Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 23 vom 5.7.2017 Seite 637 bis 652

Neunte Verordnung zur Änderung der Eingruppierungsverordnung
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Neunte Verordnung zur Änderung der Eingruppierungsverordnung

20320

Neunte Verordnung
zur Änderung der
Eingruppierungsverordnung

Vom 20. Juni 2017

Auf Grund des § 23 sowie des § 82 Absatz 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 6 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Artikel 1

Die Eingruppierungsverordnung vom 9. Februar 1979 (GV. NRW. S. 97), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Es sind einzugruppieren:

1. Das Amt der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors des Regionalverbandes Ruhr
entsprechend Besoldungsgruppe B 8,

2. das Amt der Beigeordneten oder des Beigeordneten als allgemeine Vertreterin oder als allgemeiner Vertreter der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors
entsprechend Besoldungsgruppe B 6,

3. die Ämter der übrigen Beigeordneten
entsprechend Besoldungsgruppe B 5.“

 2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „215,90“ durch die Angabe „223,20“, die Angabe „308,50“ durch die Angabe „319,00“, die Angabe „411,30“ durch die Angabe „425,30“, die Angabe „473,00“ durch die Angabe „489,10“ und die Angabe „524,40“ durch die Angabe „542,20“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „370,10“ durch die Angabe „382,70“, die Angabe „390,70“ durch die Angabe „404,00“ und die Angabe „411,30“ durch die Angabe „425,30“ ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe „473,00“ durch die Angabe „489,10“ ersetzt.

d) In Absatz 4 werden die Wörter „Der Geschäftsführer des Regionalverbandes Ruhr als Direktor“ durch die Wörter „Die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor“ und die Angabe „308,50“ durch die Angabe „319,00“ ersetzt.

3. In § 6 Absatz 2 wird die Angabe „226,20“ durch die Angabe „233,90“ und die Angabe „102,80“ durch die Angabe „106,30“ ersetzt.

4. In § 7 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „82,30“ durch die Angabe „85,10“, die Angabe „102,80“ durch die Angabe „106,30“, die Angabe „123,40“ durch die Angabe „127,60“, die Angabe „154,20“ durch die Angabe „159,40“, die Angabe „174,80“ durch die Angabe „180,70“ und die Angabe „205,60“ durch die Angabe „212,60“ ersetzt.

5. Nach § 9 wird das Wort „Besoldungsdienstalter“ gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.

Düsseldorf, den 20. Juni 2017

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2017 S. 651