Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 19 vom 5.5.2017 Seite 483 bis 554

33. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Normkopf
Norm
Normfuß
 

33. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

2011

33. Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Vom 25. April 2017

Auf Grund des § 2 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1100) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Tarifstelle 2.9.5.9 werden folgende Buchstaben e und f angefügt:

„e) Feststellung, dass ein Händler beziehungsweise Importeur ein harmonisiertes Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt beziehungsweise in Verkehr gebracht hat ohne sich vergewissert beziehungsweise sichergestellt zu haben, dass ihm die CE-Kennzeichnung beziehungsweise die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und Hinwirken auf Beseitigung dieses Mangels.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Je angefangene Stunde sind für die Berechnung die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen; jedoch mindestens Euro 50

f) Feststellung, dass ein Händler beziehungsweise Importeur ein harmonisiertes Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt beziehungsweise in Verkehr gebracht hat ohne sich vergewissert beziehungsweise sichergestellt zu haben, dass der Hersteller und der Importeur die Anforderungen von Artikel 11 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) beziehungsweise der Importeur die Anforderungen von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfüllt haben und Hinwirken auf Beseitigung dieses Mangels.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Je angefangene Stunde sind für die Berechnung die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen; jedoch mindestens Euro 50“.

2. Die Tarifstellen 8.1 bis 8.1.5.2 werden durch die folgenden Tarifstellen 8.1 bis 8.1.1.20 ersetzt:

„8.1
Forstangelegenheiten

8.1.0
Ermittlung des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren

8.1.0.1
Sofern im Folgenden die Tarifstellen 8.1.1 bis 8.1.2.10 vorsehen, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 30 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden die Tarifstellen 8.1.1 bis 8.1.2.10 vorsehen, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 30 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

Hinweis:

Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen. Das für Forsten zuständige Ministerium gibt die jeweils aktuellen Stundensätze für den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen im Ministerialblatt bekannt. Diese werden zudem auf der Internetseite https://www.wald-und-holz.nrw.de dargestellt.

8.1.0.2
Werden Amtshandlungen der Tarifstellen 8.1.1 bis 8.1.2.10 außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

8.1.0.2.1
an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent

8.1.0.2.2
an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent

8.1.0.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

8.1.1
Amtshandlungen nach dem Landesforstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung (LFoG) und dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung (KrWG)

8.1.1.1
Entscheidung über Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit der Anzeige einer organisierten Veranstaltung im Wald beziehungsweise Untersagung (§ 2 Absatz 4 Satz 2 LFoG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.2
Entscheidung über einen Antrag auf

a) befristete Sperrung von Wald (§ 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 LFoG)

Gebühr: Euro 106

b) unbefristete Sperrung von Wald (§ 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 LFoG)

Gebühr: Euro 158 bis 633

8.1.1.3
Entsperrungsanordnung (§ 4 Absatz 5 LFoG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.4
Prüfung einer Wegebauanzeige (§ 6b LFoG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.5
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme vom Kahlhiebsverbot (§ 10 Absatz 2 Satz 3 LFoG)

Gebühr: Euro 158 bis 633

8.1.1.6
Entscheidung über einen Antrag auf unbefristete und befristete Umwandlungsgenehmigung (§§ 39, 40, 42 und 43 LFoG)

a) Genehmigung einer unbefristeten Umwandlung und Zulassung einer befristeten Umwandlung (§§ 39 und 40 LFoG)

Gebühr: Euro 317 bis 5 275

b) Versagung der Genehmigung und Zulassung (§§ 39 Absatz 3 und 40 LFoG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.7
Entscheidung über einen Antrag auf Erstaufforstungsgenehmigung (§ 41 LFoG)

a) Genehmigung (§ 41 Absatz 1 und 2 LFoG)

Gebühr: Euro 26 bis 422

b) Versagung der Genehmigung (§ 41 Absatz 1, 2 und 3 LFoG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.8
Beseitigungsanordnung wegen ungenehmigter Erstaufforstung (§ 41 Absatz 6 LFoG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.9
Zulassung anderer Arten der Wiederaufforstung im Einzelfall (§ 44 Absatz 1 Satz 2 und 3 LFoG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.10
Wiederaufforstungsanordnung (§ 44 Absatz 3 und 5 LFoG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.11
Befreiung vom Verbot im Wald Feuer anzuzünden, Grillgeräte zu benutzen oder leichtentzündliche Stoffe zu lagern (§ 47 Absatz 1 Satz 2 LFoG)

Gebühr: Euro 42

8.1.1.12
Entscheidung über einen Antrag auf Erklärung zum Schutzwald (§ 49 Absatz 1 LFoG) oder auf Erklärung zum Erholungswald (§ 50 Absatz 1 LFoG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.13
Anordnungen im Rahmen des Forstschutzes (§ 52 Absatz 1 LFoG in Verbindung mit §§ 12, 14 OBG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.14
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen, im Einzelfall Schlagabraum im Wald zu verbrennen (§ 28 Absatz 2 KrWG)

Gebühr: Euro 106 bis 633

8.1.1.15
Änderung der Entscheidung oder Anordnung nach den Tarifstellen 8.1.1.1 bis 8.1.1.14

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.16
Entscheidung über die Bestellung von Forstschutz-Beauftragten zu Vollzugsdienstkräften im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (§ 53 Absatz 3 LFoG)

Gebühr: Euro 95

8.1.1.17
Erstattung von forstlichen Gutachten, ausgenommen Waldbewertung (§ 60 Absatz 3 LFoG) Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.0.1 bis 8.0.3.

Soweit die nach § 11 Absatz 3 LFoG festgesetzten Entgelte zu erheben sind, entfällt die Berechnung der Stundensätze und der sonstigen Kosten.

8.1.1.18
Forstfachliche Beiträge in Fragen der Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege (§ 60 Absatz 3 LFoG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.0.1 bis 8.0.3

8.1.1.19
Forstbehördliche oder forstfachliche Stellungnahmen, die im Zusammenhang mit der Sicherung der Waldfunktionen bei immissionsschutz-, naturschutz-, wasser-, bauplanungs- und bergrechtlichen Verfahren erteilt werden, mit denen eine Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart verbunden ist (§ 9 LFoG in Verbindung mit § 39 LFoG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

Anmerkung:

Die Gebühr ist von der Behörde zu entrichten, die die Sachentscheidung gegenüber dem Vorhabenträger trifft. Diese hat die Aufwendungen bei der Kostenerhebung im jeweiligen Trägerverfahren zu berücksichtigen.

8.1.1.20
Entscheidung über einen Antrag auf Verleihung einer Amtsbezeichnung (§ 67 Absatz 1 LFoG)

Gebühr: Euro 158“.

3. Die Tarifstellen 8.1.8 bis 8.1.8.5.1  werden die Tarifstellen 8.1.3 bis 8.1.3.5.1.

4. Die Tarifstellen 8.1.9 bis 8.1.9.11 werden durch die folgenden Tarifstellen 8.1.2 bis 8.1.2.10 ersetzt:

„8.1.2
Amtshandlungen nach dem Forstvermehrungsgutgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) in der jeweils geltenden Fassung (FoVG)

8.1.2.1
Betriebsanmeldung (§ 17 Absatz 1 FoVG)

Gebühr: Euro 53 bis 158

8.1.2.2
Untersagung (§ 17 Absatz 4 Satz 1 FoVG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.2.3
Aufhebung einer Untersagung (§ 17 Absatz 4 Satz 2 FoVG)

Gebühr: Euro 116 bis 285

8.1.2.4
Gestattung (§ 17 Absatz 2 Satz 6 FoVG)

Gebühr: Euro 63

8.1.2.5
Zulassung von Ausgangsmaterial der Kategorien „Ausgewählt“, „Geprüft“ und „Qualifiziert“ einschließlich der Registrierung von Mutterquartieren auf Antrag (§ 4 Absatz 1 FoVG)

Gebühr: je Registerzeichen Euro 264

Zulassungen von Amts wegen sind kostenfrei.

8.1.2.6
Ausstellung eines Stammzertifikates (§ 8 Absatz 2 FoVG)

Gebühr: Euro 50 bis 250

Wird forstliches Vermehrungsgut aus einer laufenden Ernte und derselben Zulassungseinheit in Teilmengen an denselben ersten Empfänger abgeführt, ist die Gebühr für die Ausstellung von Stammzertifikaten für jede der Teilabfuhrmengen mit der einmaligen Gebühr für die gesamte Erntemenge in einer Summe abgegolten.

Zulassungen von Amts wegen sind kostenfrei.

8.1.2.7
Ausstellung eines Stammzertifikates für Mischungen mehrerer Saatgutpartien aus verschiedenen Ernten (§ 9 Absatz 2 FoVG)

Gebühr: Euro 116 bis 264

Für Mischungen von Teilabfuhrmengen aus derselben Ernte und derselben Zulassungseinheit ist die Gebühr nach Tarifstelle 8.1.2.6 abgegolten.

8.1.2.8
Ausstellen eines Stammzertifikates oder Herkunfts- oder Identitätszertifikates (§ 16 Absatz 2 FoVG)

Gebühr: Euro 63 bis 116

8.1.2.9
Erweiterte Kontrolle (§ 18 Absatz 7 FoVG)

Gebühr: Euro 211

8.1.2.10
Genanalyse zur Typisierung einer Baumart als Grundlage zur Zulassung von Ausgangsmaterial (§ 4 FoVG)

Werden sachverständige Stellen mit der Erstellung der Genanalyse von der Forstbehörde beauftragt, werden die diesen Stellen entstandenen Kosten als Auslagen erhoben.“

5. Die Tarifstelle 8.3.4.1 wird aufgehoben.

6. Die Tarifstellen 8.3.4.2 bis 8.3.4.6 werden die Tarifstellen 8.3.4.1 bis 8.3.4.5.

7. Die Tarifstelle 8.3.4.7 wird die Tarifstelle 8.3.4.6 und wie folgt gefasst:

„8.3.4.6
Entscheidung über die Genehmigung von Ausnahmen von sachlichen Verboten (§ 19 BJG und § 19 LJG-NRW)

Gebühr: Euro 30 bis 115“.

8. Die Tarifstelle 8.3.4.8 wird die Tarifstelle 8.3.4.7 und wie folgt gefasst:

„8.3.4.7
Entscheidung über die Genehmigung von Ausnahmen nach den §§ 35 und 44 Absatz 1 der Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung vom 31. März 2010 (GV. NRW. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung (DVO LJG-NRW)

Gebühr: 55 Euro“.

9. Die Tarifstelle 8.3.4.9 wird aufgehoben.

10. Die Tarifstelle 8.3.5.6 wird wie folgt gefasst:

„8.3.5.6
Genehmigung zum Aussetzen fremder Tierarten und von Schalenwild in der freien Wildbahn (§ 28 Absatz 3 und 4 BJG, § 31 Absatz 2 LJG-NRW)

Gebühr: Euro 55 bis 170“.

11. Die Tarifstelle 8.3.5.7 wird wie folgt gefasst:

„8.3.5.7
Genehmigung zum Aussetzen weiterer Tierarten in der freien Wildbahn zum Zwecke der Einbürgerung in Jagdbezirken (§ 28 Absatz 4 BJG, § 31 Absatz 3 LJG-NRW) und heimischen Feder- oder Haarwildes (außer Schalenwild) in der freien Wildbahn zum Zwecke der Bestandsstützung, Besatzstützung oder Wiederansiedlung in Jagdbezirken (§ 28 Absatz 4 BJG, § 31 Absatz 4 LJG-NRW)

Gebühr: 55 bis 170 Euro“.

12. Die Tarifstelle 10.3.2 wird wie folgt gefasst:

„10.3.2
Entscheidung über die Gleichwertigkeit des Aus- und Weiterbildungsstandes:

a) ohne Klärung von Rechts- und Sachfragen:

Gebühr: Euro 150

b) in den übrigen Fällen

Gebühr: Euro 150 bis 350

c) bei Nachprüfung der Berufsqualifikation bei Dienstleistenden beziehungsweise Dienstleistungserbringern ohne Klärung von Rechts- und Sachfragen:

Gebühr: Euro 150

d) bei Nachprüfung der Berufsqualifikation bei Dienstleistenden beziehungsweise Dienstleistungserbringern mit Klärung von Rechts- beziehungsweise Sachfragen

Gebühr: Euro 150 bis 350

e) Überprüfung beziehungsweise Vervollständigung der Antragsdokumente im Rahmen des Europäischen Berufsausweises

Gebühr: Euro 50 bis 150

f) Entscheidung über die Gleichwertigkeit des Ausbildungs- und Weiterbildungsstandes im Rahmen des Europäischen Berufsausweises ohne Klärung von Rechts- und Sachfragen:

Gebühr: Euro 150

g) Entscheidung über die Gleichwertigkeit des Ausbildungs- und Weiterbildungsstandes im Rahmen des Europäischen Berufsausweises mit Klärung von Rechts- beziehungsweise Sachfragen:

Gebühr: Euro 150 bis 350“.

