Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 22 vom 28.6.2017 Seite 595 bis 636

Zuweisungssatzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) – Zuweisungssatzung –
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Zuweisungssatzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) – Zuweisungssatzung –

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Zuweisungssatzung
der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
– Zuweisungssatzung –

Vom 2. Juni 2017

Auf der Grundlage der § 14 Absatz 2 Satz 4, § 15 Absatz 1 Satz 5, § 16 Absatz 3 Satz 2, § 29 Absatz 4 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), in der Fassung der Änderung durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 387) erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) folgende Satzung:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Satzung regelt Einzelheiten zum Verfahren bei der Zuweisung terrestrischer Übertragungskapazitäten für die Übertragung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen sowie vergleichbaren Telemedien in Nordrhein-Westfalen und ihrer Verlängerung.

(2) Die Regelungen dieser Satzung gelten für die Zuweisung sowohl analoger als auch digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten. Sie finden ebenfalls Anwendung auf die Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten, die zur Zusammenstellung von Rundfunkprogrammen, vergleichbaren Telemedien und sonstigen Diensten (Programmbouquets im Sinne des § 29 Absatz 1 LMG NRW) genutzt werden.

(3) Diese Satzung gilt gemäß § 12 Absatz 1 Satz 4 LMG NRW nicht für Bürgermedien mit Ausnahme von Sendungen nach § 40d LMG NRW und für Sendungen in Einrichtungen, Wohnanlagen und bei öffentlichen Veranstaltungen nach Abschnitt 9 des LMG NRW.

§ 2
Ausschreibung

(1) Die LfM schreibt gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 LMG NRW terrestrische Übertragungskapazitäten, die ihr zur Verfügung stehen oder voraussichtlich in den nächsten 18 Monaten zur Verfügung stehen werden, mindestens einmal jährlich aus. Ihr neu zur Verfügung gestellte Übertragungskapazitäten schreibt sie gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 LMG NRW innerhalb von sechs Monaten aus. Satz 1 und 2 gelten nach § 15 Absatz 1 Satz 3 LMG NRW nicht für Optimierungen sowie Erweiterungen bereits bestehender Versorgungen, die nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 LMG NRW zu berücksichtigen sind. Satz 1 und 2 gelten ferner nicht für Zuweisungen nach Maßgabe des § 14 Absatz 6 Satz 1 LMG NRW an einen Rahmenprogrammveranstalter nach § 56 LMG NRW zur Verbreitung seines Rahmenprogramms. Die Ausschreibung wird im Onlineangebot der LfM bekannt gemacht. Auf diese Bekanntmachung ist jeweils im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen hinzuweisen.

(2) In der Bekanntmachung werden Beginn und Ende der Antragsfrist, die mindestens zwei Monate beträgt, mitgeteilt. Die Frist kann nicht verlängert werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen (§ 15 Absatz 2 LMG NRW).

(3) Grundlage der Ausschreibung ist die Entscheidung der LfM nach § 14 Absatz 1 LMG NRW über die Verwendung der ihr zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten. Die LfM kann in der Ausschreibung festlegen, ob sich diese ausschließlich an einzelne Kategorien von Zuweisungsnehmern nach § 3 oder an sämtliche der dort genannten richtet. Ferner kann sie die nach § 4 vorzulegenden Angaben und Unterlagen konkretisieren.

§ 3
Zuweisungsnehmer

Die Zuweisung terrestrischer Übertragungskapazitäten kann erteilt werden an

1. Veranstalterinnen/Veranstalter von Rundfunkprogrammen für deren Verbreitung oder Weiterverbreitung,

2. Anbieterinnen/Anbieter von vergleichbaren Telemedien für deren Verbreitung oder Weiterverbreitung,

3. Plattformanbieterinnen/Plattformanbieter.

§ 4
Notwendige Angaben und Unterlagen

(1) Die Zuweisung wird auf schriftlichen Antrag erteilt (§ 16 Absatz 1 LMG NRW).

