Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 5 vom 1.2.2018 Seite 89 bis 96

Zuständigkeitsbereinigungsgesetz
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Zuständigkeitsbereinigungsgesetz

24

40

46

201

202

2016

223

224

304

316

602

610

2000

2006

2021

2022

2023

2031

20020

Zuständigkeitsbereinigungsgesetz

Vom 23. Januar 2018

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Zuständigkeitsbereinigungsgesetz

 216

Artikel 1
Änderung des Belastungsausgleichsgesetzes Jugendhilfe

In § 3 Absatz 2 und in § 4 Satz 2 des Belastungsausgleichsgesetzes Jugendhilfe vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 510) werden jeweils die Wörter „dem Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Finanzministerium“ durch die Wörter „dem für Kommunales zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium“ ersetzt.

216

Artikel 2
Änderung des Kinder- und
Jugendförderungsgesetzes

In § 20 Absatz 3 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes vom 12. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 572), das zuletzt durch Gesetz vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S.  200) geändert worden ist, werden die Wörter „Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „für Kinder und Jugend zuständige Ministerium“ ersetzt.

46

Artikel 3
Änderung des Abschiebungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen

In § 31 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 Satz 1, Absatz 12 Satz 1, § 33 und § 35 Absatz 5 Satz 1 des Abschiebungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 901) wird jeweils das Wort „Inneres“ durch das Wort „Ausländerangelegenheiten“ ersetzt.

24

Artikel 4
Änderung des
Flüchtlingsaufnahmegesetzes

Das Flüchtlingsaufnahmegesetz vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S.  93), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1156) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 6 und § 4a Absatz 4 wird jeweils das Wort „Inneres“ durch das Wort „Flüchtlinge“ ersetzt.

2. In § 4a Absatz 4 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Ministerium“ ersetzt.

3. In § 4b Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „(Gesundheitskarte, veröffentlicht auf www.mgepa.nrw.de)“ gestrichen.

4. In § 7 Absatz 3 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Flüchtlinge zuständige Ministerium“ ersetzt.

20020

Artikel 5
Änderung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes

In § 10 Absatz 2 Satz 2 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619) geändert worden ist, werden die Wörter „und Kommunales“ gestrichen.

2000

Artikel 6
Änderung des Gemeindeprüfungsanstaltsgesetzes

Das Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz vom 30. April 2002 (GV. NRW. S.  160), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Innenministeriums“ durch die Wörter „für Kommunales zuständigen Ministeriums“ ersetzt.

b)         In Absatz 3 Sätze 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Kommunales zuständige Ministerium“ ersetzt.

2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Innenministeriums“ durch die Wörter „für Kommunales zuständigen Ministeriums“ ersetzt.

3. In § 5 Absatz 2 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Kommunales zuständigen Ministerium“ ersetzt.

4. In § 6 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Kommunales zuständige Ministerium“ ersetzt.

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Innenministeriums“ durch die Wörter „für Kommunales zuständigen Ministeriums“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Kommunales zuständigen Ministerium“ ersetzt.

6. In § 13 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Kommunales zuständige Ministerium“ ersetzt.

2006

Artikel 7
Änderung des Errichtungsgesetzes
d-NRW AöR

Das Errichtungsgesetz d-NRW AöR vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 862) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 wird das Wort „Inneres“ durch das Wort „Digitalisierung“ ersetzt.

2. In § 8 Absatz 3 Satz 2 werden das Wort „Inneres“ durch das Wort „Digitalisierung“ und das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Ministeriums“ ersetzt.

3. In § 14 wird das Wort „Inneres“ durch das Wort „Digitalisierung“ ersetzt.

201

Artikel 8
Änderung des Investitionsförderungsgesetzes NRW

Das Investitionsförderungsgesetz NRW vom 2. April 2009 (GV. NRW. S.  187, ber. S. 328) wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „vom Innenministerium“ durch die Wörter „von dem für Kommunales zuständigen Ministerium“ ersetzt.

