Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 24 vom 10.7.2017 Seite 653 bis 676

Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2017/2018
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zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
 

Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2017/2018

Verordnung
über die Festsetzung von Zulassungszahlen
und die Vergabe von Studienplätzen
im ersten Fachsemester
für das Wintersemester 2017/2018

Vom 24. Juni 2017

Auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), von denen § 6 Absatz 2 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), verordnet das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung:

§ 1

Für die in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der im Wintersemester 2017/2018 in das erste Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.

§ 2

Antragsberechtigt sind bei den Studiengängen der Anlagen 1 und 2 nur Bewerberinnen und Bewerber, deren Hochschulzugangsberechtigung die allgemeine Hochschulreife oder die dem gewählten Studiengang entsprechende fachgebundene Hochschulreife vermittelt. Bei den Studiengängen der Anlage 3 sind auch Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife antragsberechtigt.

§ 3

(1) Die nach den Anlagen 2 und 3 verfügbaren Studienplätze werden von der jeweiligen Hochschule gemäß §§ 23, 24, 27 und 28 der Vergabeverordnung NRW vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), die zuletzt durch Verordnung vom 28. März 2017 (GV. NRW. S. 389) geändert worden ist, vergeben, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Sind für die Vergabe nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Vergabeverordnung NRW weniger zu berücksichtigende Bewerberinnen und Bewerber vorhanden als Studienplätze, werden die frei bleibenden Studienplätze nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Vergabeverordnung NRW vergeben.

(3) Soweit im örtlichen Zulassungsverfahren der Technischen Universität Dortmund für die Studiengänge Journalistik, Wirtschaftspolitischer Journalismus und Wissenschaftsjournalismus zugelassene Bewerberinnen und Bewerber den Nachweis eines abgeschlossenes Volontariats nach Maßgabe der geltenden Prüfungsordnung erbracht haben, werden sie zuerst auf die zusätzlichen Studienplätze angerechnet, die für diese Studiengänge in der entsprechenden Fußnote zu Anlage 2 festgesetzt sind. Die so zusätzlich festgesetzten Studienplätze dürfen nicht an Bewerberinnen und Bewerber vergeben werden, die diesen Nachweis nicht erbringen.

§ 4

Soweit sich die der Festsetzung nach § 1 zugrunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das für die Hochschulen zuständige Ministerium die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.

§ 5

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2017 in Kraft.

Düsseldorf, den 24. Juni 2017

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Svenja S c h u l z e

GV. NRW. 2017 S. 654