Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 27 vom 23.8.2017 Seite 701 bis 714

5. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Arnsberg Teilabschnitt Oberbereich Dortmund / westlicher Teil im Gebiet der Stadt Dortmund (Westfalenhütte)
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5. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Arnsberg Teilabschnitt Oberbereich Dortmund / westlicher Teil im Gebiet der Stadt Dortmund (Westfalenhütte)

5. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Arnsberg
Teilabschnitt Oberbereich Dortmund / westlicher Teil
im Gebiet der Stadt Dortmund (Westfalenhütte)

Vom 7. August 2017

Die Verbandsversammlung des Reginalverbandes Ruhr hat in ihrer Sitzung am 7. April 2017 die 5. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Arnsberg – Teilabschnitt Oberbereich Dortmund / westlicher Teil – im Gebiet der Stadt Dortmund (Westfalenhütte): Änderung der Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB), der Allgemeinen Siedlungsbereiche (ASB) und der Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche, aufgestellt.

Diese Änderung hat mir die Regionalverband Ruhr mit Bericht vom 4. Mai 2017 – Aktenzeichen: 15/5_DO – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868) geändert worden ist, angezeigt.

Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

Gemäß § 14 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen wird die Änderung des Regionalplans bei dem Regionalverband Ruhr (Regionalplanungsbehörde) sowie der Stadt Dormund zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 11 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass die in § 15 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 12 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans gegenüber dem Regionalverband Ruhr (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Düsseldorf, den 7. August 2017

Der Minister
für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Andreas  M a c h w i r t h

- GV. NRW. 2017 S. ###