Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 31 vom 23.10.2017 Seite 805 bis 832

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr
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Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr

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Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen
nach den §§ 57 bis 59
der Landeshaushaltsordnung
im Geschäftsbereich des Ministeriums
für Verkehr

Vom 2.Oktober 2017

Auf Grund der §§ 57 Satz 2, 58 Absatz 1 Satz 2 und 59 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) verordnet das Ministerium für Verkehr für die Behörden, Landesbetriebe und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

§ 1

Der Geschäftsführung des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen wird die Befugnis übertragen, gemäß § 57 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Gesetz vom 7. April 2017 (GV. NRW.S. 442) geändert worden ist, in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen.

§ 2

(1) Den Bezirksregierungen werden soweit sie für meinen Geschäftsbereich tätig werden, folgende Befugnisse übertragen:

1. gemäß § 57 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen, soweit es sich um Behörden handelt, die der Aufsicht der Bezirksregierungen unterliegen,

2. Verträge gemäß § 58 Absatz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100 000 Euro und bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50 000 Euro pro Jahr beträgt,

3. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, zu erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss des Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 500 000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,

4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 100 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 40 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,

5. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75 000 Euro,

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro

niederzuschlagen oder

6. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 25 000 Euro zu erlassen.

(2) Die Befugnisse nach Absatz 1 können der NRW.BANK und den nach § 44 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung Beliehenen durch Vertrag übertragen werden, soweit sie Förderprogramme abwickeln.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Vergleichen, die zur Minderung bei veranschlagten Einnahmen über 500 000 Euro im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.

§ 3

(1) Die nachstehenden Befugnisse werden auf Landesbetriebe und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs übertragen:

1. Verträge gemäß § 58 Absatz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100 000 Euro und bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50 000 Euro pro Jahr beträgt,

2. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss des Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen und ein Betrag von 500 000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,

3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 20 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,

4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 35 000 Euro,

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 20 000 Euro

niederzuschlagen oder

5. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 10 000 Euro zu erlassen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Vergleichen, die zur Minderung bei veranschlagten Einnahmen über 500 000 Euro im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.

§ 4

(1) Dem Landesamt für Besoldung und Versorgung wird, soweit es für die Besoldungs- und Vergütungsfälle meines Geschäftsbereichs zuständig ist, die Befugnis übertragen,

1. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der Angestellten abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen,

2. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75 000 Euro,

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro

niederzuschlagen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Vergleichen, die zur Minderung bei veranschlagten Einnahmen über 500 000 Euro im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.

§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr vom 24. September 2012 (GV. NRW. S. 458) aufgehoben.

Düsseldorf, den 2.Oktober 2017

Der Minister für Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hendrik  W ü s t

GV. NRW. 2017 S. 824