Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 26 vom 3.8.2017 Seite 687 bis 700

Einundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse
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Einundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse

2022

Einundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse

Vom 13. Juni 2017

Auf Grund des § 13 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748), von denen § 13 Absatz 1 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 698) geändert worden ist, hat der Kassenausschuss in der Sitzung am 13. Juni 2017 wie folgt beschlossen:

Die Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse vom 29. Oktober 2002 (GV. NRW. 2002 S. 540) in der Fassung der 20. Satzungsänderung vom 2. November 2016 (GV. NRW. 2017 S. 261, StAnz. RhPf. 2017 S. 188 ff) wird wie folgt geändert:

Teil 1

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15 wie folgt gefasst:
„§ 15b Erstattungsmodell“.

2. § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Sie/Er hat die Überschüsse auf der Grundlage einer versicherungstechnischen Bilanz, die auf den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik beruht, zu ermitteln und dem Kassenausschuss Vorschläge für die Verwendung von Überschüssen vorzulegen.“

3. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „versicherungsmathematischen Grundsätzen“ durch die Wörter „den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik“ ersetzt.

b) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter „§ 15a Absatz 2 und 3 gilt entsprechend“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 4, § 15a Absatz 2 gelten entsprechend“ ersetzt.

4. § 12a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) 1Werden aufgrund von Vereinbarungen zwischen einem Mitglied im Abrechnungsverband I mit einem Arbeitgeber, der dort nicht Mitglied ist, entweder Arbeitsverhältnisse übertragen oder von diesem Arbeitgeber mit ausgeschiedenen Pflichtversicherten des Mitglieds Arbeitsverhältnisse begründet, so ist das Mitglied verpflichtet, für die ausgeschiedenen Pflichtversicherten und die dem übertragenen Bestand zuzuordnenden Ansprüche und Anwartschaften einen anteiligen finanziellen Ausgleich nach § 15 zu leisten; kann nicht festgestellt werden, welche Ansprüche und Anwartschaften dem übertragenen Bestand zuzuordnen sind, so gilt § 12 Absatz 5 Satz 4 entsprechend. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der andere Arbeitgeber eine Vereinbarung nach § 12 Absatz 5 geschlossen hat. 3Die Kasse kann von der Erhebung des anteiligen finanziellen Ausgleichs mit Zustimmung des Kassenausschusses absehen, wenn hiermit keine wesentlichen finanziellen Ausfälle verbunden sind.“

b) In § 12a Absatz 8 wird die Angabe „§ 15a Absatz 5“ durch die Angabe § 15a Absatz 3“ ersetzt.

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) 1Mitglieder, die juristische Personen im Sinne des § 11 Absatz 1 Buchstabe d sind, sind darüber hinaus verpflichtet, der Kasse auf deren Verlangen schriftlich zu bestätigen, dass dem Mitglied keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, die zu der Annahme führen, dass die Unternehmensfortführung innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ab der Bestätigung gefährdet sein könnte („going concern“-Bestätigung). 2Die Kasse kann verlangen, dass die „going concern“-Bestätigung auf Kosten des Mitglieds durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, der durch das Mitglied selbst ausgewählt werden kann, erteilt wird bzw. dass im Falle des Satzes 1 das Mitglied bei Zweifeln an der Richtigkeit der „going concern“-Bestätigung durch das Mitglied selbst die Richtigkeit an Eides statt versichert. 3Kann eine „going concern“-Bestätigung nicht beigebracht werden, etwa weil Tatsachen oder Umstände vorliegen, die zu der Annahme führen, dass die Unternehmensfortführung innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ab der Bestätigung gefährdet ist, oder weigert sich das Mitglied, einem Verlangen der Kasse nach Abgabe einer „going-concern“-Bestätigung nachzukommen, kann die Kasse die Fortführung der Mitgliedschaft von der Beibringung einer adäquaten Sicherheitsleistung im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 2 zur Absicherung des Insolvenzrisikos abhängig machen. 4Wird die von der Kasse geforderte Sicherheitsleistung vom Mitglied nicht erbracht, ist von einem Wegfall der Mitgliedschaftsvoraussetzungen gemäß § 14 Absatz 2 auszugehen und die Kasse ist zur Kündigung der Mitgliedschaft berechtigt. 5 Die weiteren Rechte der Kasse nach § 12 und § 14 bleiben unberührt.“

b) Die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden die Absätze 7 bis 10.