13. In der Tarifstelle 10.3.9 werden die Wörter „nichtärztlichen Heilberuf“ durch das Wort „Gesundheitsfachberuf“ ersetzt.

14. In der Tarifstelle 10.4.13 wird die Angabe „120“ durch die Angabe „200“ ersetzt.

15. Die Tarifstellen 10.9 bis 10.9.7 werden wie folgt gefasst:

„10.9
Durchführung der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459) in der jeweils geltenden Fassung (TrinkwV 2001)

10.9.0
Ermittlung des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren

10.9.0.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 30 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 30 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

Hinweis:

Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen.

Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. Das für Umweltschutz zuständige Ministerium gibt die jeweils aktuellen Stundensätze für die für Umweltschutz zuständige Landesoberbehörde im Ministerialblatt bekannt. Diese werden zudem auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de dargestellt.

10.9.0.2
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 10.9 außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

10.9.0.2.1
an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent

10.9.0.2.2
an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent

10.9.0.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

10.9.1
Maßnahmen im Fall der Nichteinhaltung von Grenzwerten, der Nichterfüllung von Anforderungen sowie des Erreichens oder der Überschreitung von technischen Maßnahmenwerten

10.9.1.1
Anordnung von Abhilfemaßnahmen (§ 9 Absatz 1 Satz 3 TrinkwV 2001)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.9.1.2
Anordnung oder Durchführung von Untersuchungen (§ 9 Absatz 1 Satz 4 TrinkwV 2001)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.9.1.3
Anordnung einer anderweitigen Versorgung oder Fortsetzung der Wasserversorgung mit Auflagen (§ 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 TrinkwV 2001)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.9.1.4
Anordnung zur Unterbrechung der Wasserversorgung (§ 9 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV 2001)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.9.1.5
Entscheidung über die Anordnung von Maßnahmen bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung von Grenzwerten oder Anforderungen (§ 9 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 9 Satz 2 TrinkwV 2001)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.9.1.6
Anordnung von Maßnahmen bei Trinkwasser-Installationen (§ 9 Absatz 7 Satz 1 und 2, Absatz 8 Satz 1 und 2 TrinkwV 2001)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.9.2
Prüfung einer Anzeige (§ 13 TrinkwV 2001)

10.9.2.1
Prüfung einer Anzeige (§ 13 Absatz 1 und 2 TrinkwV 2001)

Gebühr: je Anlage Euro 50 bis 1 000

10.9.2.2
Prüfung einer Anzeige (§ 13 Absatz 4 TrinkwV 2001)

Gebühr: Euro 10 bis 500

10.9.3
Zulassung und Listung der Untersuchungsstellen (§ 15 TrinkwV 2001)

10.9.3.1
Entscheidung über die Zulassung als Untersuchungsstelle (§ 15 Absatz 4 Satz 1 TrinkwV 2001)

Gebühr: Euro 600

10.9.3.2
Prüfungen des Fortbestandes der Zulassungs- und Listungsvoraussetzungen (§ 15 Absatz 5 TrinkwV 2001)

Gebühr: Euro 300

10.9.3.3
Teilnahme an Ringversuchen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW nach § 15 Absatz 5 TrinkwV 2001 im Zusammenhang mit der Zulassung (§ 15 Absatz 4 TrinkwV 2001)

Gebühr: Euro 100 bis 1 000

10.9.4
Zustimmung zum Maßnahmeplan (§ 16 Absatz 5 TrinkwV 2001)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.9.5
Prüfung von Maßnahmen (§ 16 Absatz 7 TrinkwV 2001)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.9.6
Überwachung des Trinkwassers

10.9.6.1
Entnahme einer Wasserprobe (§§ 18, 19 TrinkwV 2001)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

Werden mit der Untersuchung externe Stellen beauftragt, so sind die hierdurch entstehenden Kosten nach Rechnungslegung durch die beauftragte externe Stelle als Auslagen zu ersetzen.

10.9.6.2
Untersuchung einer Wasserprobe (§§ 18, 19 TrinkwV 2001)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

Werden mit der Untersuchung externe Stellen beauftragt, so sind die hierdurch entstehenden Kosten nach Rechnungslegung durch die beauftragte externe Stelle als Auslagen zu ersetzen.

10.9.6.3
Prüfung, Besichtigung oder Kontrolle im Rahmen der Überwachung einer Wasserversorgungsanlage nach ausschließlich mikrobiologischer oder physikalisch-chemischer Untersuchungen (§§ 18, 19 TrinkwV 2001)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.9.6.4
Aufforderung zur Benennung einer Untersuchungsstelle (§ 19 Absatz 3 Satz 2)

Gebühr: Euro 20

10.9.6.5
Anordnung zur Beauftragung einer Untersuchungsstelle (§ 19 Absatz 3 Satz 3)

Gebühr: Euro 100

10.9.7
Zulassung der Abweichung von Grenzwerten für chemische Parameter (§ 10 Absatz 2 Satz 1, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 TrinkwV 2001)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3“.

16. Die Tarifstellen 10.10.3 bis 10.10.3.3 werden durch folgende Tarifstellen 10.10.3 und 10.10.3.1 ersetzt:

„10.10.3
Überwachung der Badegewässer nach der Badegewässerverordnung vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 138) in der jeweils geltenden Fassung durch die Unteren Gesundheitsbehörden

10.10.3.1
Besichtigungen, Probenahmen und Analysen der Proben im Rahmen der Überwachung (§ 3 Absatz 2 der Badegewässerverordnung)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3“.

17. In der Tarifstelle 10.14.2 wird die Angabe „400“ durch die Angabe „600“ ersetzt.

18. Nach der Tarifstelle 10a.2.9 wird die folgende Tarifstelle 10a.2.10 eingefügt:

„10a.2.10
Statusprüfung von Wohngemeinschaften nach § 30 Absatz 1 WTG mit dem Ergebnis einer Statusänderung

Gebühr: je Platz Euro 12,50 bis 100“.

19. In der Tarifstelle 12.8.1 wird die Angabe „100 bis 1 500“ durch die Angabe „500 bis 5 000“ ersetzt.

20. Die Tarifstelle 12.8.2 wird wie folgt gefasst:

„12.8.2
Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes (§ 34a Absatz 1 Satz 2 GewO)

Gebühr: Euro 100 bis 1 000“.

21. Nach der Tarifstelle 12.8.2 wird folgende Tarifstelle 12.8.3 eingefügt:

„12.8.3
Entscheidung über die Zulassung von Wachpersonal-Zuverlässigkeitsüberprüfung (§ 34a Absatz 4 GewO in Verbindung mit § 9 BewachV)
Gebühr: Euro 30 bis 150“.

22. Die Tarifstellen 15b bis 15b.8.7 werden durch die folgenden Tarifstellen 15b bis 15b.4.3 ersetzt:

„15b
Natur- und Artenschutz

15b.0
Ermittlung des Verwaltungsaufwandes, Aufschläge und Versäumnisgebühren

15b.0.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 30 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 30 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

Hinweis:

Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen.

Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen.

15b.0.2
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 15b außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

15b.0.2.1
an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent

15b.0.2.2
an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent

15b.0.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

15b.1
Amtshandlungen nach

der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 061 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/160 (ABl. L 27 vom 1.2.2017, S. 1) geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2015/870 (ABl. L 142 vom 6.6.2015, S. 3) geändert worden ist, und der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896) in der jeweils geltenden Fassung (BArtSchV)

15b.1.1
Erteilung einer

a) Vorlagebescheinigung für die Ausfuhr/Wiederausfuhr (Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006)

b) Vermarktungsbescheinigung (Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006)

c) Transportbescheinigung (Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006)

d) Sammlungsbescheinigung für wissenschaftliche Einrichtungen (Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006)

Gebühr: Euro 10 bis 1 500 je Bescheinigung

15b.1.2
Kennzeichnung eines Exemplars durch die untere Naturschutzbehörde oder in deren Auftrag (Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006, §§ 12 bis 15 BArtSchV)

Gebühr: Euro 10 bis 250

Anmerkung:

Die Kosten des Kennzeichens sind als Auslagen zu erheben.

15b.2
Amtshandlungen nach

der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35) und

der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016 zur Annahme einer Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 189 vom 14.7.2016, S. 3)

15b.2.1
Entscheidung über die Genehmigung einer Zulassung einer Ausnahme zur Durchführung von Forschung und Ex-situ-Haltung (Artikel 8 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014)

Gebühr: Euro 30 bis 5 000

15b.2.2
Entscheidung über den Entzug einer nach Tarifstelle 15b.2.1 erteilten Genehmigung (Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.2.3
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme aus Gründen des zwingenden öffentlichen Interesses (Artikel 9 Absatz 1 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014)

Gebühr: Euro 30 bis 5 000

15b.2.4
Maßnahmen zur Überwachung

a) der Verbote des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014),

b) der nach Artikel 8 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erteilten Genehmigungen (Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014),

c) der Übergangsbestimmungen für nichtgewerbliche Besitzer (Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014) und für kommerzielle Bestände (Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014).

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.3
Amtshandlungen nach

dem Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung (BNatSchG), der BArtSchV und

des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), in der jeweils geltenden Fassung (LNatSchG NRW)

15b.3.1
Eingriffe in Natur und Landschaft

15b.3.1.1
Entscheidung über die

a) Genehmigung eines Eingriffs (§ 17 Absatz 3 BNatSchG)

Gebühr: Euro 30 bis 5 000

b) Ablehnung (§ 17 Absatz 3 BNatSchG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.3.1.2
Prüfung der frist- und sachgerechten Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen (§ 17 Absatz 7 BNatSchG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.3.1.3
Entscheidungen und Maßnahmen der zuständigen Behörde wegen Durchführung eines Eingriffs in Natur und Landschaft ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige (§ 17 Absatz 8 BNatSchG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.3.2
Allgemeiner Artenschutz, Zoos und Tiergehege

15b.3.2.1
Entscheidung über die Genehmigung zum gewerbsmäßigen Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen (§ 39 Absatz 4 BNatSchG)

Gebühr: Euro 30 bis 5 000

15b.3.2.2
Entscheidung über die Genehmigung, Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur und Tiere auszubringen (§ 40 Absatz 4 BNatSchG)

Gebühr: Euro 30 bis 5 000

15b.3.2.3
Entscheidung über eine

a) Genehmigung zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder zum Betrieb von Zoos (§ 42 Absatz 1 bis 3 BNatSchG)

Gebühr: Euro 100 bis 2 500

b) Maßnahme zur Überwachung des Zoos (§ 42 Absatz 6 Satz 1 BNatSchG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

c) Anordnung (§ 42 Absatz 7 und 8 BNatSchG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.3.2.4
Entscheidung über eine

a) Genehmigung zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder zum Betrieb von Tiergehegen (§ 56 Absatz 1 LNatSchG NRW in Verbindung mit § 43 Absatz 3 und 4 BNatSchG)

Gebühr: Euro 100 bis 2 500

b) Maßnahme zur Überwachung des Tiergeheges (§ 43 Absatz 3 BNatSchG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

c) Anordnung (§ 43 Absatz 3 BNatSchG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.3.3
Besonderer Artenschutz

15b.3.3.1

Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme von Verboten und von den Besitz- und Vermarktungsverboten (§ 45 Absatz 7 BNatSchG in Verbindung mit § 44 Absatz 1 und 2 BNatSchG)

Gebühr: Euro 30 bis 5 000

Sofern von den Schutzvorschriften für den besonderen Artenschutz eine Ausnahme aus Gründen des Artenschutzes erteilt wird (beispielsweise bei der Genehmigung zur Beringung von Vögeln oder für Netzfänge von Fledermäusen im Rahmen eines Artenschutzprojekts, Genehmigung von Kartierungen im Rahmen einer wissenschaftlichen Ausbildung), kann von der Gebührenerhebung abgesehen werden.

