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer hat zu dulden, dass alle zur Entsorgung tätigen Personen die Fahrzeuge betreten. Wohnungen dürfen nur zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Auf Verlangen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen. Den Bediensteten der zuständigen Behörde und deren Beauftragten ist auf Verlangen Einblick in die Schiffspapiere zu gewähren. Im Übrigen gilt § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend.

(3) Die zuständige Behörde trifft nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen und Anordnungen, die erforderlich sind, um die Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts oder zur Erfüllung der sich aus den in § 1 Satz 2 genannten Vorschriften ergebenden Pflichten sicherzustellen. Insbesondere können sie und deren Beauftragte die Fortsetzung der Fahrt untersagen, soweit ein Fahrzeug nicht den jeweils geltenden Vorschriften entspricht oder die vorgeschriebenen gültigen Papiere nicht vorgelegt werden. Für Maßnahmen und Anordnungen können Gebühren erhoben werden. Befugnisse aufgrund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

(4) Im Übrigen gelten das Ordnungsbehördengesetz und das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Juli 2003 (GV. NRW S. 441) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 15
Zuständigkeit

(1) Der Vollzug der Vorschriften dieses Abschnitts und die Überwachung der sich aus den in § 1 Satz 2 genannten Vorschriften ergebenden Pflichten obliegt der Wasserschutzpolizei für den Bereich der Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen und der Fahrzeuge in Häfen.

(2) Der Vollzug der Vorschriften dieses Abschnitts und der sich aus den in § 1 Satz 2 genannten Vorschriften ergebenden Aufgaben obliegt den Hafenbehörden für alle Häfen und Umschlaganlagen, in denen Güterumschlag betrieben wird beziehungsweise Güterschiffe verkehren, ankern oder liegen. Die räumliche und geografische Abgrenzung dieser Bereiche ergibt sich aus den durch die jeweils zuständige Bezirksregierung erlassenen sowie im Amtsblatt der Regierungsbezirke veröffentlichten ordnungsbehördlichen Verordnungen über die Bestimmung der Bereiche der Häfen und Umschlaganlagen in ihren jeweils geltenden Fassungen. Für nicht bekanntgemachte Häfen und Umschlaganlagen gelten die Vorschriften dieses Abschnittes entsprechend. Hafenbehörden sind die örtlichen Ordnungsbehörden.

Im Sinne dieses Abschnitts ist Oberste Hafenbehörde das für Verkehr zuständige Ministerium. Die Hafenbehörde kann sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Abschnitt der Dienstkräfte der Hafenbetriebsverwaltung bedienen.

(3) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Grenzwerte nach Anhang V Nummer 2 des in § 1 Satz 2 genannten Übereinkommens.

(4) Für die Genehmigung der Bedarfspläne nach § 1 Absatz 8 des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt sind die Bezirksregierungen zuständig.

§ 16
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Absatz 2 das Betreten von Grundstücken, baulichen Anlagen und Fahrzeugen durch die im Zusammenhang mit Überwachungsvorgängen tätigen Personen nicht zulässt, auf Verlangen nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt oder unrichtige Angaben macht, Nachweise nicht vorlegt oder den Bediensteten der zuständigen Behörde den Einblick in die Schiffspapiere nicht gewährt.

(2) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und nach § 3 Absatz 1 und 2 des in § 1 Satz 2 genannten Ausführungsgesetzes sind die in § 15 Absatz 2 bis 4 genannten Behörden. Soweit die Wasserschutzpolizei nach § 15 Absatz 1 für die Überwachung zuständig ist, obliegt ihr die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, solange sie die Sache nicht an die zuständige Verwaltungsbehörde abgegeben hat. Zuständig für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Fahrzeuge in Häfen im Sinne von §15 Absatz 2 sind die Hafenbehörden; zuständig für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten für den Bereich der Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen sind die Kreisordnungsbehörden.

(3) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.

Abschnitt 3
Inkrafttreten

§ 17
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.“

17. Der bisherige § 13 wird aufgehoben.

18. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

siehe Anlage 2

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Artikel 2
Änderung des Landesabfallgesetzes

Das Landesabfallgesetz vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 212), das zuletzt durch § 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Abfälle zur Beseitigung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrW-/AbfG“ durch die Wörter „Abfälle im Sinn von § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ und wird das Wort „Beseitigungsautarkie“ durch das Wort „Entsorgungsautarkie“ ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter „im Sinne von § 8 KrW-/AbfG“ durch die Wörter „im Sinn von § 11 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter„§ 40 Abs. 2 KrW-/AbfG“ durch die Angabe „§ 47 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Sinne der §§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG“ durch die Wörter „im Sinn des § 17 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3 KrW-/AbfG“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG, bei der Übertragung von Aufgaben auf Dritte nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG, auf Verbände nach § 17 Abs. 3 KrW-/AbfG und auf Einrichtungen der Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft nach § 18 Abs. 2 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 17 Abs. 3 KrW-/AbfG“ durch die Wörter „im Sinn des § 17 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

cc) Im neuen Satz 3 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt und die Angabe „(VerpackV)“ gestrichen.

dd) In den neuen Sätzen 4 und 5 wird jeweils das Wort „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Angabe „VerpackV“ durch die Wörter „der Verpackungsverordnung“ ersetzt.

d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne der §§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG“ durch die Angabe „im Sinn des § 17 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

4. In § 5 a Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 4 KrW-/AbfG“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 19 KrW-/AbfG“ durch die Wörter „§ 21 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „sowie nach § 17 KrW-/AbfG“ gestrichen.

c) In Absatz 4 werden die Wörter „und nach § 17 KrW-/AbfG sowie über die Einrichtungen nach § 18 KrW-/AbfG“ gestrichen.