6. In § 14 Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe „Abrechnungsverband I“ die Wörter „oder im Abrechnungsverband II“ angefügt.

7. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 und Satz 2, 1. Halbsatz werden die Wörter „Erstattungs- und Amortisationsbeträgen“ durch das Wort „Erstattungsbeträgen“ ersetzt. In Satz 2, 2. Halbsatz werden die Wörter „Erstattungs- und Amortisationsbeträge“ durch das Wort „Erstattungsbeträge“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
4Auf Verlangen und auf Kosten des ausgeschiedenen Mitglieds oder auf Verlangen und auf Kosten der Kasse erfolgt während des Erstattungszeitraums gemäß § 15b Absatz 1 eine Neuberechnung des Ausgleichsbetrags nach § 15a und eine entsprechende Anpassung des Sicherungsumfangs ab dem Zeitpunkt der Neuberechnung.“

c) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „Amortisationszeitraum“ durch das Wort „Erstattungszeitraum“ ersetzt.

d) Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
6Wird die Absicherung nicht vorgelegt, endet der Erstattungszeitraum automatisch mit der Folge, dass der sich zu diesem Zeitpunkt ergebende Ausgleichsbetrag gemäß § 15a zu ermitteln und vom ausgeschiedenen Mitglied mit sofortiger Fälligkeit an die Kasse zu zahlen ist.“

e) § 15 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) § 13 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2 Buchstaben a, b und c sowie Absatz 6 gelten für das ausgeschiedene Mitglied entsprechend.“

f) Dem § 15 Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
„(4) 1Ist das ausgeschiedene Mitglied durch eine Ausgliederung ganz oder teilweise aus einem anderen Mitglied des Abrechnungsverbandes I hervorgegangen, sind ihm auch Ansprüche und Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen über das ausgliedernde Mitglied zuzurechnen. 2Kann nicht festgestellt werden, welche der bei dem ausgliedernden Mitglied entstandenen Ansprüche und Anwartschaften dem ausgegliederten Bereich zuzuordnen sind, werden diese dem durch Ausgliederung entstandenen Mitglied in dem Verhältnis zugerechnet, das dem Verhältnis der Zahl der ausgegliederten Beschäftigten zur Gesamtzahl der Beschäftigten entspricht, die am Tag vor der Ausgliederung über das ausgliedernde Mitglied pflichtversichert waren. 3Für die Höhe der Ansprüche und Anwartschaften nach Satz 2 kann die Kasse Durchschnittsbeträge errechnen. 4Der Barwert der Verpflichtungen nach Satz 2 vermindert sich um jeweils ein Zwanzigstel für je zwölf der in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Mitgliedschaft im Abrechnungsverband I zurückgelegten vollen Monate. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn das ausgeschiedene Mitglied während der Dauer der bestehenden Mitgliedschaft Pflichtversicherte von einem anderen Mitglied des Abrechnungsverbandes I im Wege der Ausgliederung übernommen hat.

(5) Der finanzielle Ausgleich vermindert sich anteilig, soweit Pflichtversicherungen der Beschäftigten des ausgeschiedenen Mitglieds, die in den 36 Monaten vor dem Ausscheiden durchgehend oder zeitweise bestanden haben, spätestens drei Monate nach ihrer Beendigung über ein anderes Mitglied oder mehrere andere Mitglieder, auf das oder auf die die Aufgaben des früheren Mitglieds übergegangen sind, im Abrechnungsverband I fortgesetzt werden.“

8. § 15a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „versicherungsmathematischen Grundsätzen“ durch die Wörter „den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik“ ersetzt.

b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

c) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 3 und 4.

d) Im neuen Absatz 4 werden die Wörter „nach den Absätzen 1 bis 4“ gestrichen.

9. § 15b wird wie folgt gefasst:

㤠15b
Erstattungsmodell

(1) Auf Verlangen des ausgeschiedenen Mitglieds hat dieses über einen Zeitraum von maximal 20 Jahren (Erstattungszeitraum), beginnend mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens, an die Kasse einen jährlichen Erstattungsbetrag in Höhe der Aufwendungen der Kasse aus der Pflichtversicherung nach Absatz 2 und einer jährlichen Verwaltungskostenpauschale in Höhe von zwei v.H. des jährlichen Erstattungsbetrags zu leisten.