15b.3.3.2
Prüfung der Besitzberechtigung (§ 46 BNatSchG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.3.3.3
Beschlagnahme und Einziehung (§ 47 Satz 1 BNatSchG, § 51 BNatSchG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.3.3.4
Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme

a) für die Entnahme von Pilzen und Weinbergschnecken (§ 2 Absatz 1 und 2 BArtSchV)

b) für verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte (§ 4 Absatz 3 BArtSchV)

c) von der Buchführungspflicht (§ 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV)

d) für zoologische Einrichtungen (§ 7 Absatz 3 Satz 2 BArtSchV)

e) von der Kennzeichnungspflicht (§ 13 Absatz 1 Satz 4 und 5 BArtSchV, § 14 BArtSchV)

Gebühr: Euro 30 bis 5 000 je Genehmigung

15b.3.4
Entscheidungen über Ausnahmen, Befreiungen und Genehmigungen

15b.3.4.1
Stellungnahme zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Zusammenhang mit der Herstellung des Benehmens (§ 17 Absatz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 33 Absatz 1 LNatSchG NRW)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3.

Anmerkung:

Die Gebühr ist von der Behörde zu entrichten, die die Sachentscheidung gegenüber dem Vorhabenträger trifft. Diese hat die Aufwendungen bei der Kostenerhebung im jeweiligen Trägerverfahren zu berücksichtigen.

15b.3.4.2
Entscheidung über eine Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz (§ 30 Absatz 3 BNatSchG)

Gebühr: Euro 30 bis 5 000

15b.3.4.3
Entscheidung über die Zulässigkeit von anzeigepflichtigen Projekten (§ 34 Absatz 6 BNatSchG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.3.4.4
Stellungnahme zur Durchführung der Artenschutzprüfung (§ 44 Absatz 1 und 5 BNatSchG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

Anmerkung:

Die Gebühr ist von der Behörde zu entrichten, die die Sachentscheidung gegenüber dem Vorhabenträger trifft. Diese hat die Aufwendungen bei der Kostenerhebung im jeweiligen Trägerverfahren zu berücksichtigen.

15b.3.4.5
Entscheidung über eine Ausnahme vom Bauverbot (§ 61 Absatz 3 BNatSchG in Verbindung mit § 64 LNatSchG NRW)

Gebühr: Euro 30 bis 5 000

15b.3.4.6
Entscheidung über eine Befreiung (§ 67 BNatSchG)

Gebühr: Euro 30 bis 5 000

15b.3.4.7
Ordnungsverfügung wegen des Verstoßes gegen die Verbote der naturschutzrechtlichen Schutznormen (Durchführung von Maßnahmen ohne Ausnahme/Befreiung) (§ 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 LNatSchG NRW in Verbindung mit § 3 Absatz 1 und 2 BNatSchG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3,

jedoch mindestens Euro 30 und höchstens Euro 5 000

15b.3.4.8
Entscheidung über eine Ausnahme von den Geboten und Verboten bei der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 4 Absatz 1 LNatSchG NRW)

Gebühr: Euro 30 bis 5 000

15b.3.4.9
Entscheidung über eine Ausnahme von den Verboten und Geboten eines Landschaftsplans (§ 23 Absatz 1 LNatSchG NRW)

Gebühr: Euro 30 bis 5 000

15b.3.4.10
Entscheidung über eine Ausnahme von den Verboten und Geboten der Schutzverordnungen (§§ 43, 48 und 79 LNatSchG NRW in Verbindung mit § 22 BNatSchG)

Gebühr: Euro 30 bis 5 000

15b.3.4.11
Stellungnahme zur Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten und Plänen sowie weiterer Maßnahmen im Zusammenhang mit der Herstellung des Benehmens gegenüber der Behörde, die den Zulassungsbescheid erteilt (§ 53 Absatz 2 LNatSchG NRW)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

Anmerkung:

Die Gebühr ist von der Behörde zu entrichten, die die Sachentscheidung gegenüber dem Vorhabenträger trifft. Diese hat die Aufwendungen bei der Kostenerhebung im jeweiligen Trägerverfahren zu berücksichtigen.

15b.3.4.12
Entscheidung über eine Genehmigung zur Sperrung von Wegen und Flächen (§ 60 Absatz 1 LNatSchG NRW)

Gebühr: Euro 30 bis 5 000

15b.3.4.13
Ausgabe eines Kennzeichens (§ 62 Absatz 1 LNatSchG NRW)

a) für das vollständige Kennzeichen (Tafeln und Aufkleber)

Gebühr: Euro 10

b) für den jährlich zu erneuernden Aufkleber

Gebühr: Euro 5

Anmerkung:

Die Kosten des Kennzeichens und des Aufklebers sind als Auslagen zu erheben.

15b.3.4.14
Bescheinigung zum Nichtbestehen oder zur Nichtausübung eines Vorkaufsrechts (§ 74 LNatSchG NRW)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.4
Amtshandlungen nach der Ökokonto VO vom 18. April 2008 (GV. NRW. S. 379) in der jeweils geltenden Fassung

15b.4.1
Führung eines externen Ökokontos auch auf Antrag für andere (§ 2 Absatz 1 ÖkokontoVO)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3.

Für mehrere Amtshandlungen kann die Festsetzung durch einen Bescheid einmal jährlich erfolgen.

15b.4.2
Anerkennungsverfahren (§ 3 Ökokonto VO)

Gebühr: Euro 25 bis 5 000

15b.4.3
Abnahme und Prüfung (§ 4 Ökokonto VO)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3“

23. In der Tarifstelle 15e.1 wird die Angabe „28.1.1.36.1 Buchstabe a, e, f, j, k“ durch die Angabe „28.1.1.30.1 Buchstabe c, e, f, g“ ersetzt.

24. Die Tarifstelle 15g.1 wird wie folgt gefasst:

„15g.1
Durchführung von Prüf-, Überwachungs- und Ermittlungstätigkeiten, Fertigung von fachtechnischen Stellungnahmen und Hilfeleistungen im Rahmen von atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren sowie vergleichbare behördliche Tätigkeiten
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung
je angefangene Stunde

a) Laufbahngruppe 2 ab dem 2. Einstiegsamt, ehemals höherer Dienst oder vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 81

b) Laufbahngruppe 2 ab dem 1. Einstiegsamt bis unter dem 2. Einstiegsamt, ehemals gehobener Dienst  oder vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 68

c) Laufbahngruppe 1 ab dem 2. Einstiegsamt, ehemals mittlerer Dienst oder vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 59

d) Laufbahngruppe 1 ab dem 1. Einstiegsamt bis unter dem 2. Einstiegsamt, ehemals einfacher Dienst  oder vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 43

Etwaige Materialkosten sind als Auslagen zusätzlich zu berechnen.“.

25. Die Tarifstelle 15h wird wie folgt gefasst:

„15h
Amtshandlungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung (UVPG)“

26. In der Tarifstelle 15h.5 wird die Angabe „Euro 100 bis 500“ durch die Wörter „Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 30 Minuten. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet.“ ersetzt.

27. In der Tarifstelle 15h.6 wird die Angabe „Euro 500 bis 2 500“ durch die Wörter „Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 30 Minuten. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet.“ ersetzt.

28. Die Tarifstellen 15i.1 und 15i.2 werden wie folgt gefasst:

„15i.1
Prüfung des Berichts nach Artikel 5 und Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1), die durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist und § 3 Absatz 1 sowie § 5 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 30 Minuten. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet.

15i.2
Entscheidung über die Verlängerung der Frist nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 30 Minuten. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet.“.

29. Nach der Tarifstelle 16 werden folgende Tarifstellen 16.0 bis 16.0.3 eingefügt:

„16.0
Ermittlung des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren

16.0.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 30 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 30 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

Hinweis:
Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen.

Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium gibt die jeweils aktuellen Stundensätze für die unter anderem für Landwirtschaft zuständige Landesoberbehörde im Ministerialblatt bekannt. Diese werden zudem auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de dargestellt.

16.0.2
Werden Amtshandlungen außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

16.0.2.1
an Samstagen, am 24. Dezember. und 31. Dezember. (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent

16.0.2.2
an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent

16.0.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.“

 

30. Die Tarifstelle 16.3.1 wird durch die folgenden Tarifstellen 16.3.1 bis 16.3.3 ersetzt:

„16.3.1 Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung gemäß § 28 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344) in der jeweils geltenden Fassung, Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918) in der jeweils geltenden Fassung oder der Saatgutaufzeichnungsverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 214) in der jeweils geltenden Fassung

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3

16.3.2
Anlasskontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung gemäß § 28 des Saatgutverkehrsgesetzes in Verbindung mit der Saatgutverordnung, Pflanzkartoffelverordnung oder der Saatgutaufzeichnungsverordnung, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16.3.1 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3

16.3.3
Ordnungsbehördliche Maßnahmen

Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen das Saatgutverkehrsgesetz und anhängige Verordnungen, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16.3.1, Anlasskontrollen nach 16.3.2 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3“.

31. Die Tarifstelle 16.12.1 wird wie folgt gefasst:

„16.12.1
Prüfung und Feststellung, ob ein Produkt, das unter § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes fällt, den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 und der Düngemittelverordnung entspricht

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3“

32. Die Tarifstelle 16.12.2 wird durch die folgenden Tarifstellen 16.12.2 bis 16.12.4 ersetzt:

„16.12.2
Regelkontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung gemäß § 12 und § 13 des Düngegesetzes

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3

16.12.3
Anlasskontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung gemäß § 12 und § 13 des Düngegesetzes, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16.12.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3

16.12.4
Ordnungsbehördliche Maßnahmen

Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen das Düngegesetz, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16.12.2, Anlasskontrollen nach 16.12.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3“

33. In der Tarifstelle 16a.0.1 wird Satz 2 wie folgt gefasst: „Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.“

34. Die Tarifstelle 16a.1.2 wird durch die folgenden Tarifstellen 16a.1.2 bis 16a.1.4 ersetzt:

„16a.1.2
Regelkontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vermarktungsnormen für Eier gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.1.3
Anlasskontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vermarktungsnormen für Eier gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.1.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.1.4
Ordnungsbehördliche Maßnahmen

Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.1.2, Anlasskontrollen nach 16a.1.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1“.

35. Die Tarifstelle 16a.2.2 wird durch die folgenden Tarifstellen 16a.2.2 bis 16a.2.4 ersetzt:

„16a.2.2
Regelkontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung gemäß § 7 LegRegG

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.2.3
Anlasskontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung gemäß § 7 LegRegG, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16.2.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.2.4
Ordnungsbehördliche Maßnahmen

Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen das LegRegG, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.2.2, Anlasskontrollen nach 16a.2.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1“.

36. Die Tarifstelle 16a.3.3 wird durch die folgenden Tarifstellen 16a.3.3 bis 16a.3.5 ersetzt:

„16a.3.3
Regelkontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung gemäß § 11 Absatz 8 KäseV

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.3.4
Anlasskontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung gemäß § 11 Absatz 8 KäseV, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.3.3 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.3.5
Ordnungsbehördliche Maßnahmen

Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die KäseV, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.3.3, Anlasskontrollen nach 16a.3.4 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1“.

37. Die Tarifstelle 16a.4.3 wird durch die folgenden Tarifstellen 16a.4.3 bis 16a.4.5 ersetzt:

„16a.4.3
Regelkontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung gemäß § 16 ButtV

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1

16a.4.4
Anlasskontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung gemäß § 16 ButtV, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.4.3 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.4.5
Ordnungsbehördliche Maßnahmen

Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die ButtV, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.4.3, Anlasskontrollen nach 16a.4.4 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1“.

38. Die Tarifstelle 16a.5 wird durch die folgenden Tarifstellen 16a.5 bis 16a.5.3 ersetzt:

„16a.5
Amtshandlungen nach der Milchgüteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081) in der jeweils geltenden Fassung und der Landesgüteverordnung-Milch vom 28. Oktober 1996 (GV. NRW. S. 464) in der jeweils geltenden Fassung

16a.5.1
Regelkontrollen

Kontrollen zur Überwachung der Einhaltung der Milchgüteverordnung in Verbindung mit der Landesgüteverordnung-Milch

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.5.2
Anlasskontrollen

Kontrollen zur Überwachung der Einhaltung der Milchgüteverordnung in Verbindung mit der Landesgüteverordnung-Milch, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.5.1 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.5.3
Ordnungsbehördliche Maßnahmen

Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Milchgüteverordnung in Verbindung mit der Landesgüteverordnung-Milch, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.5.1, Anlasskontrollen nach 16a.5.2 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1“.

