Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 25 vom 20.7.2017 Seite 677 bis 686

7. Änderung des Regionalplans Münsterland auf dem Gebiet der Stadt Drensteinfurt Erweiterung eines Allgemeinen Siedlungsbereiches im Rahmen eines Flächentausches
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7. Änderung des Regionalplans Münsterland auf dem Gebiet der Stadt Drensteinfurt Erweiterung eines Allgemeinen Siedlungsbereiches im Rahmen eines Flächentausches

7. Änderung des Regionalplans
Münsterland auf dem Gebiet der Stadt Drensteinfurt
Erweiterung eines Allgemeinen Siedlungsbereiches
im Rahmen eines Flächentausches

Vom 3. Juli 2017

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Münster hat in seiner Sitzung am 20. März 2017 die 7. Änderung des Regionalplans auf dem Gebiet der Stadt Drensteinfurt, Erweiterung eines Allgemeinen Siedlungsbereiches im Rahmen eines Flächentausches, aufgestellt.

Diese Änderung hat mir die Regionalplanungsbehörde Münster mit Bericht vom 27. März 2017 – Aktenzeichen: 32.1.2.1 MSL-07 – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868) geändert worden ist, angezeigt.

Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

Gemäß § 14 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen wird die Änderung des Regionalplans bei der Bezirksregierung Münster (Regionalplanungsbehörde) sowie dem Kreis Warendorf und der Stadt Drensteinfurt zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 11 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass die in § 15 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 12 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans gegenüber der Bezirksregierung Münster (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Düsseldorf, den 3. Juli 2017

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Christoph  E p p i n g

GV. NRW. 2017 S. 684