(2) 1Die Aufwendungen der Kasse aus der Pflichtversicherung umfassen

a) die während des Erstattungszeitraums erfüllten Ansprüche von Betriebsrentenberechtigten gemäß § 15a Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a,

b) die während des Erstattungszeitraums aufgrund von Überleitungen an andere Kassen geleisteten Zahlungen für ehemals versicherungspflichtig Beschäftigte des ausgeschiedenen Mitglieds und

c) den Barwert gemäß § 15a für ehemals versicherungspflichtig Beschäftigte des ausgeschiedenen Mitglieds, die während des Erstattungszeitraums zu einem anderen Mitglied der Kasse wechseln; § 15 Absatz 5 gilt entsprechend.

2Die jährlichen Aufwendungen vermindern sich um die in diesem Jahr erhaltenen Zahlungen für Überleitungsannahmen für ehemals versicherungspflichtig Beschäftigte des ausgeschiedenen Mitglieds.

(3) 1Zum Ende des Erstattungszeitraums hat das ausgeschiedene Mitglied den Ausgleichsbetrag gemäß § 15a mit den zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Berechnungsparametern für die zu diesem Zeitpunkt dem ausgeschiedenen Mitglied noch zuzurechnenden Verpflichtungen zu zahlen. 2Auf Antrag des ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt der endgültige finanzielle Ausgleich vor Ablauf des in Absatz 1 Satz 1 festgelegten Erstattungszeitraums.

(4) Die Kosten der Ermittlung des Ausgleichsbetrags nach Absatz 3 werden dem ausgeschiedenen Mitglied in Rechnung gestellt.

(5) 1Die nach den Absätzen 1 bis 4 anfallenden Zahlungen sind vom ausgeschiedenen Mitglied jeweils innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilungen der Kasse zu zahlen. 2Auf laufende jährliche Zahlungen können Vorauszahlungen erhoben werden. 3Ist das ausgeschiedene Mitglied mit den Zahlungen mehr als drei Monate im Verzug, endet der Erstattungszeitraum automatisch mit der Folge, dass der sich zu diesem Zeitpunkt ergebende Ausgleichsbetrag gemäß Absatz 3 zu ermitteln und vom ausgeschiedenen Mitglied mit sofortiger Fälligkeit an die Kasse zu zahlen ist.“

10. Dem § 32 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) 1Soweit die Betriebsrente auf Arbeitnehmereigenbeteiligung an Zusatz- und Pflichtbeiträgen beruht, wird auf die Wartezeit jeder Kalendermonat vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, für das ein Arbeitnehmerbeitrag entrichtet worden ist, bis zum Beginn der Betriebsrente angerechnet. 2Bei Eintritt des Versicherungsfalls der Altersrente ist für die anteilige Betriebsrente nach Satz 1 keine Wartezeit erforderlich. 3Soweit die Eigenbeteiligung der Beschäftigten nicht dem Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATVK) entspricht, hat das Mitglied die übersteigenden Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 der Kasse zu erstatten.“

11. In § 48 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

12. § 55 Absatz 1a Satz 3 wird wie folgt gefasst:
3§ 14 Absatz 3, § 15, § 15a Absätze 1 bis 4 sowie § 15b gelten entsprechend; der Ausgleichsbetrag und die Erstattungszahlungen sind dem Abrechnungsverband I zuzuführen.“

13. In § 56 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 60 Satz 2“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 2 Satz 2 ersetzt.

14. § 59b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „versicherungsmathematischen Grundsätzen“ durch die Wörter „den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik“ ersetzt.

b) In Absatz 4 wird das Wort „ausscheidende“ durch das Wort „ausgeschiedene“ ersetzt.

15. In § 59c Absatz 1 Buchstabe c Satz 4 werden die Wörter „maßgebenden Rechnungsgrundlagen“ durch die Wörter „maßgeblichen Berechnungsparametern“ ersetzt.

16. § 60 wird wie folgt gefasst:

㤠60
Ermittlung
und Deckung des Finanzbedarfs im Abrechnungsverband I

(1) 1Die Finanzierung der Leistungsverpflichtungen aus sämtlichen Anwartschaften und Ansprüchen sowie der Verwaltungskosten im Abrechnungsverband I soll so erfolgen, dass die Finanzierungsbelastung der Mitglieder als vom Hundertsatz der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte langfristig stabil bleibt. 2Die Länge des Zeitraums, für den die Finanzierungsbelastung der Mitglieder ermittelt wird (Deckungsabschnitt), beträgt daher 100 Jahre. 3Zur Deckung des Finanzbedarfs erhebt die Kasse Umlagen und Sanierungsgeld gemäß § 63.

