Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 25 vom 20.7.2017 Seite 677 bis 686

Hauptsatzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
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Hauptsatzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)

2251

Hauptsatzung
der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)

Vom 2. Juni 2017

Aufgrund der § 39a Satz 2, § 94 Absatz 6 Satz 4, § 97 Absatz 2 Satz 2, § 98 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 9, § 103 Absatz 3 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 387) geändert worden sind, erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) folgende Satzung:

I.
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

Diese Satzung regelt Verfahren und Zusammenarbeit der Organe nach dem LMG NRW.

Verfahren und Zusammenarbeit von Organen nach dem Rundfunkstaatsvertrag bleiben hiervon unberührt.

§ 2
Name und Sitz

(1) Die Anstalt führt die Bezeichnung „Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)“. Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die LfM hat ihren Sitz in Düsseldorf.

(3) Die LfM hat das Recht zur Selbstverwaltung nach Maßgabe des LMG NRW.

(4) Die LfM führt ein Dienstsiegel.

§ 3
Organe

Organe der LfM sind

1. die Medienkommission

2. die Direktorin oder der Direktor.

§ 4
Aufgaben

Die LfM trifft im Interesse der Allgemeinheit die nach den Vorschriften des LMG NRW und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie die ihr nach dem Rundfunkstaatsvertrag und anderen Rechtsvorschriften übertragenen erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

II.
Medienkommission

§ 5
Amtszeit

Die Amtszeit der ordentlichen Mitglieder der Medienkommission und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit dem ersten Zusammentritt der Medienkommission und endet mit dem ersten Zusammentritt der nachfolgenden Medienkommission; dieser erfolgt in der letzten Woche der Amtszeit der vorangegangenen Medienkommission. Die/Der amtierende Vorsitzende lädt die nach § 93 Absatz 2 bis 5 entsandten oder bestimmten Personen, soweit gesetzlich vorgeschrieben, nach Durchführung des Verfahrens nach § 6 Absatz 2 bis 4, zur konstituierenden Sitzung der Medienkommission ein und leitet diese bis zur Wahl der/des neuen Vorsitzenden.

§ 6
Entsendung, Mitgliedschaft

(1) Die/Der Vorsitzende der Medienkommission bittet sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit ihrer Mitglieder den Landtag und die nach § 93 Absatz 3 LMG NRW entsendungsberechtigten Organisationen, innerhalb von vier Monaten die als Mitglieder der künftigen Medienkommission entsandten Personen und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu benennen. Bei den entsendungsberechtigten Stellen nach § 93 Absatz 4 LMG NRW erfolgt dies nach dem Beschluss des Landtages. Die nach § 93 Absatz 3 LMG NRW entsendungsberechtigten Organisationen weist sie/er darauf hin, dass mit der Entsendung das Verfahren und die Regelungen mitzuteilen sind, aufgrund derer die Personen entsandt worden sind. Weiterhin ist auf die Berücksichtigung von Frauen und Männern gemäß § 93 Absatz 2 bzw. den alternierenden Geschlechterwechsel gemäß § 93 Absatz 7 LMG NRW sowie auf die Beachtung der Vorschriften der § 91 Absatz 1, § 93 Absatz 6 und 10 sowie § 95 Absatz 1, 2 und 4 LMG NRW hinzuweisen.

(2) Die entsendungsberechtigten Organisationen nach § 93 Absatz 3 LMG NRW haben zugleich mit der Entsendungsmitteilung die ordnungsgemäße Beschlussfassung über die benannten Personen zu bestätigen. Dazu sind insbesondere die notwendigen Bestimmungen über das zuständige Beschlussorgan, das Entsendungsverfahren einschließlich der Beschlussmodalitäten, zu beachtende Form- und Fristvorgaben zu übersenden und auf Nachfrage zu erläutern beziehungsweise glaubhaft zu machen. Sind nach § 93 Absatz3 LMG NRW mehrere Organisationen gemeinsam entsendungsberechtigt, ist zusätzlich die Einigung auf die benannten Personen nachzuweisen. Die entsendungsberechtigten Stellen haben darüber hinaus alle Angaben zu machen, die zur Nachprüfung der Voraussetzungen einer Unvereinbarkeit gemäß § 91 Absatz 1 LMG NRW erforderlich sind.

