Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 23 vom 5.7.2017 Seite 637 bis 652

Verordnung zur Änderung der AusbildungsVO höherer vermessungstechnischer Dienst
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Verordnung zur Änderung der AusbildungsVO höherer vermessungstechnischer Dienst

203015

Verordnung zur Änderung der AusbildungsVO
höherer vermessungstechnischer Dienst

Vom 29. Mai 2017

Auf Grund des § 26 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die AusbildungsVO höherer vermessungstechnischer Dienst vom 31. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 520), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(1) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des III. Teils wird wie folgt gefasst:

III. Teil
Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2

b) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:

„§ 30 Modulare Qualifizierung“

(2) Die Überschrift des III. Teils wird wie folgt gefasst:

III. Teil
Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2

(3) § 30 wird wie folgt gefasst:

§ 30
Modulare Qualifizierung

Die Beförderungsvoraussetzung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes innerhalb der Laufbahngruppe 2 oder ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 für den Fall, dass die Beamtin oder der Beamte bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehat, kann für die Laufbahn des vermessungstechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen im Wege der modularen Qualifizierung erworben werden. Das Verfahren der modularen Qualifizierung richtet sich nach § 25 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 29. Mai 2017

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2017 S. 649