(2) Die Antragstellenden haben alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zuweisungsantrages und der Beurteilung der Programm- und Anbietervielfalt erforderlich sind (§ 16 Absatz 3 LMG NRW). Soweit die LfM Informationen oder Formblätter zur Antragstellung vorhält, sind diese zu beachten beziehungsweise zu verwenden. Zu den vorzulegenden Unterlagen gehören insbesondere:

1. die Mitteilung, ob die Zuweisung für die Verbreitung oder unveränderte Weiterverbreitung eines zugelassenen Rundfunkprogramms oder vergleichbaren Telemedienangebotes beziehungsweise für eine zugelassene veränderte Weiterverbreitung eines Rundfunkprogramms oder vergleichbaren Telemedienangebotes oder für eine Plattform beantragt wird;

2. Angaben zur Person sowie die vollständige Anschrift des Antragstellenden sowie gegebenenfalls des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreters, bei anwaltlicher Vertretung oder sonstiger Verfahrensbevollmächtigung Vorlage der Vollmacht;

3.
a) Vorlage des Zulassungsbescheides für ein Rundfunkprogramm nach § 8 LMG NRW oder des Nachweises des Vorliegens der Weiterverbreitungsvoraussetzungen nach §§ 23, 24 Absatz 4 LMG NRW;

b) bei einem Antrag auf Zuweisung der Kapazität für die Verbreitung oder Weiterverbreitung eines vergleichbaren Telemedienangebotes die Vorlage geeigneter Unterlagen, anhand derer das Vorliegen eines vergleichbaren Telemedienangebotes im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages festgestellt werden kann;

c) im Falle der Weiterverbreitung deren Anzeige gemäß § 12 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 LMG NRW;

4. bei einem Antrag auf Zuweisung einer Übertragungskapazität an einen Plattformanbieter geeignete Nachweise darüber, dass den Anforderungen nach § 13 Satz 3 LMG NRW sowie des Rundfunkstaatsvertrages über Plattformen entsprochen wird, insbesondere Darlegungen zu den einzelnen Angeboten;

5. bei einem Antrag auf Zuweisung einer Übertragungskapazität, die zur Zusammenstellung von Programmbouquets genutzt werden soll, Angaben zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 29 Absatz 3 LMG NRW;

6. Angaben über das vorgesehene Verbreitungsgebiet;

7. Angaben über die Übertragungstechnik und die Versorgungsqualität;

8. Angaben über die zu nutzende Übertragungskapazität, sofern diese den Antragstellenden bekannt ist;

9. Angaben zum Zeitrahmen der beabsichtigten Nutzung;

10. Nachweis der wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungsfähigkeit in Bezug auf die antragsgemäße Verbreitung beziehungsweise Weiterverbreitung der Programme oder der vergleichbaren Telemedien, insbesondere die Vorlage eines Wirtschaftsplans, dem Darlegungen zu den finanziellen Planungen in Bezug auf die Verbreitung beziehungsweise Weiterverbreitung für die Dauer der beantragten Zuweisung zu entnehmen sein müssen, gegebenenfalls Vorlage eines technischen Versorgungskonzeptes zur Realisierung der Verbreitung oder Weiterverbreitung für die Dauer der beantragten Zuweisung;

11. Darlegungen zum Angebot, insbesondere Programmschema, Angaben zu Programmkategorie und -struktur, Beteiligungsübersicht, Gesellschaftsverträge, Programmbeiratsordnung sowie weitere Angaben und Unterlagen, die zur Beurteilung der Programm- und Anbietervielfalt nach § 5 erforderlich sind. Anbieter vergleichbarer Telemedien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme, inwieweit ihr Angebot zur Programm- und Anbietervielfalt beitragen kann.

(3) Im Übrigen kann die LfM von Antragstellenden weitere Informationen und Nachweise verlangen, die zur Prüfung des Antrages erforderlich sind.