(3) Die entsendungsberechtigten Organisationen nach § 93 Absatz 3 LMG NRW müssen Frauen und Männer im Turnus der Amtsperioden alternierend berücksichtigen. Wird hiervon abgewichen, haben die entsendungsberechtigten Organisationen schriftlich mitzuteilen, aus welchen Gründen ihnen aufgrund ihrer Zusammensetzung eine Entsendung von Frauen oder Männern regelmäßig oder im Einzelfall nicht möglich ist.

(4) Die/der amtierende Vorsitzende der Medienkommission prüft die ordnungsgemäße Entsendung der nach § 93 Absatz 3 LMG NRW benannten Personen. Sie/Er stellt die ordnungsgemäße Entsendung der benannten Personen gegenüber den entsendungsberechtigten Organisationen fest und gibt die Feststellungen der Medienkommission bekannt. Wird vom turnusmäßigen Wechsel der Geschlechter nach § 93 Absatz 7 LMG NRW abgewichen, wird die Medienkommission insoweit unterrichtet.

§ 7
Vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft eines ordentlichen oder stellvertretenden Mitgliedes der Medienkommission gemäß § 91 Absatz 2, § 92 Absatz 1 LMG NRW ist der/dem Vorsitzenden der Medienkommission durch schriftliche Erklärung unverzüglich anzuzeigen. In den Fällen des § 91 Absatz 1 Nummer 11, 12 LMG NRW zieht die/der Vorsitzende die erforderlichen Urkunden bei.

(2) Im Falle des Todes oder der Niederlegung des Amtes eines ordentlichen oder stellvertretenden Mitgliedes der Medienkommission wird die Feststellung der vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft durch die/den Vorsitzende/n der Medienkommission getroffen. Die/Der Vorsitzende unterrichtet die Medienkommission in ihrer darauffolgenden Sitzung von der Beendigung der Mitgliedschaft. In allen anderen Fällen stellt die Medienkommission die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft durch Beschluss fest.

(3) Ist die vorzeitige Beendigung gemäß Absatz 2 festgestellt, so fordert die/der Vorsitzende den Landtag oder die entsendungsberechtigte Organisation auf, binnen einer Frist von drei Monaten nach der Beendigung ein neues ordentliches und/oder stellvertretendes Mitglied für den Rest der laufenden Amtszeit der Medienkommission zu entsenden. Dabei weist sie/er auf die Vorschriften der § 91 Absatz 1, § 92 Absatz 3, § 93 Absatz 6, 7 und 10 sowie § 95 Absatz 1, 2 und 4 LMG NRW hin. § 6 Absatz 2 und 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(4) Hinsichtlich des nach § 93 Absatz 5 LMG NRW bestimmten Mitgliedes gilt § 96 Absatz 3 Satz 2 LMG NRW.

§ 8
Sitzungen

(1) Die Sitzungen der Medienkommission werden von der/dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch sechsmal jährlich, einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Medienkommission oder auf Antrag der Direktorin/des Direktors muss die/der Vorsitzende eine Sitzung der Medienkommission unverzüglich einberufen. Anträge nach Satz 2 müssen den gewünschten Beratungsgegenstand angeben.

(2) Die Medienkommission tagt in öffentlicher Sitzung. In begründeten Ausnahmefällen kann die Medienkommission mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes des Personals der LfM vertraulich sind, sind stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln.

(3) Sämtliche Beschlüsse und Ergebnisse der öffentlichen Sitzung werden gemeinsam mit einer Anwesenheitsliste im Online-Angebot der LfM unter Wahrung der Schutzwürdigkeit von personenbezogenen Daten und Betriebsgeheimnissen bekannt gemacht. Die Tagesordnung der Sitzung der Medienkommission wird mindestens zwei Wochen vor der Sitzung im Online-Angebot der LfM veröffentlicht. Dabei ist auf den Ort, Tag und Zeitpunkt des Beginns der Sitzung hinzuweisen.