39. Die Tarifstelle 16a.6 wird durch die folgenden Tarifstellen 16a.6 bis 16a.6.3 ersetzt:

„16a.6
Fischetikettierung

16a.6.1
Regelkontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung nach § 4 Satz 1 Nummer 2 des Fischetikettierungsgesetzes vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2980) in der jeweils geltenden Fassung (FischEtikettG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.6.2
Anlasskontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung nach § 4 Satz 1 Nummer 2 FischEtikettG, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.6.1 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.6.3
Ordnungsbehördliche Maßnahmen

Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen das FischEtikettG, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.6.1, Anlasskontrollen nach 16a.6.2 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1“.

40. Die Tarifstellen 16a.8.6.1 bis 16a.8.6.3 werden wie folgt gefasst:

„16a.8.6.1
Regelkontrollen

16a.8.6.1.1
Kontrollen der Schlachtbetriebe auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der korrekten Schlachtkörperaufmachung, Kennzeichnung von Schlachtkörpern (mit Ausnahme des Klassifizierungsergebnisses), Bereitstellung einwandfreier technischer Einrichtungen (zum Beispiel Waage, Klassifizierungsgeräte), Preismeldung und Informationsweitergabe an Lieferanten und Klassifizierungsunternehmen.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.8.6.1.2
Kontrollen der in den Schlachtbetrieben tätigen Klassifizierungsunternehmen auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der korrekten Klassifizierung und Verwiegung von Schlachtkörpern, des Betriebs der technischen Einrichtungen (Waage, Klassifizierungsgeräte) und der jeweiligen Dokumentation.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.8.6.2
Anlasskontrollen

16a.8.6.2.1

Kontrollen der Schlachtbetriebe auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der korrekten Schlachtkörperaufmachung, Kennzeichnung von Schlachtkörpern (mit Ausnahme des Klassifizierungsergebnisses), Bereitstellung einwandfreier technischer Einrichtungen (zum Beispiel Waage, Klassifizierungsgeräte), Preismeldung und Informationsweitergabe an Lieferanten und Klassifizierungsunternehmen, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.8.6.1.1 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.8.6.2.2

Kontrollen der in den Schlachtbetrieben tätigen Klassifizierungsunternehmen auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der korrekten Klassifizierung und Verwiegung von Schlachtkörpern, des Betriebs der technischen Einrichtungen (Waage, Klassifizierungsgeräte) und der jeweiligen Dokumentation, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.8.6.1.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.8.6.3
Ordnungsbehördliche Maßnahmen

Anordnungen und Abhilfemaßnahmen gegenüber den Schlachtbetrieben und den in den Schlachtbetrieben tätigen Klassifizierungsunternehmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.8.6.1.1 u. 16a.8.6.1.2, Anlasskontrollen nach 16a.8.6.2.1 u. 16a.8.6.2.2 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1“.

41. Die Tarifstellen 16a.12.2 und 16a.12.3 werden durch die folgenden Tarifstellen 16a.12.2 bis 16a.12.4 ersetzt:

„16a.12.2
Regelkontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 543/2008 und der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (GFlFleischV) hinsichtlich der geregelten Anforderungen (Zuschnitt, Aufmachung, Kennzeichnung, Fremdwassergehalt, besondere Haltungsformen)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.12.3
Anlasskontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 543/2008 und der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (GFlFleischV) hinsichtlich der geregelten Anforderungen (Zuschnitt, Aufmachung, Kennzeichnung, Fremdwassergehalt, besondere Haltungsformen), die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16.12.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.12.4
Ordnungsbehördliche Maßnahmen

Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.12.2, Anlasskontrollen nach 16a.12.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1“.

42. Die Tarifstelle 16a.13.2 wird durch die folgenden Tarifstellen 16a.13.2 bis 16a.13.4 ersetzt:

„16a.13.2
Regelkontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.13.3
Anlasskontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.13.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.13.4
Ordnungsbehördliche Maßnahmen

Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.13.2, Anlasskontrollen nach 16a.13.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1“.

43. Die Tarifstelle 16a.14.4 wird durch die folgenden Tarifstellen 16a.14.4 bis 16a.14.6 ersetzt:

„16a.14.4
Regelkontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse gemäß Artikel 74 und 75 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.14.5
Anlasskontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse gemäß Artikel 74 und 75 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.14.4 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.14.6
Ordnungsbehördliche Maßnahmen

Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.14.4, Anlasskontrollen nach 16a.14.5 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1“.

44. Die Tarifstelle 16a.15.4 wird durch die folgenden Tarifstellen 16a.15.4 bis 16a.15.6 ersetzt:

„16a.15.4
Regelkontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Tätigkeit einer zugelassenen privaten Kontrollstelle gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.15.5
Anlasskontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Tätigkeit einer zugelassenen privaten Kontrollstelle gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.15.4 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.15.6
Ordnungsbehördliche Maßnahmen

Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.15.4, Anlasskontrollen nach 16a.15.5 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1“.

45. Die bisherige Tarifstelle 16a.15.5 wird durch die folgenden Tarifstellen 16a.15.7 bis 16a.15.9 ersetzt:

„16a.15.7
Regelkontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung nach Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Verbindung mit § 134 MarkenG und § 4 LSpG

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.15.8
Anlasskontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung nach Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Verbindung mit § 134 MarkenG und § 4 LSpG, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.15.7 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.15.9
Ordnungsbehördliche Maßnahmen

Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen das MarkenG oder das LSpG, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.15.7, Anlasskontrollen nach 16a.15.8 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1“.

46. Die bisherige Tarifstelle 16a.15.6 wird die Tarifstelle 16a.15.10.

47. Die Tarifstellen 16a.16.1 und 16a.16.2 werden durch die folgenden Tarifstellen 16a.16.1 bis 16a.16.6.2 ersetzt:

„16a.16.1
Regelkontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überprüfung der Objektivität und Wirksamkeit der zugelassenen privaten Kontrollstelle gemäß Artikel 27 Absatz 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.16.2
Anlasskontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überprüfung der Objektivität und Wirksamkeit der zugelassenen privaten Kontrollstelle gemäß Artikel 27 Absatz 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.16.1 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.16.3
Ordnungsbehördliche Maßnahmen

Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 834/2007, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.16.1, Anlasskontrollen nach 16a.16.2 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.16.4
Regelkontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung nach § 8 ÖLG in Unternehmen, die Tätigkeiten bezüglich Erzeugnissen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 durchführen

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.16.5
Anlasskontrollen

Kontrollen im Rahmen der Überwachung nach § 8 ÖLG in Unternehmen, die Tätigkeiten bezüglich Erzeugnissen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 durchführen, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.16.4 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.16.6
Ordnungsbehördliche Maßnahmen

16a.16.6.1
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 834/2007, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.16.4, Anlasskontrollen nach 16a.16.5 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.16.6.2

Entscheidung über die Duldung der Ökovermarktung von Erzeugnissen nach Artikel 30 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 auf Grundlage der Bewertung der bei Regelkontrollen nach 16a.16.4, Anlasskontrollen nach 16a.16.5 oder aufgrund anderer Informationen festgestellten Mängel oder Verstöße

Gebühr: Euro 50 bis 6 000“.

48. Die bisherigen Tarifstellen 16a.16.3 bis 16a.16.12 werden die Tarifstellen 16a.16.7 bis 16a.16.16.

49. Die Tarifstelle 18a.0.1 wird wie folgt gefasst:

„18a.0.1
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 18a außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.“

50. Die Tarifstelle 18a.1 wird wie folgt gefasst:

„18a.1
Amtshandlungen nach dem Landeshundegesetz  vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 656) in der jeweils geltenden Fassung (LHundG NRW)“.

51. Die Tarifstelle 18a.2 wird wie folgt gefasst:

„18a.2
Amtshandlungen nach der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW vom 19. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 85) in der jeweils geltenden Fassung (DVO LHundG NRW)“.

52. Die Tarifstelle 23.0.1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 wird aufgehoben.

b) In Satz 4 werden nach der Angabe „Materialkosten)“ die Wörter „, soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind,“ eingefügt.

53. Die Tarifstelle 23.0.2 wird wie folgt gefasst:

„23.0.2
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 23 außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.“

54. In der Tarifstelle 23.0.4.1 werden in Satz 3 nach dem Wort „Tafeln“ die Wörter „sofern die zu überprüfende lebensmittelrechtliche Tätigkeit nicht gewerblich ausgeübt wird“ angefügt.

55. Nach Tarifstelle 23.3.1.1.8 wird folgende Tarifstelle 23.3.1.1.9 eingefügt:

„23.3.1.1.9
Erstellen einer amtlichen Gesundheitsbescheinigung für Hunde, Katzen, Frettchen und Heimtiere im Reiseverkehr

Gebühr: Euro mindestens 20 bis zu 2 Tieren, für jedes weitere Tier Euro 10“.

56. Die Tarifstelle 23.6.1.1 wird wie folgt gefasst:

„23.6.1.1
Wird für die Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand auf diese Tarifstelle verwiesen, so hat die Berechnung nach den Tarifstellen 23.0.1. bis 23.0.3 zu erfolgen.“

57. In der Tarifstelle 23.6.10 werden die Wörter „Die Gebühren sind nach den unter den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 festgelegten Tarifen zu berechnen“ durch die Wörter „Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“ ersetzt.

58. In den Tarifstellen 23.7.26.1 bis 23.7.26.3 werden jeweils die Wörter „Die Gebühren sind nach den Personalkosten entsprechend den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 zu berechnen“ durch die Wörter „Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“ ersetzt.

59. In der Tarifstelle 23.7.27 werden die Wörter „Die Kosten der Amtshandlung sind nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 zu berechnen“ durch die Wörter „Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“ ersetzt.

60. In der Tarifstelle 23.8.3.7 werden die Wörter „nach § 12 Absatz 3 Satz 1 Tier-LMHV“ durch die Wörter „(§ 12 Absatz 2 Satz 1 Tier-LMHV)“ ersetzt.

61. Die Tarifstelle 23.9.5.1.8 wird aufgehoben.

62. Die Tarifstellen 23.9.5.1.9 bis 23.9.5.1.12 werden die Tarifstellen 23.9.5.1.8 bis 23.9.5.1.11.

63. Die Tarifstellen 23.9.5.6.7.2 bis 23.9.5.6.7.4 werden durch die folgenden Tarifstellen 23.9.5.6.7.2 bis 23.9.5.6.7.6 ersetzt:

„23.9.5.6.7.2
Untersuchung mit markierten Reagenzien (Latexagglutination und Immunoassays) mit kostenintensiven Testkits oder erhöhtem Aufwand

Gebühr: Euro 23

23.9.5.6.7.2.1
Jede weitere Probe je Einsendung und Parameter

Gebühr: Euro 8

23.9.5.6.7.3
Untersuchung mit markierten Reagenzien (Latexagglutination und Immunoassays) mit kostenintensiven Testkits und erhöhtem Aufwand

Gebühr: Euro 28

23.9.5.6.7.3.1
Jede weitere Probe je Einsendung und Parameter

Gebühr: Euro 15

23.9.5.6.7.4
Untersuchung mit markierten Reagenzien (Latexagglutination und Immunoassays) mit sehr kostenintensiven Testkits oder stark erhöhtem Aufwand

Gebühr: Euro 38

23.9.5.6.7.4.1
Jede weitere Probe je Einsendung und Parameter

Gebühr: Euro 25

23.9.5.6.7.5
Untersuchung mit markierten Reagenzien (Latexagglutination und Immunoassays) mit sehr kostenintensiven Testkits und stark erhöhtem Aufwand

Gebühr: Euro 48

23.9.5.6.7.6
nach Anreicherung zusätzlich je Ansatz

Gebühr: Euro 5“.

64. In der Tarifstelle 23.11.2.1 werden die Wörter „Euro 15 bis 60“ durch die Wörter „Euro 15 je zugeteilte Bezugsnummer“ ersetzt.

65. In den Tarifstellen 23.14.1 und 23.14.2 werden jeweils die Wörter „Die Kosten der Amtshandlung sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen“ durch die Wörter „Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 23.0.1“ ersetzt.