6. In § 8 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3 KrW-/AbfG“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe „im Sinne des § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG“ durch die Wörter „im Sinn des § 7 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

cc) In Satz 8 wird die Angabe „im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG“ durch die Wörter „im Sinn des § 17 Absatz 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „im Sinne des § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG“ durch die Wörter „im Sinn des § 40 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird aufgehoben.

d) Absatz 5 wird Absatz 4.

e) Absatz 6 wird Absatz 5 und die Wörter „im Sinne von § 36d Abs. 1 KrW-/AbfG“ werden durch die Wörter „im Sinn von § 44 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ und die Angabe „§ 36d Abs. 3 KrW-/AbfG“ durch die Wörter „§ 44 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

f) Absatz 7 wird Absatz 6 und die Angabe „§ 36d KrW-/AbfG“ wird durch die Wörter „§ 44 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

8. In § 16 Absatz 1 wird die Angabe „im Sinne des § 29 KrW-/AbfG“ durch die Wörter „im Sinn von § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

9. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „für die Beseitigungspflichtigen“ gestrichen.

bb) In Satz 3 wird das Wort „Abfallbeseitigungsanlage“ durch das Wort „Abfallentsorgungsanlage“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zur Beseitigung“ durch die Wörter „im Sinn von § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

10. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 und 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 30 Abs. 1 KrW-/AbfG“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

b) In Absatz 2 und 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 30 Abs. 3 KrW-/AbfG“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

11. In § 21 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 31 Abs. 3 KrW-/AbfG“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

12. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 31 KrW-/AbfG“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ und die Angabe „§ 35 Abs. 1 KrW-/AbfG“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 34 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie § 20 Absatz 1 und 4 gelten entsprechend“.

13. In § 27 Absatz 2 wird die Angabe „§ 31 KrW-/AbfG“ durch die Wörter „§ 35 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ und die Angabe „§ 35 KrW-/AbfG“ durch die Wörter „§ 39 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

14. In § 35 Absatz 1 werden die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetz“ ersetzt.

15. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Sinne von §§ 42, 43, 45 und 46 KrW-/AbfG“ durch die Wörter „im Sinn der §§ 49 und 50 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ und die Wörter „im Sinne von § 4 Abs. 2 Abfallverbringungsgesetz“ durch die Wörter „im Sinn von § 4 Absatz 2 des Abfallverbringungsgesetzes“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 41 bis 49 KrW-/AbfG“ durch die Wörter „§§ 48 bis 52 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Transportgenehmigungsverordnung“ durch die Wörter „Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung) vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

16. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 35 Absatz 1“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 40 Abs. 2 KrW-/AbfG“ durch die Wörter „§ 47 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ und werden die Wörter „im Sinne von § 8 KrW-/AbfG“ durch die Wörter „im Sinn von § 11 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

17. § 42a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 52 KrW-/AbfG“ durch die Wörter „§ 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 52 Abs. 2 KrW-/AbfG“ durch die Wörter „§ 57 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „im Sinne des § 52 Abs. 1 KrW-/AbfG“ durch die Wörter „im Sinn des § 56 Absatz 2 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

18. § 43 wird wie folgt gefasst:

§ 43
Verfahren bei Entschädigung

Für die nach § 22 Absatz 3 zu leistende Entschädigung, für den nach § 34 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 20 Absatz 4 oder nach § 25 Absatz 5 zu leistenden Ersatz, für das nach § 29 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes festzusetzende Entgelt, für die nach § 29 Absatz 3 Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu bestimmende Verpflichtung und für die nach § 36 Absatz 2 Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu leistende Entschädigung sind die Vorschriften des Gesetzes über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz - EEG NW) vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), anzuwenden.“

19. § 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.

b) Die Nummern 4 bis 9 werden die Nummern 2 bis 7.

c) Das Wort „Abs.“ wird jeweils durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

20. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 42, 43, 45 und 46 KrW /AbfG“ durch die Wörter „§§ 49 und 50 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ und die Angabe „§ 48 KrW-/AbfG“ durch die Wörter „§ 52 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

c) In Satz 3 wird die Angabe „§ 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KrW-/AbfG“ durch die Wörter „§ 69 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 7. April 2017

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Johannes  R e m m e l

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

Michael  G r o s c h e k

GV. NRW. 2017 S. 442