(4) Bei Verhinderung des ordentlichen Mitgliedes nimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter vollberechtigt an der Sitzung der Medienkommission teil.

(5) Die Direktorin/Der Direktor und ihre/seine Vertreterin oder ihr/sein Vertreter nehmen an den Sitzungen der Medienkommission teil. Sie/Er hat das Recht, sich jederzeit zu den Beratungsthemen zu äußern. Über die Teilnahme von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der LfM entscheidet die/der Vorsitzende auf Vorschlag der Direktorin/des Direktors. Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann die/der Vorsitzende auch andere Personen hinzuziehen.

(6) Die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde ist berechtigt, zu den Sitzungen der Medienkommission eine Vertreterin/einen Vertreter zu entsenden. Sie/Er hat das Recht, sich jederzeit zu den Beratungsthemen zu äußern.

§ 9
Ausschließung, Befangenheit, Auskunfts- und Anzeigepflichten

(1) Jedes ordentliche oder stellvertretende Mitglied der Medienkommission hat der/dem Vorsitzenden unverzüglich solche Tatsachen mitzuteilen, die gemäß § 95 Absatz 4 Satz 2 LMG NRW eine dauerhafte Interessenkollision begründen können. Verträge über die Beratung, Vertretung oder ähnliche Tätigkeiten sind bei der/dem Vorsitzenden anzuzeigen, soweit diese nicht in Ausübung eines bereits angezeigten Berufes erfolgen. Liegen die Tatsachen nach Satz 1 in der Person der/des Vorsitzenden der Medienkommission vor, hat sie/er unverzüglich die Mitglieder der Medienkommission sowie die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde zu informieren. Fremde Interessen nach Satz 2 hat die/der Vorsitzende der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Wird eine dauerhafte Interessenkollision gemäß § 95 Absatz 4 LMG NRW angezeigt oder festgestellt, legt die/der Vorsitzende die Angelegenheit der Medienkommission unverzüglich zur Beschlussfassung vor. Liegt die dauerhafte Interessenkollision in der Person der/des Vorsitzenden der Medienkommission, legt die Person, die die Stellvertretung im Vorsitz innehat, die Angelegenheit der Medienkommission unverzüglich zur Beschlussfassung vor. Die oder der Betroffene wirkt bei der Beschlussfassung nicht mit. Stellt die Medienkommission eine dauerhafte Interessenkollision durch Beschluss fest, erlischt die Mitgliedschaft in der Medienkommission.

(3) Jedes ordentliche und stellvertretende Mitglied der Medienkommission gibt gemäß § 16 Satz 1 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619) geändert worden ist, in Verbindung mit § 95 Absatz 5 LMG NRW die geforderten Auskünfte gegenüber dem/der Vorsitzenden der Medienkommission. Der/die Vorsitzende der Medienkommission erteilt die geforderten Auskünfte gegenüber der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde. Die Auskünfte erfolgen einmal im Jahr zum 30.05., erstmals einen Monat nach In-Kraft-Treten dieser Satzung. Die Auskünfte betreffende relevante Änderungen sind jeweils umgehend mitzuteilen. Bei Neuentsendungen in die Medienkommission sollen die entsprechenden Auskünfte spätestens acht Wochen nach Amtseintritt erfolgen. Die Auskünfte werden im Internet im Online-Auftritt der LfM veröffentlicht.

(4) Hält ein Mitglied die Voraussetzungen der §§ 20, 21 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist, bei sich oder anderen für gegeben oder bestehen Zweifel, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist dies der/dem Vorsitzenden der Medienkommission mitzuteilen.

Die Medienkommission prüft, ob Mitglieder aufgrund der §§ 20, 21 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen von der Beratung und Beschlussfassung über einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen sind und stellt dies durch Beschluss fest. Die/Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken.

§ 10
Einladung, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

(1) Die/Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen der Medienkommission schriftlich oder in Textform ein. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Tag der Sitzung müssen mindestens neun Werktage liegen; in besonders eilbedürftigen Fällen sowie in den Fällen des § 98 Absatz 6 LMG NRW kann die/der Vorsitzende diese Frist auf drei Werktage abkürzen. Die Einladung kann auch im Intranet der LfM bereitgestellt werden. Darüber werden die Mitglieder der Medienkommission unter der von ihnen mitgeteilten E-Mail-Adresse informiert. Die in Satz 2 genannten Fristen gelten entsprechend.