66. In der Tarifstelle 23.15.3 werden die Wörter „Die Kosten der Amtshandlung sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen“ durch die Wörter „Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 23.0.1“ ersetzt.

67. Nach der Tarifstelle 23.16 werden folgende Tarifstellen 23.17 und 23.17.1 eingefügt:

„23.17
Amtshandlung nach dem Kontrollergebnis-Transparenz-Gesetz (KTG) vom 7. März 2017 (GV. NRW. S. 334)  in der jeweils geltenden Fassung.

23.17.1
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen (§ 9 KTG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“.

68. In der Tarifstelle 27.1.3.2 wird die Angabe „Euro 125 bis 1 250“ durch die Wörter „Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung sind je angefangenen 30 Minuten die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Fahr- und Wartezeit wird als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.“ ersetzt.

69. Die Tarifstelle 27.1.3.5 wird wie folgt gefasst:

„27.1.3.5
Vor-Ort-Besichtigung im Rahmen der Überwachung einer gentechnischen Anlage, Vor-Ort-Besichtigung im Rahmen der Überwachung einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen, sowie Vor-Ort-Besichtigung im Rahmen der Überwachung des Umgangs mit in Verkehr gebrachten Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder daraus bestehen (§ 25 Absatz 1)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung sind je angefangenen 30 Minuten die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Fahr- und Wartezeit wird als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.“

70. Die Tarifstellen 28.0 bis 28.1.5.5 werden durch die folgenden Tarifstellen 28.0 bis 28.1.5.4 ersetzt:

28.0
Ermittlung des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren

28.0.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 30 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 30 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

Hinweis:

Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen.

Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. Das für Umweltschutz zuständige Ministerium gibt die jeweils aktuellen Stundensätze für die für Umweltschutz zuständige Landesoberbehörde im Ministerialblatt bekannt. Diese werden zudem auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de dargestellt.

28.0.2
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 28 außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

28.0.2.1
an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent

28.0.2.2
an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent

28.0.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

28.1
Wasserwirtschaft

28.1.1
Amtshandlungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung (WHG)

28.1.1.1
Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung (§ 8 Absatz 1 Halbsatz 1 Alternative 1 WHG)

Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Benutzung, mindestens jedoch Euro 200

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

Der Wert ist von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzusetzen. Der Berechnung des Wertes der Benutzung ist die Frist zugrunde zu legen, für die die Erlaubnis erteilt wird. Ist die Erlaubnis nicht befristet, so ist bei der Berechnung von einer Frist von 20 Jahren auszugehen.

Bei der Ermittlung des Wertes der Benutzung ist alsdann, ausgehend von dem jeweiligen Benutzungstatbestand (§ 9 Absatz 1 und Absatz 2 WHG), auf den Zweck der Benutzung (beispielsweise Entnahme für Wasserversorgung, Kühlzwecke, Beregnungsanlagen) und die Bedeutung abzustellen, die derartige Gewässerbenutzungen allgemein für den Wasserhaushalt haben.

Die hiernach für die Gewässerbenutzung jeweils einzusetzende Wertzahl ist nach Maßgabe der Anlage 6 zum Gebührentarif zu berechnen.

28.1.1.2
Entscheidung über die gehobene Erlaubnis (§ 8 Absatz 1 Halbsatz 1 Alternative 1 in Verbindung mit § 15 WHG)

Gebühr: 0,15 Prozent des Wertes der Benutzung, mindestens jedoch Euro 800

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1.

28.1.1.3
Entscheidung über die Bewilligung der Gewässerbenutzung (§ 8 Absatz 1 Halbsatz 1 Alternative 2 WHG)

Gebühr: 0,2 Prozent des Wertes der Benutzung, mindestens jedoch Euro 1 600

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1.

28.1.1.4
Entscheidung über eine Einzelfalleinleiterlaubnis in Anlehnung an eine bestehende Einleiterlaubnis in Schadens- und Sonderfällen (§ 8 WHG)

Gebühr:

a) bei einer Einleitmenge bis zu 50 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser: Euro 100

b) bei einer Einleitmenge bis zu 100 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser: Euro 150

c) bei einer Einleitmenge bis zu 150 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser: Euro 200

d) bei einer Einleitmenge bis zu 200 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser: Euro 250

e) bei einer Einleitmenge bis zu 250 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser: Euro 300

f) bei einer Einleitmenge bis zu 300 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser: Euro 350

g) je weitere 50 Kubikmeter Abwasser erhöht sich die Gebühr um Euro 20, höchstens jedoch auf eine Gesamtgebühr von Euro 1 000

28.1.1.5
Entscheidung über Änderungen einer Erlaubnis, gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung zur Gewässerbenutzung (§§ 8, 13 Absatz 1 WHG), soweit nicht die Erteilung einer neuen Erlaubnis, gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.6
Entscheidung über

a) die Zulassung des vorzeitigen Beginns einer Gewässerbenutzung (§ 17 Absatz 1 WHG)

Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung nach den Tarifstellen 28.1.1.1, 28.1.1.2, 28.1.1.3 und 28.1.1.5

b) die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Buchstabe a (§ 17 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung § 13 WHG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.7
Entscheidung über das Einvernehmen und Stellungnahme im Zusammenhang mit der Herstellung des Benehmens bei Planfeststellungsverfahren für Vorhaben, die mit der Benutzung eines Gewässers verbunden sind sowie bei bergrechtlichen Betriebsplänen, die die Benutzung von Gewässern vorsehen (§ 19 Absatz 3 WHG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

Anmerkung:

Die Gebühr ist von der Behörde zu entrichten, die die Sachentscheidung gegenüber dem Vorhabenträger trifft. Diese hat die Aufwendungen bei der Kostenerhebung im jeweiligen Trägerverfahren zu berücksichtigen.

28.1.1.8
Entscheidung über den Widerruf alter Rechte und alter Befugnisse (§ 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 WHG) sowie Entscheidungen über die Festsetzung nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigungen (§ 20 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 WHG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.9
Entscheidung über den Ausgleich von Erlaubnissen, Rechten und Befugnissen untereinander (§ 22 Satz 1 WHG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.10
Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über Erdaufschlüsse (§ 49 Absatz 1 Satz 1 WHG)

Gebühr: Euro 50 bis 1 000

28.1.1.11
Erteilung von Befreiungen von Verboten, Beschränkungen oder Duldungs- und Handlungspflichten nach § 52 Absatz 1 Satz 1 WHG (§ 52 Absatz 1 Satz 2 WHG, § 53 Absatz 5 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 Satz 2 WHG)

Gebühr: Euro 100 bis 2 500

28.1.1.12
Entscheidung über

a) die Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) (§ 58 Absatz 1 Satz 1 WHG)

Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Abwassereinleitung, abzüglich eines Abschlags von 10 Prozent, mindestens jedoch Euro 250

b) Entscheidung über die Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a (§ 58 Absatz 4 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 WHG)

Gebühr: Euro 50 bis 750

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1.

28.1.1.13
Entscheidung über

a) die Zulassung des vorzeitigen Beginns bei Abwassereinleitung in öffentliche Abwasseranlagen (§ 58 Absatz 4 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 17 WHG)

Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung nach der Tarifstelle 28.1.1.11

b) die Änderung der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Buchstabe a (§ 58 Absatz 4 Satz 1 WHG in Verbindung mit §§ 17 und 13 WHG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.14
Entscheidung über

a) die Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen (§ 59 Absatz 1 in Verbindung mit § 58 Absatz 1 Satz 1 WHG)

Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Abwassereinleitung, abzüglich eines Abschlags von 10 Prozent, mindestens jedoch Euro 250

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1.

b) die Änderung einer Genehmigung nach Buchstabe a (§ 59 Absatz 1 in Verbindung mit § 58 Absatz 4 und § 13 Absatz 1 WHG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.15
Entscheidung über

a) die Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit von Abwassereinleitungen Dritter in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen (§ 59 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 59 Absatz 1 und § 58 Absatz 1 WHG)

Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Abwassereinleitung, abzüglich eines Abschlags von 10 Prozent, mindestens jedoch Euro 250

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1.

b) die Änderung einer Freistellung nach Buchstabe a (§ 59 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 59 Absatz 1, § 58 Absatz 4 und § 13 Absatz 1 WHG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.16
Entscheidung über die Genehmigung der Errichtung, des Betriebs sowie der wesentlichen Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage (§ 60 Absatz 3 Satz 1 WHG)

Gebühr:

für die ersten 50 000 Euro der Baukosten 2 Prozent

für die weiteren 450 000 Euro 0,2 Prozent

für die weiteren 4,5 Millionen Euro 0,1 Prozent

für die weiteren 45 Millionen Euro 0,01 Prozent

für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil 0,001 Prozent

Gebühr: mindestens Euro 300

Die Baukosten sind von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzustellen. Als Baukosten sind ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer die Kosten zugrunde zu legen, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung für die Erbringung aller Arbeiten und Leistungen bis zur Vollendung einschließlich der Inanspruchnahme von Maschinen und sonstigen Geräten sowie für die nötigen Baustoffe ortsüblich angesetzt werden müssen. Die Planungs- und Ingenieursleistungen sind nicht zu berücksichtigen.

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

Ist die Entscheidung über die wesentliche Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen mit nur geringem Verwaltungsaufwand verbunden,

Gebühr: Euro 100 bis 500

Die Gebühr vermindert sich um 30 Prozent, wenn das antragstellende Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist (EMAS), registriert ist oder über ein nach DIN ISO 14001 zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt.

28.1.1.17
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige zur Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer Abwasserbehandlungsanlage einschließlich der jeweils erforderlichen Mitteilungen (§ 60 Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 WHG)

Gebühr: die Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.1.16

28.1.1.18
Entscheidung über die Eignungsfeststellung (§ 63 Absatz 1 Satz 1 und 2 WHG)

Gebühr: Euro 150 bis 2 500

28.1.1.19
Entscheidung über

a) die Zulassung des vorzeitigen Beginns für eine Eignungsfeststellung (§ 63 Absatz 1 Satz 3 WHG in Verbindung mit § 58 Absatz 4, § 17 Absatz 1 WHG)

Gebühr: Euro 70 bis 1 200

b) die Änderung der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Buchstabe a (§ 63 Absatz 1 Satz 3 WHG in Verbindung mit § 58 Absatz 4, § 17 und § 13 Absatz 1 WHG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.20
Entscheidung über

a) die Planfeststellung für den Gewässerausbau oder den Bau einer Hochwasserschutzanlage (§ 68 Absatz 1 WHG)

Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten, mindestens jedoch Euro 1 100

Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.16.

b) die Änderung oder Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses nach Buchstabe a

Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung, mindestens jedoch Euro 550 (§ 68 Absatz 1 WHG in Verbindung mit § 70 Absatz 1, § 13 Absatz 1 WHG)

28.1.1.21
Entscheidung über

a) die Planfeststellung für den Gewässerausbau zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz vom 23. November 1979 (GV. NRW. S. 922) in der jeweils geltenden Fassung (Abgrabungsgesetz) (§ 68 Absatz 1 WHG)

Gebühr:

aa) Euro 0,01 je Kubikmeter Bodenschatz/Verfüllmenge,

bb) Euro 0,002 je Kubikmeter, soweit grubeneigener Abraum verwendet wird,

mindestens jedoch Euro 2 200

Die Gebühr richtet sich nach der Menge des zu gewinnenden Bodenschatzes und gegebenenfalls der Menge des nicht dem Abfallrecht unterliegenden Verfüllmaterials.

b) die Änderung oder Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses nach Buchstabe a (§ 68 Absatz 1 WHG in Verbindung mit § 70 Absatz 1, § 13 Absatz 1 WHG)

Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung, mindestens jedoch Euro 550

Neben den Gebühren nach den Buchstaben a und b werden Gebühren nach der Tarifstelle 28.3.1 beziehungsweise 28.3.3 und Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben.