(2) 1Soweit der Finanzbedarf durch Umlagen und Sanierungsgeld gedeckt wird, ist ein gleich bleibender Finanzierungssatz als Vomhundertsatz der zu erwartenden zusatzversorgungspflichtigen Entgelte (§ 62 Absatz 2) für den Deckungsabschnitt festzusetzen. 2Der Finanzierungssatz ist so zu bemessen, dass die sich daraus ergebenden Einnahmen zusammen mit dem zu Beginn des Deckungsabschnitts vorhandenen Vermögen des Abrechnungsverbands I (Teilvermögen) und den sonstigen zu erwartenden Einnahmen des Abrechnungsverbands I voraussichtlich ausreichen, um die Leistungen sowie die Verwaltungskosten während des Deckungsabschnitts erfüllen zu können. 3Dabei soll das Teilvermögen am Ende jeden Kalenderjahres innerhalb des Deckungsabschnitts die für das dann folgende Kalenderjahr erwarteten Gesamtausgaben im Abrechnungsverband I nicht unterschreiten. 4Darüber hinaus soll das Teilvermögen zum Ende des Deckungsabschnitts so bemessen werden, dass die Finanzierungsbelastung der Mitglieder als Vomhundertsatz der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte während des laufenden Deckungsabschnitts im Vergleich zur Finanzierungsbelastung vor Beginn des Deckungsabschnitts im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 stabil bleibt.

(3) 1Die für den Deckungsabschnitt maßgeblichen Berechnungsparameter, die sich im Zeitablauf gemäß Absatz 5 ändern können, sind auf der Grundlage bester Schätzwerte zu bestimmen und zusammen mit der Berechnungsmethode zur Bestimmung des Finanzierungssatzes im Versicherungstechnischen Geschäftsplan niederzulegen. 2Sie umfassen insbesondere die erwartete Verzinsung des Vermögens, die biometrischen Berechnungsparameter, Annahmen zur voraussichtlichen Entwicklung des Versichertenbestandes und der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte sowie Annahmen zum Renteneintrittsalter und zu den künftigen Verwaltungskosten.

(4) Nach spätestens fünf Jahren ist der Finanzbedarf für einen neuen Deckungsabschnitt zu überprüfen und der Finanzierungssatz gemäß Absatz 2 auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars durch den Kassenausschuss zu beschließen.

(5) 1Im Rahmen der periodischen Überprüfung des Finanzbedarfs gemäß Absatz 4 sowie der jährlichen Überprüfung der Finanzlage der Kasse gemäß § 7 Absatz 1 hat der Verantwortliche Aktuar eine Einschätzung darüber abzugeben, ob und inwieweit die tatsächliche und zukünftig zu erwartende Entwicklung den maßgeblichen Berechnungsparametern des Versicherungstechnischen Geschäftsplans entspricht. 2Wenn der Verantwortliche Aktuar feststellt, dass sich die Annahmen, die den maßgeblichen Berechnungsparametern für die Ermittlung des Finanzbedarfs zugrunde lagen, geändert haben, hat er darzulegen, welche Änderung der maßgeblichen Berechnungsparameter er im Hinblick auf die erwarteten Entwicklungen für erforderlich hält und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 1 die Auswirkungen auf den Finanzierungssatz zu beschreiben. 3Kommt der Verantwortliche Aktuar zu der Einschätzung, dass sich der Finanzbedarf anders entwickelt, als angenommen, hat er geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, über die der Kassenausschuss entscheidet.“

17. In § 60a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „versicherungsmathematischen Grundsätzen“ durch die Wörter „den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, in Absatz 1 Satz 2 und 3 jeweils das Wort „Rechnungsgrundlagen“ durch das Wort „Berechnungsparameter“ und in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 4 das Wort „Rechnungsgrundlagen“ durch das Wort „Berechnungsparameter“ ersetzt.

18. § 62 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) 1Die Umlage beträgt 4,25 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Absatz 2); im Abrechnungsverband II wird der Pflichtbeitrag als Vomhundertsatz des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Absatz 2) festgelegt. 2Der Umlagesatz ist anzupassen, sobald eine der beiden Bedingungen für die Erhebung des pauschalen Sanierungsgeldes gemäß § 63 Absatz 3 nicht mehr erfüllt ist.“

19. § 63 wird wie folgt gefasst:

㤠63
Sanierungsgeld

(1) Infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels zum Punktemodell besteht zusätzlicher Finanzbedarf insoweit, als der 4 v.H. der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte übersteigende Teil der Umlage nach § 62 Absatz 1 Satz 1 (Umlage-Exzedent) nicht ausreicht, um die vor dem 1. Januar 2002 begründeten Ansprüche und Anwartschaften (Altverpflichtungen) zu erfüllen.