(2) Die Medienkommission ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind und alle Mitglieder nach Maßgabe von Absatz 1 geladen wurden. Sie bleibt beschlussfähig, solange nicht auf Antrag eines Mitgliedes der Medienkommission die Beschlussunfähigkeit festgestellt ist.

(3) Ist die Medienkommission beschlussunfähig, so sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit derselben Tagesordnung erneut zu laden. In der darauf stattfindenden Sitzung ist die Medienkommission ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse dürfen jedoch nicht ausschließlich mit den Stimmen der nach § 93 Absatz 2 LMG NRW entsandten Mitglieder gefasst werden.

(4) Die Medienkommission fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung. Sofern die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies beschließt, kann eine Abstimmung auch geheim durchgeführt werden.

(5) Beschlüsse der Medienkommission bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über die Anwesenheit wird eine Liste geführt. Nach § 9 Absatz 4 ausgeschlossene Personen gelten nicht als anwesend.

(6) Beschlüsse über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung oder der Zuweisung einer Übertragungskapazität, über Untersagungen, die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen, die Öffentlichkeit von Sitzungen und über Satzungen und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder.

(7) Der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Medienkommission bedürfen Beschlüsse über die Abwahl der Direktorin/des Direktors und über die Abwahl der/des Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden der Medienkommission sowie über die Abberufung von Mitgliedern der Ausschüsse der Medienkommission und ihrer Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 11
Wahlen

(1) Die Medienkommission kann Wahlen nur durchführen, wenn zuvor ihre Beschlussfähigkeit festgestellt worden ist.

(2) Wahlen sind mit verdeckten Stimmzetteln durchzuführen. Nach einstimmigem Beschluss kann eine Wahl auch offen durchgeführt werden.

(3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Medienkommission auf sich vereinigt. Kommt eine Wahl hiernach nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

(4) Bei Stimmengleichheit sind solange weitere Wahlgänge durchzuführen bis das nach Absatz 3 Satz 2 erforderliche Quorum erreicht ist.

(5) Nimmt die gewählte Person die Wahl nicht an, so findet nach den Vorschriften des Absatzes 3 ein neuer Wahlgang statt.

(6) Sind in einer Sitzung der Medienkommission nach § 98 Absatz 6 Satz 2 LMG NRW weniger als die Mehrheit der Mitglieder anwesend, so sind bei der Wahl die Stimmen der nach § 93 Absatz 2 LMG NRW entsandten Mitglieder der Medienkommission gesondert zu sammeln und auszuzählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält, sofern diese nicht ausschließlich von den nach § 93 Absatz 2 LMG NRW entsandten Mitgliedern abgegeben worden sind.

(7) Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 bis 6 gelten nicht für die Bestimmung eines Mitglieds nach § 93 Absatz 5 LMG NRW.

§ 12
Niederschrift

Über jede Sitzung der Medienkommission ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 13
Ausschüsse

(1) Die Medienkommission bildet folgende ständige Ausschüsse:

1. Ausschuss für Haushalt und Finanzen,

2. Ausschuss für Medienentwicklung und Medienordnung,

3. Ausschuss für Medienkompetenz und Bürgermedien,

4. Ausschuss für Programm und Aufsicht,

5. Ausschuss für Vielfalt und Partizipation.

(2) Die Medienkommission kann für sonstige Aufgaben weitere Ausschüsse bilden. Dabei soll der Auftrag des Ausschusses zeitlich befristet werden. Im Falle einer Befristung gilt der Ausschuss mit dem Ablauf der Frist als aufgelöst, wenn nicht die Medienkommission zuvor das Mandat des Ausschusses verlängert.

(3) Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Ausschüsse sollen aus mindestens jeweils fünf Mitgliedern bestehen. Die Anzahl der Mitglieder der jeweiligen Ausschüsse nach Absatz 2 bestimmt die Medienkommission.