§ 5
Vorrangentscheidung

(1) Bestehen auf Grund der Antragslage nach Durchführung einer Ausschreibung keine ausreichenden Übertragungskapazitäten für alle Antragstellenden, die die Voraussetzungen nach § 13 LMG NRW erfüllen, trifft die LfM eine Vorrangentscheidung. Unbeschadet gesetzlicher Vorrangregelungen berücksichtigt sie dabei gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 LMG NRW die Meinungsvielfalt in den Programmen (Programmvielfalt nach § 14 Absatz 3 LMG NRW) und die Vielfalt der Programmanbieter (Anbietervielfalt nach § 14 Absatz 4 LMG NRW).
(2) Bei der Vielfaltsabwägung nach § 14 Absatz 2 Satz 2 LMG NRW trägt die LfM auch dem Gedanken der Anreizregulierung Rechnung. Insbesondere bei der Zuweisung mehrerer Übertragungskapazitäten an unterschiedliche Antragstellende kann sie unter Berücksichtigung der Antragslage Angebotskategorien bilden, die im Sinne eines vielfältigen Gesamtangebots bei der Vorrangentscheidung Berücksichtigung finden sollen. Die LfM kann unter Vielfaltsgesichtspunkten eine Gewichtung der einzelnen Angebotskategorien vornehmen, um die Verteilung der zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten auf die Angebotskategorien festzulegen. Hierbei beziehungsweise bei der Gewichtung innerhalb der Angebotskategorien kann sie beispielsweise mit einbeziehen, ob sich Angebote erhöhten programmlichen Anforderungen unterwerfen und in der Refinanzierbarkeit entsprechend eingeschränkt sind oder in erhöhtem Maße barrierefreie Anteile enthalten. Darüber hinaus können zum Beispiel Gesichtspunkte journalistischer Infrastruktur, wie beispielsweise besonderes Engagement bei der Aus- und Fortbildung des redaktionellen Personals oder das Festlegen publizistischer Qualitätsziele und -standards, Berücksichtigung finden. Bei der Vielfaltsabwägung wird berücksichtigt, ob ein für die Zuweisungsdauer verbindliches Konzept zur Realisierung der in diesem Absatz genannten Gesichtspunkte vorgelegt wird.

(3) Gemäß § 14 Absatz 7 LMG NRW sind Teleshoppingkanäle entsprechend ihres Beitrags zur Angebots- und Anbietervielfalt angemessen zu berücksichtigen. § 14 Absatz 4 Nummer 2, 3 und 4 LMG NRW ist bei der Beurteilung des Beitrags von Teleshoppingkanälen zur Anbietervielfalt nicht zu berücksichtigen.

(4) Gemäß § 14 Absatz 8 Satz 1 LMG NRW gilt für vergleichbare Telemedien § 14 Absatz 2 bis 4 LMG NRW entsprechend.

(5) Gemäß § 14 Absatz 8 Satz 2 LMG NRW gilt für die Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten an Plattformanbieter § 51a Absatz 3 und 4 des Rundfunkstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408), der zuletzt durch den Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 452) geändert worden ist, entsprechend.

§ 6
Zuweisungsbescheid

(1) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität erfolgt durch schriftlichen Bescheid der LfM nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 und 2 LMG NRW.

(2) Die Zuweisung ist nicht übertragbar. Eine Änderung der zugewiesenen Übertragungstechnik und des Verbreitungsgebiets ist unzulässig. Für sonstige Änderungen der nach § 16 Absatz 2 und 3 LMG NRW für die Zuweisung maßgeblichen Umstände gilt § 9 LMG NRW entsprechend (§ 17 Absatz 3 LMG NRW).

§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Zuweisungen von terrestrischen Übertragungskapazitäten für Fernseh- und Hörfunkprogramme sowie Mediendienste – Zuweisungssatzung – vom 14. November 2003 (GV. NRW. S. 745) außer Kraft.

Düsseldorf, den 2. Juni 2017

Der Direktor
der Landesanstalt für Medien (LfM)

Dr. Tobias  S c h m i d

GV. NRW. 2017 S. 619