Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 3 vom 24.1.2018 Seite 45 bis 66

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 58 und 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
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Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 58 und 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

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Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen nach den
§§ 58 und 59 der Landeshaushaltsordnung
im Geschäftsbereich des Ministeriums
für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Vom 29. Dezember 2017

Auf Grund des § 5 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das durch Gesetz vom 21. Dezember 1976 (GV. NRW. S. 438) neu gefasst worden ist, sowie § 58 Absatz 1 Satz 2 und § 59 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 825) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung, soweit erforderlich mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen nach § 58 Absatz 2 und § 59 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung:

§ 1

Übertragung von Befugnissen auf die Bezirksregierungen, die Landschaftsverbände
und die NRW.BANK

(1) Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Bezirksregierungen, vorbehaltlich abweichender Regelungen in den §§ 2 und 3, und die Landschaftsverbände, soweit sie den Landeshaushalt ausführen, übertragen:

1. Verträge gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 825) geändert worden ist, zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100 000 Euro beziehungsweise bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50 000 Euro pro Jahr beträgt,

2. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, zu erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 500 000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird, oder bei Vergleichen, die zur Minderung bei veranschlagten Einnahmen von nicht mehr als 500 000 Euro im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können,

3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung

a) bei Beträgen bis zu 100 000 Euro mit einer Stundungsdauer von bis zu 18 Monaten und

b) bei Beträgen bis zu 40 000 Euro mit einer Stundungsdauer von bis zu 36 Monaten
zu stunden,

4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung

a) bei Beträgen bis zu 75 000 Euro befristet und

b) bei Beträgen bis zu 50 000 Euro unbefristet

niederzuschlagen sowie

5. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 25 000 Euro zu erlassen.

(2) Die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 1 können der NRW.BANK durch Vertrag übertragen werden, soweit sie Förderprogramme abwickelt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

§ 2

Übertragung von Befugnissen auf die Bezirksregierungen und Gemeinden bei zu
Unrecht gezahltem Wohngeld

(1) Die nachstehenden Befugnisse werden in Fällen notwendiger Erstattungsansprüche bei zu Unrecht gezahltem Wohngeld wie folgt übertragen.

Die Bezirksregierungen dürfen

1. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung abschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss des Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen und der ursprüngliche Erstattungsanspruch einen Betrag von 4 000 Euro im Einzelfall nicht übersteigt,

2. Ansprüche nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 8 000 Euro mit einer Stundungsdauer von bis zu fünf Jahren stunden,

3. Ansprüche nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 8 000 Euro und

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 4 000 Euro

niederschlagen sowie

4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 4 000 Euro erlassen.

Die Gemeinden dürfen

1. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung abschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss des Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen und der ursprüngliche Erstattungsanspruch einen Betrag von 2 000 Euro im Einzelfall nicht übersteigt,

2. Ansprüche nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 4 000 Euro mit einer Stundungsdauer von bis zu drei Jahren stunden,

3. Ansprüche nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 4 000 Euro und

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 2 000 Euro

niederschlagen sowie

4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 500 Euro erlassen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

§ 3

Übertragung von Befugnissen auf die Bezirksregierungen, die Oberfinanzdirektionen,
die im Wege der Organleihe beliehenen Stellen und die beliehene Deutsche Post
Immobilienservice GmbH sowie die Kreise und Gemeinden bezüglich festgesetzter
Ausgleichszahlungen nach § 1 Absatz 3 des Gesetzes über den Abbau der
Fehlsubventionierung im Wohnungswesen

(1) Bezüglich festgesetzter Ausgleichszahlungen nach § 1 Absatz 3 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2000 (GV. NRW. S. 356), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 857) geändert worden ist, werden den Bezirksregierungen und den Oberfinanzdirektionen sowie den im Wege der Organleihe für die Durchführung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen vom Bundesministerium der Finanzen und dem Bundeseisenbahnvermögen als Rechtsnachfolger der Deutschen Bundesbahn zur Verfügung gestellten Behörden und Stellen

1. gemäß dem Verwaltungsabkommen zwischen dem Bundesminister der Finanzen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Erledigung von Aufgaben nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen und dem Gesetz über die soziale Wohnraumförderung in den jeweils geltenden Fassungen und dem 2. Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung vom 15. Januar 1990/23. Februar 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 1990 (GV. NRW. S. 242),

2. gemäß dem Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens, über die Erledigung nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) und dem Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) in den jeweils geltenden Fassungen und dem 2. Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (2. AFWoG NRW) in der jeweils geltenden Fassung vom 14. August 1996 (GV. NRW. S. 349) in der jeweils geltenden Fassung

und der gemäß Beleihungsvereinbarung vom 10. Mai/13. Mai 2005 zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Deutschen Post Immobilienservice GmbH über die Festsetzung und Erhebung der Ausgleichszahlung nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) in der jeweils geltenden Fassung und dem 2. Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (2. AFWoG NRW) in der jeweils geltenden Fassung vom 8. Juni 2005 (GV. NRW. S. 628) in der jeweils geltenden Fassung mit dem Vollzug des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen beliehenen Deutsche Post Immobilienservice GmbH

folgende Befugnisse übertragen:

1. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 100 000 Euro mit einer Stundungsdauer von bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 40 000 Euro mit einer Stundungsdauer von bis zu drei Jahren zu stunden,

2. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75 000 Euro und

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro

niederzuschlagen sowie

3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 25 000 Euro zu erlassen.

(2) Den Kreisen und Gemeinden als zuständige Stellen im Sinne des § 11 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen werden folgende Befugnisse übertragen:

1. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 25 000 Euro für die Dauer von bis zu fünf Jahren zu stunden,

2. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 15 000 Euro und

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 7 500 Euro

niederzuschlagen sowie

3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 5 000 Euro zu erlassen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

§ 4

Übertragung von Befugnissen auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung

(1) Dem Landesamt für Besoldung und Versorgung wird, soweit es für die Besoldungs- und Vergütungsfälle aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung zuständig ist, die Befugnis übertragen,

1. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen der Tarifbeschäftigten abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen, sowie

2. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung

a) bei Beträgen bis zu 75 000 Euro befristet und

b) bei Beträgen bis zu 50 000 Euro unbefristet

niederzuschlagen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft. Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 58 und 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter vom 23. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 985) außer Kraft.

Düsseldorf, den 29. Dezember 2017

Die Ministerin
für Heimat, Kommunales, Bau und
Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen

Ina  S c h a r r e n b a c h

GV. NRW. 2018 S. 49