(4) Die Mitglieder, die Vorsitzenden sowie die stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse werden von der Medienkommission aus ihrer Mitte bestellt. Jedes Mitglied der Medienkommission darf nur einem Ausschuss angehören. Zu Beginn der Amtsperiode bittet der/die Vorsitzende der Medienkommission die Mitglieder um Mitteilung, welchem der Ausschüsse sie angehören möchten. Bei der Zusammensetzung der jeweiligen Ausschüsse ist dem Gebot der Staatsferne Rechnung zu tragen und auf eine hinreichend plurale Besetzung Bedacht zu nehmen; insbesondere darf der Anteil der nach § 93 Absatz 2 entsandten Mitglieder in den jeweiligen Ausschüssen nicht mehr als ein Drittel betragen. Zur Sicherstellung der vorgenannten Grundsätze wirkt die/der Vorsitzende auf eine Verständigung hin. Bei der Bestimmung der Vorsitzenden der Medienkommission und der Ausschüsse sowie bei der Bestimmung der stellvertretenden Vorsitzenden ist gleichfalls sicherzustellen, dass der Anteil der nach § 93 Absatz 2 LMG NRW entsandten Mitglieder jeweils nicht mehr als ein Drittel beträgt.

(5) Die Ausschüsse tagen in nichtöffentlicher Sitzung.

(6) Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Im Übrigen gelten für Beschlüsse und Verfahren der Ausschüsse die Bestimmungen des § 8 Absatz 1 und 4 bis 6, § 9 Absatz 4, § 10 Absatz 1, 2 Satz 2, Absatz 4 und 5 und § 12 entsprechend.

(7) Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende der Medienkommission können mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen.

(8) Mitglieder der Medienkommission, die einem Ausschuss nicht angehören, können an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 14
Aufgaben der Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse dienen der Vorbereitung von Sitzungen der Medienkommission. Sie beraten die Beschlüsse der Medienkommission im jeweiligen Aufgabenbereich vor und berichten der Medienkommission. Im Einzelfall kann die Medienkommission eine Angelegenheit zur Vorberatung auch an Ausschüsse überweisen.

(2) Ausschüsse können gemeinsam tagen.

§ 15
Zuständigkeit des Ausschusses für Haushalt und Finanzen

Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen bereitet die Entscheidungen der Medienkommission im Bereich der Haushalts- und Wirtschaftsführung der LfM (§§ 109 bis 116 LMG NRW) vor; er ist mit der Vorbereitung von Beschlüssen über die Finanzordnung nach § 110 Absatz 4 LMG NRW, die Satzungen nach § 99 Absatz 1 und § 116 Absatz 2 LMG NRW, Maßnahmen nach § 94 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 LMG NRW und Beteiligungen nach § 89 LMG NRW zu befassen.

§ 16
Zuständigkeit des Ausschusses für Medienentwicklung und Medienordnung

Der Ausschuss für Medienentwicklung und Medienordnung unterstützt und begleitet die Medienkommission in allen Fragen der Medienentwicklung, insbesondere der Konvergenz der Medien, sowie der damit im Zusammenhang stehenden Fortentwicklung der Medienordnung.

Er befasst sich insbesondere mit

- der Konvergenz von Massenkommunikation und Individualkommunikation und deren Regulierung,

- neuen Regulierungskonzepten, insbesondere zur Plattform- und Anreizregulierung,

- Grundsatzfragen des Datenschutzes,

- der Fortentwicklung der länderübergreifenden Medienaufsicht, insbesondere unter Berücksichtigung pluraler Entscheidungsstrukturen,

- Grundsatzfragen der Netzneutralität,

- Grundsatzfragen im Zusammenhang mit digitalen Diensten, die der Vermittlung zwischen eigenen oder fremden Inhalten und Nutzern dienen und strukturell relevant für die öffentliche Meinungsbildung sind,

- Informationen der Nutzer zu maßgeblichen Entwicklungen,

- der Ausschreibung und Vergabe von Forschungsprojekten im Aufgabenbereich des Ausschusses

und bereitet entsprechende Entscheidungen der Medienkommission vor.

