Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 1 vom 11.1.2018 Seite 1 bis 14

Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung

7831

Neunzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung von Regelungen
auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung

Vom 21. Dezember 2017

Auf Grund des § 27 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 2. September 2008 (GV. NRW. S.  612), der durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 885) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse:

Artikel 1

Die Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung vom 3. Juli 1986 (GV. NRW. S. 545), die zuletzt durch Verordnung vom 16. November 2016 (GV. NRW. S. 1007) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „10.000“ durch die Angabe „1.000“ ersetzt.

b) In Absatz 7 Satz 3 wird das Wort „wird“ durch das Wort „kann“ ersetzt und nach dem Wort „erhoben“ das Wort „werden“ eingefügt.

2. § 1a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Textteil vor Nummer 1 wird die Angabe „2017“ durch die Angabe „2018“ ersetzt.

b) Die Nummern 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:

„3. Schweine:
beitragsfrei

4. Schafe:
beitragsfrei

5. Ziegen:
beitragsfrei“.

c) Nummer 8 Buchstaben i bis k werden wie folgt gefasst:

„i) Putenhähne:
aa) 1 bis 50 Tiere, je Bestand = 10,00 €
bb) 51 und mehr Tiere, je Tier = 0,20 €

j) Putenhennen:
aa) 1 bis 100 Tiere, je Bestand = 10,00 €
bb) 101 und mehr Tiere, je Tier = 0,10 €

k) Putenaufzucht:
aa) 1 bis 333 Tiere, je Bestand = 10,00 €
bb) 334 und mehr Tiere, je Tier = 0,03 €“.

3. § 1b wird aufgehoben.

4. Dem § 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Im Fall der Gewährung von Beihilfen, die keine Tierwertverluste betreffen, sind die Beihilfeanträge vom Tierhalter oder sonstigen Leistungsabrechnungsberechtigten direkt an die Tierseuchenkasse zu senden. Der Tierseuchenkasse werden auf Anforderung zwecks Prüfung der sachlichen Richtigkeit Unterlagen über die Einhaltung tierseuchenrechtlicher Vorgaben von der für den Tierbestand zuständigen Kreisordnungsbehörde zugesandt.“

5. § 2a Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Forschungsvorhaben, die der Feststellung, Bekämpfung oder der Verhütung von Tierseuchen oder seuchenartigen Erkrankungen dienen,“.

6. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Textteil vor Nummer 1 wird das Wort „höchstens“ gestrichen.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe „23,00“ durch die Angabe „24,00“ ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Rücklagen sollen die vorgenannten Beträge nur in besonders begründeten Fällen unterschreiten.“

7. § 6 wird wie folgt gefasst:

㤠6
Vergütung für Schätzung

Die von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen benannten Sachverständigen und die Kreistierzuchtberater erhalten für ihre Tätigkeit eine Gebühr entsprechend des Gebührentarifs, Anlage zu Artikel 1 der Gebührenordnung der Landwirtschaftskammer vom 11. Dezember 2015, Tarifstelle 140 (15. Ausgabe des Landwirtschaftlichen Wochenblattes vom 14.04.16, S. 57 und in der 15. Ausgabe der Landwirtschaftliche Zeitschrift Rheinland vom 14.04.16, S. 58). Die Abrechnung erfolgt nach Zeitaufwand unter Verwendung der vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze. Soweit von den zuständigen Kreisordnungsbehörden ehrenamtliche Schätzer zur Tierwertermittlung hinzugezogen werden, erhalten diese für ihre Tätigkeit und dem damit verbunden Zeitverlust eine Vergütung in Höhe von 37,50 Euro je angefangene Stunde. Die Reisekosten werden nach § 18 des Runderlasses des Finanzministeriums „Kraftfahrzeugrichtlinie“ vom 5. März 1999 (MBl. NRW. S. 396), der zuletzt durch Runderlass vom 1. Dezember 2015 (MBl. NRW. 2015 S. 810) geändert worden ist, abgerechnet.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft. Für Beitragsforderungen, die im Jahr 2017 entstanden sind, ist die Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung  weiter anzuwenden.

Düsseldorf, den 21. Dezember 2017

Die Ministerin für
Umwelt, Landwirtschaft
Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Christina  S c h u l z e  F ö c k i n g

GV. NRW. 2018 S. 2