28.1.1.22
Entscheidung über

a) die Erteilung einer Plangenehmigung für den Gewässerausbau oder Bau von Hochwasserschutzanlagen (§ 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 WHG)

Gebühr: 80 Prozent von 0,2 Prozent der Baukosten, mindestens jedoch Euro 900

Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.16.

b) die Änderung oder Verlängerung einer Plangenehmigung nach Buchstabe a (§ 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 WHG)

Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung, mindestens jedoch Euro 440

28.1.1.23
Entscheidung über

a) die Plangenehmigung für den Gewässerausbau zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz (§ 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 WHG)

Gebühr: 80 Prozent von

aa) Euro 0,01 je Kubikmeter Bodenschatz/Verfüllmenge,

bb) Euro 0,002 je Kubikmeter, soweit grubeneigener Abraum verwendet wird,

mindestens jedoch Euro 1 760

Die Gebühr richtet sich nach der Menge des zu gewinnenden Bodenschatzes und gegebenenfalls der Menge des nicht dem Abfallrecht unterliegenden Verfüllmaterials.

b) die Änderung oder Verlängerung einer Plangenehmigung nach Buchstabe a (§ 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 WHG)

Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Plangenehmigung, mindestens jedoch Euro 440

Neben den Gebühren nach den Buchstaben a und b werden Gebühren nach der Tarifstelle 28.3.1 beziehungsweise 28.3.3 und Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben.

28.1.1.24
Entscheidung über

a) die Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren und einem Plangenehmigungsverfahren für den Gewässerausbau oder Bau von Hochwasserschutzanlagen (§ 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 17 WHG)

Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung

b) die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Buchstabe a (§ 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit §§ 17 und 13 Absatz 1 WHG)

Gebühr: Euro 150 bis ein Neuntel der Gebühr für die Hauptentscheidung

28.1.1.25
Entscheidung über

a) die Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren und einem Plangenehmigungsverfahren für den Gewässerausbau zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz (§ 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 17 WHG)

Gebühr: Euro 400 bis ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung

b) die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Buchstabe a (§ 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit §§ 17 und 13 Absatz 1 WHG)

Gebühr: Euro 150 bis ein Neuntel der Gebühr für die Hauptentscheidung

Neben den Gebühren nach Buchstaben a und b werden Gebühren nach der Tarifstelle 28.3.1 beziehungsweise 28.3.3 und Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben.

28.1.1.26
Entscheidung über die Genehmigung der Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen, die Entgegennahme und Prüfung der Anzeige und die Zulassung von Maßnahmen (§ 78 Absatz 2 bis 4 WHG; § 78 Absatz 6 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 bis 4 WHG)

Gebühr:

für die ersten 50 000 Euro der Baukosten 2 Prozent

für die weiteren 450 000 Euro 0,2 Prozent

für die weiteren 4,5 Millionen Euro 0,1 Prozent

für die weiteren 45 Millionen Euro 0,01 Prozent

für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil 0,001 Prozent

Gebühr: mindestens Euro 200

Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.16.

Handelt es sich bei der Anlage um ein Wohn- oder Bürohaus, sind statt der Baukosten die Rohbaukosten zugrunde zu legen und die Gebühr um 50 Prozent zu vermindern, mit Ausnahme der Mindestgebühr.

Die Rohbaukosten sind von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzusetzen. Sie ist nach den veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer zu ermitteln, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Zulassung für die Herstellung aller bis zu einer Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus (§ 82 Absatz 1 BauO NRW) fertigzustellenden Arbeiten und Lieferungen erforderlich sein werden.

Erfolgt eine nachträgliche Entscheidung über die Genehmigung und Zulassung von Maßnahmen innerhalb eines Überschwemmungsgebietes, wenn diese ohne Genehmigung umgesetzt wurden, dann erhöht sich die Gebühr um das Dreifache.

28.1.1.27
Entscheidung über Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (§§ 91, 92, 93 und 94 WHG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.28
Entscheidung über die Leistung der Entschädigung durch die Lieferung von Strom (§ 96 Absatz 3 WHG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.29
Überwachung (§ 100 WHG in Verbindung mit § 93 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung (LWG)

28.1.1.29.1
Überwachung des Betriebes vor Ort, der Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung (Abnahme) sowie der erfolglose Abnahmeversuch (§ 100 WHG in Verbindung mit § 93 LWG) von

a) Gewässerbenutzungen (§§ 9, 100 WHG in Verbindung mit 93 LWG)

b) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (§ 36 WHG in Verbindung mit § 22 LWG)

c) Anlagen zur Wassergewinnung und sonstige Entnahmeeinrichtungen (§§ 9, 50 WHG)

d) Abwassereinleitungen (§§ 58 und 59 WHG) soweit sie nicht im Zusammenhang mit einer medienübergreifenden Überwachung stehen

e) Abwasserbehandlungsanlagen (§ 60 Absatz 3 WHG, § 57 Absatz 2 LWG) unabhängig von ihrer Genehmigungsbedürftigkeit und Abwasseranlagen (§ 60 WHG, § 57 Absatz 1 LWG)

f) Anlagen zur privaten Niederschlagswasserbeseitigung (§ 60 WHG in Verbindung mit § 56 LWG)

g) Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 62 WHG)

h) Talsperren (§ 75 Absatz 1 LWG), Hochwasserrückhaltebecken (§ 75 Absatz 2 LWG), Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern (§ 75 Absatz 3 LWG), Stauanlagen in oberirdischen Gewässern (§§ 67, 68 WHG, §§ 22, 25 und 26 LWG)

i) Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten (§ 78 WHG in Verbindung mit § 84 LWG)

j) Aufbereitungsanlagen für Trinkwasser (§ 40 LWG)

k) planfestgestellten oder plangenehmigten Gewässerausbauten (§ 93 LWG)

l) planfestgestellten oder plangenehmigten Gewässerausbauten zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz (§ 93 LWG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.29.2
Anordnung zur Durchführung des WHG, der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und der landesrechtlichen Vorschriften, soweit diese nicht unter eine andere Tarifstelle fällt (§ 100 Absatz 1 Satz 2 WHG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.1.30
Durchführung von Analysen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz und die Bezirksregierungen im Bereich Wasser sowie die hierzu benötigten Probenahmen

Gebühr: Euro: siehe Anlage 5 zum Gebührentarif

28.1.2
Amtshandlungen nach dem Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung (LWG)

28.1.2.1
Entscheidung über die Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie auf Antrag (§ 6 Absatz 2 Satz 1 LWG)

Gebühr:

a) Uferlinie mit einer Länge bis einschließlich 50 Meter: Euro 100

b) jeder weitere Meter Uferlänge: Euro 1 je Meter

28.1.2.2
Entscheidung über die Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie auf Antrag bei Inseln (§ 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 1 LWG)

Gebühr:

a) Uferlinie mit einer Länge bis einschließlich 50 Meter: Euro 100

b) jeder weitere Meter Uferlänge: Euro 1 je Meter

28.1.2.3
Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung der Gewässerbenutzung (§ 18 Satz 2 LWG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.4
Entscheidung über den Ausschluss der Duldungspflicht für einzelne Grundstücke bezüglich des Herumtragens von kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft um eine Stauanlage (§ 19 Absatz 3 Satz 1 LWG)

Gebühr: Euro 100 bis 250

28.1.2.5
Entscheidung über die Genehmigung zur Ausübung der Schifffahrt auf nicht schiffbaren Gewässern (§ 19 Absatz 5 Satz 1 LWG)

Gebühr: Euro 100 bis 1 000

28.1.2.6
Entscheidung über

a) die Genehmigung für die Errichtung oder wesentlichen Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in oder an Gewässern (§ 22 LWG)

Gebühr:

für die ersten 50 000 Euro der Baukosten 2 Prozent,

für die weiteren 450 000 Euro 0,2 Prozent,

für die weiteren 4,5 Millionen Euro 0,1 Prozent,

für die weiteren 45 Millionen Euro 0,01 Prozent,

für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil 0,001 Prozent,

Gebühr: mindestens Euro 200

Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.16. Handelt es sich bei der Anlage um ein Wohn- oder Bürohaus, sind statt der Baukosten die Rohbaukosten zugrunde zu legen und die Gebühr um 50 Prozent zu vermindern, mit Ausnahme der Mindestgebühr. Die Ermittlung der Rohbaukosten erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.26.

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

b) Nachträgliche Entscheidung über die Errichtung oder wesentliche Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in oder an Gewässern (§ 22 LWG), wenn diese ohne Genehmigung errichtet oder verändert wurden

Gebühr: Das Dreifache der Gebühr nach Buchstabe a

28.1.2.7
Festsetzung des zu erstattenden Betrags gegenüber dem Unterhaltungspflichtigen (§ 23 Absatz 2 Satz 3 LWG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.8
Anordnung des Nachweises über die zu erfüllenden Anforderungen (§ 23 Absatz 3 Satz 1 LWG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.9
Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Änderung von Benutzungsanlagen (§ 25 Absatz 3 LWG)

Gebühr: Euro 100 bis 1 000

28.1.2.10
Entscheidung über die Genehmigung zum außer Betrieb Setzen und zum Beseitigen von Stauanlagen (§ 26 Satz 1 LWG)

Gebühr: Euro 100 bis 1 000

28.1.2.11
Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens bei dem dauernd außer Betrieb setzen oder der Beseitigung von Stauanlagen (§ 26 Satz 2 LWG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

Anmerkung:

Die Gebühr ist von der Behörde zu entrichten, die die Sachentscheidung gegenüber dem Vorhabenträger trifft. Diese hat die Aufwendungen bei der Kostenerhebung im jeweiligen Trägerverfahren zu berücksichtigen.

28.1.2.12
Festsetzung des zu erstattenden Betrags (§ 26 Satz 5 LWG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.13
Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung des Anschlusses von Stauanlagen (§ 27 Satz 1 LWG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.14
Setzen einer Staumarke und Aufnahme einer Urkunde (§ 29 Absatz 3 LWG), Erneuern, Versetzen und Berichtigen einer Staumarke (§ 29 Absatz 5 Satz 2 LWG)

Gebühr: Euro 100 bis 500

28.1.2.15
Genehmigung einer die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte beeinflussenden Handlung (§ 29 Absatz 5 Satz 1 LWG)

Gebühr: Euro 100 bis 500

28.1.2.16
Befreiung von den Verboten nach § 31 Absätze 1, 2, 3 und 5 LWG (§ 31 Absatz 6 Satz 1 und 2 LWG)

Gebühr: Euro 100 bis 2 000

28.1.2.17
Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigung (§ 31 Absatz 6 Satz 4 und 5 LWG in Verbindung mit § 96 WHG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1. bis 28.0.3

28.1.2.18
Entscheidung über die Genehmigung zum außer Betrieb Setzen und zum Beseitigen von Benutzungsanlagen (§ 33 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 1 LWG)

Gebühr: Euro 100 bis 1 000

28.1.2.19
Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens beim dauernd außer Betrieb setzen oder Beseitigen von Anlagen zum Aufstauen, Absenken, Ableiten und Umleiten von Grundwasser (§ 33 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 2 LWG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

Anmerkung:

Die Gebühr ist von der Behörde zu entrichten, die die Sachentscheidung gegenüber dem Vorhabenträger trifft. Diese hat die Aufwendungen bei der Kostenerhebung im jeweiligen Trägerverfahren zu berücksichtigen.