§ 17
Zuständigkeit des Ausschusses für Medienkompetenz und Bürgermedien

Der Ausschuss für Medienkompetenz und Bürgermedien unterstützt und begleitet die Medienkommission in Fragen der Förderung der Medienkompetenz, der Förderung und Weiterentwicklung von Bürgermedien sowie in Fragen der Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern in und an digitalen Medien.

Er befasst sich insbesondere mit

- Projekten zur Förderung der Medienkompetenz gemäß §§ 39, 88 Absatz 5 und 6 LMG NRW,

- dem Informationsaustausch mit Institutionen und Akteuren der Bürgermedien,

- der Förderung von Bürgermedien gemäß § 40 Absatz 6, § 88 Absatz 7 LMG NRW,

- der Zulassung von Lehr- und Lernsendern nach § 40c LMG NRW,

- Maßnahmen zur Nutzung digitaler Verbreitungswege durch die Bürgermedien, insbesondere der Förderung einer Bürgermedienplattform im Sinne von § 40c Absatz 2 LMG NRW,

- Grundsatzfragen im Zusammenhang mit Sendungen der Bürgermedien im Fernsehen, im lokalen Hörfunk und in Hochschulen,

- dem Erlass von Satzungen und Richtlinien im Aufgabenbereich des Ausschusses,

- der Ausschreibung und Vergabe von Forschungsprojekten im Aufgabenbereich des Ausschusses,

- Informationen der Nutzer zu maßgeblichen Entwicklungen

und bereitet entsprechende Entscheidungen der Medienkommission vor.

§ 18
Zuständigkeit des Ausschusses für Programm und Aufsicht

Der Ausschuss für Programm und Aufsicht unterstützt und begleitet die Medienkommission in Fragen der programmlichen Entwicklung im privaten Rundfunk und in Telemedien.

Er befasst sich insbesondere mit

- der Aufbereitung von Programmfragen von grundsätzlicher Bedeutung,

- dem Meinungs- und Erfahrungsaustausch mit privaten Rundfunkveranstaltern über die programmliche Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung des regionalen und lokalen Rundfunks,

- dem Informationsaustausch über die Arbeit der ZAK in Fragen des Programms und der Werbung und der KJM,

- Grundsatzfragen im Zusammenhang mit der Programmbeobachtung,

- Zulassungen und Zuweisungen,

- Entscheidungen im Zusammenhang mit der Belegung von Kabelanlagen,

- Aufsichtsmaßnahmen,

- Programmbeschwerden gemäß § 42 LMG NRW,

- der Ausschreibung und Vergabe von Forschungsprojekten im Aufgabenbereich des Ausschusses

und bereitet entsprechende Entscheidungen der Medienkommission vor.

§ 19
Zuständigkeit des Ausschusses für Vielfalt und Partizipation

Der Ausschuss für Vielfalt und Partizipation unterstützt und begleitet die Medienkommission im Bereich der Förderung von Vielfalt und Qualität im lokalen und regionalen Journalismus.

Er befasst sich insbesondere mit

- der Analyse der Rahmenbedingungen und ihrer Veränderungen,

- der Entwicklung von Handlungsempfehlungen und Anreizmodellen,

- der Entwicklung und Förderung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie innovativen Konzepten,

- der Vernetzung der Akteure sowie der Nutzerinnen und Nutzer und deren konkrete Beratung,

- der Förderung und Initiierung des Diskurses über die Lage und Entwicklung des Journalismus in NRW,

- der Begleitung und Weiterentwicklung der Vor Ort NRW. LfM-Stiftung für Lokaljournalismus gGmbH,

- dem Aufbau einer Kompetenzplattform,

- der Ausschreibung und Vergabe von Forschungsprojekten im Aufgabenbereich des Ausschusses

und bereitet entsprechende Entscheidungen der Medienkommission vor.

§ 20
Geschäftsordnung

Die Medienkommission gibt sich und ihren Ausschüssen eine Geschäftsordnung. Sie enthält insbesondere nähere Regelungen über die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Medienkommission und ihrer/ihres Vorsitzenden sowie über die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen, soweit solche Regelungen nicht bereits durch Gesetz oder Satzung getroffen worden sind.