(2) 1Zur Deckung des zusätzlichen Finanzbedarfs gemäß Absatz 1 wird ein pauschales Sanierungsgeld in Höhe der Differenz zwischen dem gemäß § 60 Absatz 2 ermittelten Finanzbedarf und der Umlage nach § 62 Absatz 1 Satz 1 erhoben. 2Dabei wird das pauschale Sanierungsgeld gemäß § 60 Absatz 2 als v.H.-Satz des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts erhoben.

(3) 1Das pauschale Sanierungsgeld kann erhoben werden,

a) soweit am Ende eines Kalenderjahres die für das nächste Kalenderjahr zu erwartenden Kassenleistungen aus dem Abrechnungsverband I für Altverpflichtungen das pauschale Sanierungsgeld übersteigen und

b) solange das zum 1. Januar 2002 vorhandene und unter Berücksichtigung der Einnahmen aus Sanierungsgeld, Umlage-Exzedenten und Vermögenserträgen sowie Ausgaben für Rentenzahlungen aus Altverpflichtungen und anteiligen Verwaltungskosten auf das Ende des Kalenderjahres fortgeschriebene Kassenvermögen die Deckungsrückstellung der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Altverpflichtungen unterschreitet.

2Bei der Fortschreibung des zum 1. Januar 2002 vorhandenen Kassenvermögens ist auf die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben abzustellen; die Verwaltungskosten sind dabei pauschal mit 1 v.H. der gezahlten Renten in Ansatz zu bringen. 3Bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung der zum Jahresende bestehenden Altverpflichtungen ist auf die geschäftsplanmäßigen Berechnungsparameter für die Ermittlung der Deckungsrückstellung im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz gemäß § 66 abzustellen. 4Der Verantwortliche Aktuar hat die Voraussetzungen für die Erhebung des pauschalen Sanierungsgelds gemäß Satz 1 in seinem jährlichen Bericht zur Finanzlage gem. § 7 Absatz 1 zu prüfen und eine Aussage darüber zu treffen, ob und inwieweit die Voraussetzungen gemäß Satz 1 erfüllt sind.“

20. § 64 wird wie folgt gefasst:

㤠64
Zusatzbeiträge

(1) 1Die Kasse kann im Abrechnungsverband I zur anteiligen kapitalgedeckten Finanzierung der Leistungen Zusatzbeiträge als Vomhundertsatz des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts erheben. 2Die Zusatzbeiträge werden jedem Versicherten zugeordnet. 3Der Anteil der aus Zusatzbeiträgen jeweils finanzierten Leistungen wird nach Maßgabe des technischen Geschäftsplans ermittelt.

(2) Aus den Zusatzbeiträgen wird ein Kapitalstock gebildet, der einschließlich der darauf entfallenden Erträge getrennt von dem Teilvermögen nach § 60 Absatz 2 Satz 1 zu verwalten ist.“

21. In § 64a Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Ausgleichsbetrag“ der Klammerzusatz „(§ 15a)“ eingefügt.

22. In § 75 Absatz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

23. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Anstelle von §§ 15 bis 15b in der Fassung der 17. Satzungsänderung vom 7. Juni 2013 gilt für die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 7. Juni 2013 ausgeschiedenen Mitglieder § 15 in der zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblichen Fassung, soweit am 7. Juni 2013 bereits Verjährung eingetreten war.“

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:

„(2) Anstelle von §§ 15 bis 15b in der Fassung der 21. Satzungsänderung vom 13. Juni 2017 gelten für die zwischen dem 8. Juni 2013 und dem 13. Juni 2017 ausgeschiedenen Mitglieder die §§ 15 bis 15b in der Fassung der 17. Satzungsänderung vom 7. Juni 2013, soweit Verjährung eingetreten ist.