28.1.2.20
Festsetzung des zu erstattenden Betrags (§ 33 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 5 LWG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.21
Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Änderung von übrigen Anlagen zur Benutzung des Grundwassers (§ 33 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 3 LWG)

Gebühr: Euro 100 bis 1 000

28.1.2.22
Entscheidung über Befreiungen, Genehmigungen, Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen aufgrund einer Wasserschutzgebietsverordnung, sofern die Entscheidung nicht mit einer anderen in der Tarifstelle 28 aufgeführten Amtshandlung derselben Behörde zusammenfällt (§ 35 Absatz 4 Satz 1 LWG)

Gebühr: Euro 100 bis 2 500

28.1.2.23
Entscheidung über Befreiungen, Genehmigungen, Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen aufgrund einer Heilquellenschutzgebietsverordnung, sofern die Entscheidung nicht mit einer anderen in der Tarifstelle 28 aufgeführten Amtshandlung derselben Behörde zusammenfällt (§ 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 35 Absatz 4 Satz 1 LWG)

Gebühr: Euro 100 bis 2 500

28.1.2.24
Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Planung der Errichtung oder der wesentlichen Änderung einer Aufbereitungsanlage oder ihres Betriebes für die öffentliche Trinkwasserversorgung (§ 41 Satz 1 LWG)

Gebühr: Euro 100 bis 1 000

28.1.2.25
Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über die gemeinwohlverträgliche Versickerung oder Einleitung von Niederschlagswasser bei erlaubnisfreien Gewässerbenutzungen (§ 49 Absatz 4 Satz 1 LWG)

Gebühr: Euro 50 bis 100

28.1.2.26
Entscheidung über die Freistellung der Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht und deren Übertragung auf Antrag der Gemeinde, eines Gewerbebetriebes oder Betreibers einer Anlage (§ 49 Absatz 6 Satz 1 LWG)

Gebühr: Euro 100 bis 1 000

28.1.2.27
Entscheidung über den Zusammenschluss zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung (§ 50 Satz 1 LWG)

Gebühr: Euro 200 bis 1 000

28.1.2.28
Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über den Investitionsbedarf zur Sanierung der dem Kanalisationsnetz zugehörigen Abwasseranlagen und über die zeitliche Abfolge der erforderlichen Maßnahmen (§ 52 Absatz 2 Satz 5 LWG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.29
Festsetzung von pauschalen Ausgleichszahlungen (§ 55 LWG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.30
Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Planung zur Erstellung, des Betriebs von Kanalisationsnetzen sowie der wesentlichen Änderungen von Planung zur Erstellung und Betrieb sowie Treffen von Regelungen (§ 57 Absatz 1 Satz 1 und 2 LWG)

a) erstmalige Anzeige von Niederschlags- und Schmutzwassernetzen

bis 10 Hektar entwässerte kanalisierte Fläche (AEk)

Gebühr: Euro 500

für jedes weitere Hektar entwässerte kanalisierte Fläche (AEk)

Gebühr: Euro 25

Gebühr: höchstens Euro 5 000

b) erstmalige Anzeige von Mischwassernetzen

bis 10 Hektar entwässerte kanalisierte Fläche (AEk)

Gebühr: Euro 1 000

für jedes weitere Hektar entwässerte kanalisierte Fläche (AEk)

Gebühr: Euro 50

Gebühr: höchstens Euro 10 000

c) Anzeige einer wesentliche Änderung

Gebühr: je nach Prüfumfang 25 oder 50 oder 75 Prozent der Gebühr für die erstmalige Anzeige

Ist die Prüfung der Anzeige einer wesentlichen Änderung nach Buchstabe c mit nur geringem Verwaltungsaufwand verbunden,

Gebühr: Euro 100 bis 500

28.1.2.31
Entscheidung über die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage (§ 57 Absatz 2 Satz 1 LWG)

Gebühr:

für die ersten 50 000 Euro der Baukosten 2 Prozent

für die weiteren 450 000 Euro 0,2 Prozent

für die weiteren 4,5 Millionen Euro 0,1 Prozent

für die weiteren 45 Millionen Euro 0,01 Prozent

für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil 0,001 Prozent

Gebühr: mindestens Euro 300

Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.16.

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

Ist die Entscheidung über die wesentliche Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen mit nur geringem Verwaltungsaufwand verbunden,

Gebühr: Euro 100 bis 500

Die Gebühr vermindert sich um 30 Prozent, wenn das antragstellende Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS) registriert ist oder über ein nach DIN ISO 14001 zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt. 

28.1.2.32
Entscheidung über die Bauartzulassung serienmäßig hergestellter Abwasserbehandlungsanlagen (§ 57 Absatz 2 Satz 2 LWG). In der Gebühr sind die durch die Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Auslagen nicht enthalten.

Gebühr: 5 Prozent bis 15 Prozent der Herstellungskosten der Anlage

28.1.2.33
Entscheidung über die Genehmigung der Einleitung von flüssigen Abfällen in öffentliche und private Abwasseranlagen (§ 58 Absatz 1 LWG)

Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Einleitung, abzüglich eines Abschlags von 10 Prozent,

mindestens jedoch Euro 250

Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1.

28.1.2.34
Entscheidung über die Genehmigung für das Einleiten von Abwasser im Einzelfall und Aufforderung an den Einleiter zur Antragstellung (§ 58 Absatz 2 LWG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.35
Entscheidung über die Zulassung der Selbstuntersuchung bei Indirekteinleitungen (§ 59 Absatz 2 Satz 2 LWG)

Gebühr: Euro 100 bis 500

28.1.2.36
Entscheidung über die Festsetzung des Schadenersatzes (§ 65 Satz 2 LWG)

Gebühr: Euro 0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung,

mindestens Euro 45

28.1.2.37
Entscheidung über die Festsetzung des Beitrags (§ 70 Absatz 1 Satz 2 LWG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.38
Entscheidung über die Umlage von Aufwendungen auf die Gemeinde (§ 70 Absatz 3 LWG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.39
Entscheidung über die Genehmigung des Baus und Betriebes von Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern (§ 76 Absatz 3 Satz 1, Absatz 6 LWG)

Gebühr: 0,2 Prozent der Baukosten, mindestens jedoch Euro 1 100

Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.16.

28.1.2.40
Entscheidung über die Festsetzung des vom Vorteilhabenden zu tragenden Anteils an den Aufwendungen für Unterhaltung, Sanierung und Wiederherstellung von Deichen und Hochwasserschutzanlagen im Streitfall (§ 79 Satz 3 LWG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.41
Entscheidung über Erteilung einer Genehmigung für die Erhöhung und Vertiefung der Erdoberfläche, die Errichtung, Erweiterung oder Veränderung von Anlagen und das Verlegen von Leitungen in der Schutzzone nach § 82 Absatz 1 Satz 1 LWG (§ 82 Absatz 1 Satz 3 LWG)

Gebühr: Euro 100 bis 2 500

28.1.2.42
Entscheidung über Erteilung einer Befreiung vom Verbot nach § 82 Absatz 1 LWG (§ 82 Absatz 2 Satz 1 LWG)

Gebühr: Euro 100 bis 2 500

28.1.2.43
Entscheidung über Befreiungen, Genehmigungen, Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen aufgrund einer Deichschutz-Verordnung nach § 82 Absatz 3 LWG, sofern die Entscheidung nicht mit einer anderen in der Tarifstelle 28 aufgeführten Amtshandlung derselben Behörde zusammenfällt

Gebühr: Euro 100 bis 2 500

28.1.2.44
Entscheidung über das Einvernehmen bei der Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in Überschwemmungsgebieten (§ 84 Absatz 1 Satz 2 LWG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

Anmerkung:

Die Gebühr ist von der Behörde zu entrichten, die die Sachentscheidung gegenüber dem Vorhabenträger trifft. Diese hat die Aufwendungen bei der Kostenerhebung im jeweiligen Trägerverfahren zu berücksichtigen.

28.1.2.45
Entscheidung über eine Befreiung von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten (§ 84 Absatz 3 Satz 3 LWG)

Gebühr: Euro 100 bis 2 500

28.1.2.46
Auskunft zur Einschätzung höchster, niedrigster oder mittlerer Grundwasserstände für eine vorgegebene Koordinate (§ 89 Absatz 1 Satz 6 LWG)

Gebühr: Euro 58

28.1.2.47
Entscheidung über die Festsetzung des Schadenersatzes (§ 97 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 LWG)

Gebühr: 0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung, mindestens Euro 45

28.1.2.48
Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung der Vorhaben nach den Vorschriften der §§ 92 und 93 WHG (§ 99 Satz 2 LWG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.49
Anordnung der Heranziehung von Sachverständigen (§ 109 Absatz 1 Satz 1 LWG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.50
Amtshandlungen aufgrund einer der folgenden Schifffahrts- und Hafenverordnungen nach § 118 Absatz 2 Nummer 2 LWG:

a) Ruhrschifffahrtsverordnung vom 1. Dezember 2009 (Abl. Reg. Ddf. 2009 S. 454) in der jeweils geltenden Fassung (RuhrSchVO),

b) Fahrgastschifffahrt- und Fährverordnung vom 1. Dezember 2009 (Abl. Reg. Ddf. 2009 S. 443), in der jeweils geltenden Fassung (FSchFVO-Ruhr),

c) Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666) in der jeweils geltenden Fassung (BinSchStrO),

d) Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Vermieten von Kleinfahrzeugen auf der Ruhr vom 1. Dezember 2009 (Abl. Reg. Ddf. 2009 S. 450), in der jeweils geltenden Fassung (Mietboot-VO Ruhr).

28.1.2.50.1
Entscheidung über Liegegenehmigungen für Wasserfahrzeuge (§ 11 RuhrSchVO)

a) Einzelfahrzeuge

Gebühr: Euro 50

b) mehrere Fahrzeuge, je Fahrzeug

Gebühr: Euro 30

28.1.2.50.2
Entscheidung über die Abnahme beziehungsweise Zulassung von Wasserfahrzeugen §§ 2 und 4 FSchFVO-Ruhr)

a) Erstabnahme und Abnahme nach baulichen Veränderungen von Fahrgastschiffen und Motorfähren

Gebühr: Euro 0,50 pro Person der ordnungsbehördlich zugelassenen Höchstzahl, mindestens jedoch Euro 150

b) jährliche Abnahme der Fahrgastschiffe und mit Maschinenkraft angetriebenen Fährboote

Gebühr: Euro 0,25 pro Person der ordnungsbehördlich zugelassenen Höchstzahl, mindestens jedoch Euro 75

28.1.2.50.3
Entscheidung über die Erteilung von Zulassscheinen (§ 2 Absatz 1 FSchFVO-Ruhr) und von Berechtigungsscheinen (§ 8 Absatz 3 FSchFVO-Ruhr)

Gebühr: Euro 50

28.1.2.50.4
Entscheidung über die Erteilung des Ruhrschifferpatents nach

a) § 8 Absatz 1 und 2 FSchFVO-Ruhr

Gebühr: Euro 100

b) § 11 FSchFVO-Ruhr

Gebühr: Euro 25

28.1.2.50.5
Entscheidung über die Erteilung von Kennzeichen von Sport- und Kleinfahrzeugen (§ 6 RuhrSchVO)

a) Neuanmeldung

Gebühr: Euro 18

b) Ummeldung

Gebühr: Euro 15

c) Eintragung einer Änderung

Gebühr: Euro 10

d) Ausstellen eines Ersatzausweises

Gebühr: Euro 13

28.1.2.50.6
Entscheidung über die Genehmigungen und Bekanntmachungen für wassersportliche Veranstaltungen (§ 1.23 BinSchStrO, § 16 Absatz 2 RuhrSchVO) sowie sonstige Veranstaltungen im Bereich der Ruhr und deren gesetzlichen Überschwemmungsgebiet je Veranstaltungstag

Gebühr: Euro 50

28.1.2.50.7
Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Kettwiger Sees und des Baldeneysees mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb (§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 RuhrSchVO)

Gebühr: Euro 100

28.1.2.50.8
Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen (§ 20 in Verbindung mit § 4 Absatz 1, §§ 8, 9, 11 Absatz 2 oder 4, § 13 Absatz 2, § 17 Absatz 1 Buchstabe a oder § 18 Absatz 5 RuhrSchVO)

Gebühr: Euro 100 bis 500

28.1.2.50.9
Erlaubnis für Sondertransporte (§ 2 Absatz 1 RuhrSchVO in Verbindung mit § 1.21 BinSchStrO)

Gebühr: Euro 100

28.1.2.50.10
Ausstellung von Bootszeugnissen (§ 7 Mietboot-VO Ruhr)

a) Ausstellung

Gebühr: Euro 29

b) Verlängerung

Gebühr: Euro 13

c) Eintragung einer Änderung

Gebühr: Euro 15

Die Gebühr nach Buchstabe a ermäßigt sich für jedes weitere Fahrzeug um 13 Prozent bei gleichzeitiger Ausstellung für mehrere baugleiche Fahrzeuge für denselben Antragsteller.