III.
Direktor

§ 21
Zuständigkeit

(1) Die Zuständigkeiten der Direktorin/des Direktors ergeben sich aus § 103 LMG NRW. Sie/Er vertritt die LfM gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Rechtsverbindliche Erklärungen für die LfM in Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit der Direktorin/des Direktors nach § 103 LMG NRW hinausgehen, kann sie/er unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Zustimmung der Medienkommission abgeben. Deren Zustimmung ist unverzüglich einzuholen.

(3) Die Medienkommission überträgt die Aufgaben der Telemedienaufsicht nach § 59 Absatz 2 Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408), der zuletzt durch den Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 452) geändert worden ist, sowie der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 49 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und 14 Rundfunkstaatsvertrag und § 16 Absatz 1 und 2 Nummer 1 Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1766) geändert worden ist, sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Direktorin/dem Direktor. Die Direktorin/Der Direktor kann Verfahren von besonderer Bedeutung der Kommission zur Entscheidung vorlegen. Verfahren von besonderer Bedeutung liegen insbesondere dann vor, wenn durch Telemedienangebote in Rechte Dritter eingegriffen wird, Belange der öffentlichen Meinungsbildung berührt werden oder die Angelegenheit eine erheblich über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Befassung der Medienkommission mit Verfahren von besonderer Bedeutung erfolgt in Abstimmung der Direktorin/des Direktors mit dem Vorsitzenden der Medienkommission. Die Direktorin/Der Direktor unterrichtet den Ausschuss für Programm und Aufsicht sowie die Medienkommission über Art und Anzahl der im Zusammenhang mit der Telemedienaufsicht nach Satz 1 geführten Verfahren.

(4) Die Direktorin/Der Direktor unterrichtet die Medienkommission und deren Ausschüsse regelmäßig über grundsätzliche Angelegenheiten, insbesondere über wichtige aktuelle Fragen der Medienpolitik. Sie/Er informiert die Medienkommission und deren Ausschüsse regelmäßig über Entscheidungen der DLM und der Kommissionen ZAK, KJM und KEK nach § 35 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 Rundfunkstaatsvertrag. Die/Der Vorsitzende der Medienkommission informiert die Medienkommission und deren Ausschüsse über Entscheidungen der GVK nach § 35 Absatz 2 Nummer 2 Rundfunkstaatsvertrag.

IV.
Medienversammlung

§ 22
Grundsätze

(1) Gegenstand der Medienversammlung sind aktuelle Themen, die aus Sicht der Beteiligten, insbesondere der Nutzerinnen und Nutzer, für den Stand und die Entwicklung der Medien in Nordrhein-Westfalen von besonderer Bedeutung sind.

(2) Die Medienversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

(3) Die Medienversammlung setzt sich insbesondere aus Teilnehmerinnen und Teilnehmern folgender Bereiche zusammen:

- Mediennutzerinnen und Mediennutzern,

- in der Medienbranche Tätigen,

- Medienwissenschaftlerinnen und Medienwissenschaftlern,

- Medienpolitikerinnen und Medienpolitikern.

(4) Über die Konzeption und Ausgestaltung der Medienversammlung entscheidet die Medienkommission.

(5) Die Bekanntmachung soll spätestens einen Monat vor der Medienversammlung auf der Homepage der LfM erfolgen. Sie soll neben dem Zeitpunkt und dem Ort auch das Thema oder die Themen für die Diskussion beinhalten.

(6) Die Leitung der Medienversammlung obliegt der/dem Vorsitzenden der Medienkommission.

(7) Die LfM stellt auf geeignete Weise sicher, dass sich auch nicht anwesende Personen an der Diskussion beteiligen können.

(8) Die Ergebnisse der Medienversammlung werden in geeigneter Form dokumentiert.

V.
Sonstiges

§ 23
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) vom 1. April 2011 (GV. NRW. S. 205), zuletzt geändert durch Satzung vom 28. August 2015 (GV. NRW. S. 669), außer Kraft.

Düsseldorf, den 2. Juni 2017

Der Direktor
der Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)

Dr. Tobias  S c h m i d

GV. NRW. 2017 S. 678