(3) Für die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 7. Juni 2013 sowie für die zwischen dem 8. Juni 2013 und dem 13. Juni 2017 ausgeschiedenen Mitglieder gelten die §§ 15 bis 15b in der Fassung der 21. Satzungsänderung vom 13. Juni 2017 mit folgenden Besonderheiten, soweit noch keine Verjährung eingetreten ist:

a) 1§ 15a Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblichen Berechnungsparameter zu berücksichtigen sind. 2Für die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 7. Juni 2013 ausgeschiedenen Mitglieder werden die Heubeck-Richttafeln 1998 und für die zwischen dem 8. Juni 2013 und dem 13. Juni 2017 ausgeschiedenen Mitglieder werden die Heubeck-Richttafeln 2005 G verwendet. 3Ein für die im Zeitpunkt des Ausscheidens noch verfallbaren Anwartschaften bereits gezahlter Ausgleichsbetrag ist zuzüglich einer Verzinsung in Höhe des im Abrechnungsverband I zum Zeitpunkt der Zahlung des Ausgleichsbetrags erzielten laufenden Durchschnittsverzinsung der Kasse dem ausgeschiedenen Mitglied zurück zu gewähren.

b) 1Das Wahlrecht nach § 15 Absatz 2 kann bis zum Eintritt der Verjährung ausgeübt werden.2Dabei gilt § 15b mit folgenden Maßgaben:

aa) 1Die in der Zeit vom Ausscheiden bis zum Ende des Jahres vor der Ausübung des Wahlrechts bereits erbrachten Aufwendungen der Kasse (§ 15b Absatz 2) sind als Einmalbetrag zu erstatten. 2Zur Abgeltung der Verwaltungskosten wird der Erstattungsbetrag nach Satz 1 um 2 v.H. erhöht. 3Die Aufwendungen nach Satz 1 sind um die erzielte laufende Durchschnittsverzinsung der Kasse im Abrechnungsverband I des jeweiligen Vorjahres zu erhöhen. 4Die Zahlungen sind innerhalb eines Monats nach Zugang der entsprechenden Mitteilung der Kasse zu leisten.

bb) Ist der Ausgleichsbetrag bereits teilweise oder vollumfänglich gezahlt worden, wird dieser zuzüglich einer Verzinsung in Höhe der im Abrechnungsverband I zum Zeitpunkt der Zahlung des Ausgleichsbetrags erzielten laufenden Durchschnittsverzinsung der Kasse dem ausgeschiedenen Mitglied zurück gewährt.

cc) Für von ausgeschiedenen Mitgliedern gemäß § 15b in der Fassung der 17. Satzungsänderung vom 7. Juni 2013 bereits gezahlte Amortisations- und Differenzbeträge gilt Doppelbuchstabe bb entsprechend.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
„(4) Wurde zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 7. Juni 2013 nach § 12a Absatz 1 bzw. nach § 15 Absatz 3a in der damals geltenden Fassung oder zwischen dem 8. Juni 2013 und dem 13. Juni 2017 nach § 12a Absatz 1 in der Fassung der 17. Satzungsänderung vom 7. Juni 2013 Personal übertragen oder hiernach Arbeitsverhältnisse begründet, gelten die Absätze 1, 2 und 3 Buchstaben a und b Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe bb entsprechend.“

d) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5 und wie folgt gefasst:
„(5) Erfolgte zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 13. Juni 2017 ein Wechsel vom Abrechnungsverband I in den Abrechnungsverband II nach § 55 Absatz 1a Satz 2 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.“

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:
„(6) Für Vereinbarungen über die Fortsetzung der Mitgliedschaften nach § 12 Absatz 2 zu einem Stichtag, der zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 13. Juni 2017 liegt, gelten die Absätze 1, 2 und 3 Buchstabe a entsprechend mit der Maßgabe, dass Absatz 3 Buchstabe a Satz 3 nur für den Teil des Abgeltungsbetrages gilt, der auf die am Stichtag vorhandenen noch verfallbaren Anwartschaften der zu diesem Zeitpunkt beitragsfrei Versicherten entfällt.“

Teil 2
Inkrafttreten

1Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 13. Juni 2017 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten Teil 1 Nummer 11 und Nummer 22 zum 1. Oktober 2016 in Kraft.

Idar-Oberstein, den 13. Juni 2017

R a e t z

Vorsitzender des Kassenausschusses

B o i s

Schriftführer

Die vorstehende Einundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) hat das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen am 27. Juni 2017 angenommen. Sie wird nach § 13 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.

Köln, den 10. Juli 2017

Rheinische Versorgungskassen

Die Leiterin der Kassen

L u b e k

GV. NRW. 2017 S. 688