28.1.2.50.11
Untersuchung der Boote (§§ 4, 5 und 7 Mietboot-VO Ruhr)

a) Untersuchung der Boote inklusive der Bezeichnung der Einsenkungsgrenze und Festsetzung der höchstzulässigen Personenzahl

Gebühr: Euro 20 bis 43

b) Sonder- oder Nachuntersuchung und Ausstellung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung

Gebühr: 20 Prozent bis 100 Prozent der Gebühr nach Buchstabe a je nach Untersuchungsumfang

28.1.2.50.12

Abnahme der Betriebsstätte vor der ersten Inbetriebnahme und jede wiederkehrende Abnahme (§ 8 Mietboot-VO Ruhr)

Gebühr: Euro 20

28.1.2.51
Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über die technische Sicherheit eines zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugs (§ 118 Absatz 2 Nummer 1 Halbsatz 2 LWG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.2.52
Entscheidung über die Genehmigung der Einrichtung und Ausübung eines Fährbetriebes (§ 120 Absatz 1 LWG)

Gebühr: Euro 100 bis 500

28.1.2.53
Entscheidung über die Einschränkung der Verpflichtung für Anlieger, das Landen und Befestigen von Wasserfahrzeugen zu dulden (§ 121 Absatz 1 Satz 1 LWG)

Gebühr: Euro 100 bis 250

28.1.3
Amtshandlungen nach der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung (SüwVO Abw)

28.1.3.1
Treffen von abweichenden Anordnungen, Verringerung des Umfangs der Selbstüberwachung (§ 6 SüwVO Abw)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.3.2
Entscheidung über die Befreiung von der Pflicht zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (§ 6 SüwVO Abw)

Gebühr: Euro 50 bis 200

28.1.3.3
Entscheidung über die Anerkennung und Aberkennung der Sachkunde (§ 12 Absatz 1 Satz 1 SüwVO Abw)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.4
Amtshandlungen nach der Selbstüberwachungsverordnung kommunal vom 25. Mai 2004 (GV. NRW. S. 322) in der jeweils geltenden Fassung (SüwV-kom)

28.1.4.1
Entscheidung über die Sach- und Fachkunde von Prüfstellen für Durchflussmesseinrichtungen auf kommunalen Kläranlagen (§ 5 Absatz 3 SüwV-kom)

a) Feststellung der Sach- und Fachkunde (§ 5 Absatz 3 Satz 2 SüwV-kom)

Gebühr: Euro 400 bis 2 400

b) Anerkennung der von Mitgliedstaaten der EU festgestellten Fach- und Sachkunde (§ 5 Absatz 3 Satz 3 SüwV-kom)

Gebühr: Euro 100 bis 300, wenn der Aufwand entsprechend geringer ist, ansonsten Gebühr wie Buchstabe a

Auslagen, die den Angehörigen der Feststellungs- beziehungsweise Anerkennungsbehörde durch Dienstreisen oder Dienstgänge entstehen, gelten durch diese Gebühren als abgegolten; dies gilt jedoch nicht für Auslandsdienstreisen.

28.1.5
Amtshandlungen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 20. März 2004 (GV. NRW. S. 274) in der jeweils geltenden Fassung (VAwS)

28.1.5.1
Zulassung von Ausnahmen für standortgebundene oberirdische Anlagen in Wasserschutzgebieten (§ 5 Absatz 1 Satz 2 VAwS)

a) befristete Ausnahme

Gebühr: Euro 500

b) unbefristete Ausnahme

Gebühr: Euro 1 000

Hinweis:

Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.1.5.2
Entscheidung über die Anerkennung von Sachverständigen-Organisationen (§ 11 Absatz 1 Satz 2 VAwS)

Gebühr: Euro 500 bis 5 000

28.1.5.3
Treffen von Sonderregelungen bei der Anlagenüberprüfung (§ 12 Absatz 3 VAwS)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.1.5.4
Anordnung der Nachrüstung bei bestehenden Anlagen (§ 17 Absatz 1 VAwS)

Gebühr: Euro 100 bis 1 000“.

71. In der Tarifstelle 28.3 wird die Angabe „28.1.1.23, 28.1.1.24, 28.1.1.27 und 28.1.1.28“ durch die Angabe „28.1.1.21 und 28.1.1.23“ ersetzt.

72. In den Tarifstellen 28.3.1 und 28.3.2 wird jeweils die Angabe „28.1.1.23“ durch die Angabe „28.1.1.21“ ersetzt.

73. In der Tarifstelle 28.3.5 wird die Angabe „28.1.1.23 und 28.1.1.27“ durch die Angabe „28.1.1.21 und 28.1.1.23“ ersetzt.

74. Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift und im Inhaltsverzeichnis wird jeweils die Angabe „28.1.1.37“ durch die Angabe „28.1.1.30“ ersetzt.

b) In A Allgemeines werden die Wörter „Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten) gesondert berechnet.“ durch die Wörter „Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit sie nicht in der Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.“ ersetzt.

75. Anlage 6 Buchstabe B wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.1 Buchstabe d werden nach dem Wort „Fischteichen“ die Wörter „und Teichanlagen“ und vor dem Wort „Durchflussmenge“ die Wörter „Entnahme- beziehungsweise“ eingefügt.

b) Nach Nummer 1.6 wird folgende Nummer 1.7 eingefügt:

„1.7
Nutzung thermischer Energie durch erd- oder wassergekoppelte Wärmepumpen

- bis 50 kJ/s = 5 000 Euro/(kJ/s)

für die darüber hinaus gehende Menge

- 51 kJ/s bis 200 kJ/s = 4 000 Euro/(kJ/s)

- 201 kJ/s bis 400 kJ/s = 2 000 Euro/(kJ/s)

- 401 kJ/s bis 800 kJ/s = 1 000 Euro/(kJ/s)

- 801 kJ/s bis 1 600 kJ/s = 500 Euro/(kJ/s)

- 1 601 kJ/s bis 3 200 kJ/s = 100 Euro/(kJ/s)

für die darüber hinaus gehende Menge = 10 Euro/(kJ/s)“.

c) Die bisherige Nummer 1.7 wird Nummer 1.8.

Artikel 2
Weitere Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Tarifstelle 2.9.5.1 wird wie folgt gefasst:

„2.9.5.1
Entscheidung über eine Zustimmung im Einzelfall für Bauprodukte (§ 23 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW) auch in Verbindung mit einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung (§ 17 Absatz 2 Nummer 2 BauO NRW),

Gebühr: Euro 200 bis 10 000

Sofern die Entscheidung Bauarten und Bauprodukte betrifft, die in Baudenkmälern nach § 2 Absatz 2 Denkmalschutzgesetz verwendet werden (§ 23 Absatz 2 BauO NRW), werden Gebühren nicht erhoben.“.

2. In der Tarifstelle 2.9.5.2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

3. In der Tarifstelle 2.9.5.3 werden die Wörter „allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall“ durch das Wort „Bauartgenehmigung“ und die Angabe „§ 24 Abs. 1 Satz 5 BauO NRW“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 4 BauO NRW“ ersetzt.

4. In der Tarifstelle 2.9.5.4 werden die Wörter „oder der Anwendung von Bauarten“ gestrichen und die Angabe „§ 25 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 BauO NRW“ durch die Angabe „§ 24 Absatz 2 Nummer 3 Satz 2 BauO NRW“ ersetzt.

5. Die Tarifstelle 2.9.5.5 wird wie folgt gefasst:

„2.9.5.5
Entscheidung über die Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle (§ 25 Absatz 1 BauO NRW), auch in Verbindung mit Rechtsverordnungen nach § 18 Absatz 3 sowie Absatz 4 BauO NRW

Gebühr: Euro 500 bis 20 000“.

6. Die Tarifstelle 2.9.5.6 wird aufgehoben.

7. Tarifstelle 2.9.5.7 wird Tarifstelle 2.9.5.6 und nach dem Wort „die“ wird das Wort „befristete“ eingefügt und die Angabe „nach § 22 BauO NRW“ wird durch die Wörter „(§ 22 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 4 BauO NRW)“ ersetzt.

8. Tarifstelle 2.9.5.8 wird Tarifstelle 2.9.5.7 und die Angabe „Abs.“ wird durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

9. Tarifstelle 2.9.5.9 wird Tarifstelle 2.9.5.8.

Artikel 3
Weitere Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Nach der Tarifstelle 12.19.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird die folgende Tarifstelle 12.20 eingefügt:

„12.20
Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

12.20.1
Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes und Wiederholungsprüfung (§ 12 Absatz 1 bis 4 ProstSchG  in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und 2, §§ 15, 16, 17, 18, 19 und 24 ProstSchG)

Gebühr: Euro 500 bis 2 500

12.20.2
Zuverlässigkeitsprüfung der Betriebsleitung im Rahmen des Erlaubnisverfahrens und Wiederholungsprüfung (§ 12 Absatz 1 bis 4 ProstSchG  in Verbindung mit § 14 Absatz 1  Nummer 1 und 2 und § 15 Absatz 3 ProstSchG)

Gebühr: Euro 350 bis 1 000

12.20.3
Verlängerung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes bei Befristung (§ 12 Absatz 1 bis 4 ProstSchG  in Verbindung mit §14 Absatz 1 und 2, §§ 15, 16,17, 18 und 19 ProstSchG)

Gebühr: Euro 350 bis 1 000

12.20.4
Bearbeitung des Antrags auf Betrieb des Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung und Wiederholungsprüfung (§ 13 Absatz 1 und 2 ProstSchG in Verbindung mit §§ 14 und 15 Absatz 3 ProstSchG)

Gebühr: Euro 350 bis 1 000

12.20.5
Bearbeitung des Antrags auf Verlängerung des Betriebs des Prostitutionsgewerbes bei Befristung durch Stellvertretung (§ 13 Absatz 1 und 2 ProstSchG in Verbindung mit § 14 Absatz 3 und § 15 ProstSchG)

Gebühr: Euro 350 bis 1 000

12.20.6
Zuverlässigkeitsprüfung inklusive eventuelles Beschäftigungsverbot sonstiger Beschäftigte je Person (§ 15 Absatz 3 ProstSchG  in Verbindung mit § 25 ProstSchG)

Gebühr: Euro 350 bis 1 000

12.20.7
Erteilung nachträglicher Auflagen beziehungsweise selbstständiger Anordnungen für Betreiber (§ 17 ProstSchG)

Gebühr: Euro 100 bis 1 000

12.20.8
Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen, Prüfung und mögliche Untersagung (§ 20 Absatz 1 Satz 2 ProstSchG)

Gebühr: Euro 150 bis 500

12.20.9
Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen in bisher nicht konzessionierten Prostitutionsstätten, Prüfung und mögliche Untersagung (§ 20 Absatz 1 Satz 2 ProstSchG)

Gebühr: Euro 150 bis 1 000

12.20.10
Erlass von Anordnungen bei Prostitutionsveranstaltungen (§ 20 Absatz 3 Satz 2 ProstSchG)

Gebühr: Euro 150

12.20.11
Entgegennahme der Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges, Prüfung und mögliche Untersagung (§ 21 Absatz 1 bis 3 ProstSchG)

Gebühr: Euro 150 bis 500

12.20.12
Erlass von Anordnungen bei Prostitutionsfahrzeugen (§ 21 Absatz 3 ProstSchG)

Gebühr: Euro 150

12.20.13
Verlängerung der Frist vor Erlöschen der Erlaubnis (§ 22 Satz 2 ProstSchG)

Gebühr: Euro 50

12.20.14
Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes (§ 23 ProstSchG)

Gebühr: Euro 500 bis 1 500

12.20.15
Beschäftigungsverbote (außerhalb von Erlaubnisverfahren, § 25 Absatz 3 ProstSchG)

Gebühr: Euro 350 bis 1 000

12.20.16
Einmalige Betriebskontrolle sowie einmalige Nachkontrolle zur Überwachung der Einhaltung der Erlaubnis sowie der Betreiberpflichten in der Zeit zwischen Erlaubniserteilung und erneuter Zuverlässigkeitsprüfung (§ 29 ProstSchG  in Verbindung mit §§ 12, 14, 24 bis 28 ProstSchG)

Gebühr: Euro 20

12.20.17
Kontrolle durch zwei Mitarbeiter im Zeitumfang bis zu 60 Minuten einschließlich Fahrzeiten (§ 29 ProstSchG  in Verbindung mit §§ 12, 14, 24 bis 28 ProstSchG)

Gebühr: Euro 120 bis 160

12.20.18
Kontrolle durch zwei Mitarbeiter im Zeitumfang über 60 Minuten einschließlich Fahrzeiten (Abgerechnet wird jede angefangene Viertelstunde auf der Grundlage des vom Ministerium für Inneres jeweils veröffentlichten Stundensätze, § 29 ProstSchG  in Verbindung mit §§ 12, 14, 24 bis 28 ProstSchG)

a) Für die ersten 60 Minuten

Gebühr: Euro 120 bis 160

b) Zuzüglich pro angefangener Viertelstunde

Gebühr: Euro 30 bis 40“.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 28. Juni 2017 in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.

Düsseldorf, den 25. April 2017

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

- GV. NRW. 2017 S. 484