2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Kommunales zuständige Ministerium“ ersetzt.

202

Artikel 9
Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit

In § 28 Absatz 5, § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Sätze 1 und 2 und § 33 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Inneres“ durch das Wort „Kommunales“ ersetzt.

2021

Artikel 10
Änderung der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

In § 2 Absatz 3 Satz 2, § 5 Absatz 5, § 12 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3, § 22 Absatz 8, § 23 Absatz 9, § 30 Absatz 7 Satz 1, § 31 Satz 1, § 57 Absatz 1 Sätze 1, 2 und 3 und § 65 Satz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Inneres“ durch das Wort „Kommunales“ ersetzt.

2021

Artikel 11
Änderung des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr

In § 4 Absatz 3 Satz 6, § 11 Absatz 4 Sätze 1 und 2, § 12 Absatz 4 Satz 1 und § 22 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Inneres“ durch das Wort „Kommunales“ ersetzt.

2021

Artikel 12
Änderung des Gesetzes über den Landesverband Lippe

Das Gesetz über den Landesverband Lippe vom 5. November 1948 (GV. NRW. 1949 S.  269), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S.  436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „für Kommunales zuständige Ministerium“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 und Absatz 6 wird jeweils das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Kommunales zuständige Ministerium“ ersetzt.

2. In § 16 Satz 1 werden die Wörter „der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen, der“ durch die Wörter „das für Kommunales zuständige Ministerium, das“ ersetzt.

3. In § 17 werden das Wort „Innenministers“ durch die Wörter „für Kommunales zuständigen Ministeriums“ und das Wort „Fachminister“ durch das Wort „Fachministerium“ ersetzt.

2022

Artikel 13
Änderung der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Die Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.  657), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Absatz 3 Sätze 1 und 2 wird jeweils das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Kommunales zuständige Ministerium“ ersetzt.

2. In § 16 Absatz 2 Satz 1 und § 24 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Inneres“ durch das Wort „Kommunales“ ersetzt.

3. In § 30 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium“ durch die Wörter „Kommunales zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium“ ersetzt.

4. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Inneres zuständigen Ministerium erläßt“ werden durch die Wörter „Kommunales zuständige Ministerium erlässt“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „erläßt das für Inneres zuständigen“ durch die Wörter „erlässt das für Kommunales zuständige“ ersetzt.

2022

Artikel 14
Änderung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen
und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen

Das Gesetz über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S.  748), das zuletzt durch Gesetz vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 698, ber. S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Kommunales zuständigen Ministerium“ ersetzt.

2. In § 8 Absatz 1 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Kommunales zuständige Ministerium“ ersetzt.

3. In § 11 Satz 1 wird das Wort „Innenministeriums“ durch die Wörter „für Kommunales zuständigen Ministeriums“ ersetzt.

4. In § 13 Absatz 3 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Kommunales zuständigen Ministerium“ ersetzt.

5. In § 17 Absatz 1 und 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Kommunales zuständigen Ministerium“ ersetzt.

6. In § 18 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Kommunales zuständige Ministerium“ ersetzt.

2023

Artikel 15
Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.  666), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 3 Satz 2, § 4 Absatz 6 Satz 1, § 7 Absatz 5, § 13 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3, § 19 Absatz 3 Satz 2, § 22 Absatz 3 Satz 3, § 25 Absatz 9, § 26 Absatz 10 Satz 1, § 27 Absatz 11 Satz 2, § 36 Absatz 4 Satz 3, § 39 Absatz 7 Satz 6, § 45 Absatz 7 Satz 1 und § 46 Satz 1 wird jeweils das Wort „Inneres“ durch das Wort „Kommunales“ ersetzt.

2. In § 82 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden das Wort „Inneres“ durch das Wort „Kommunales“ und das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Ministerium“ ersetzt.

3. In § 107 Absatz 2 Satz 3, § 108a Absatz 6 Satz 6, § 108b Absatz 3 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2, § 120 Absätze 3 und 4, § 124 Satz 1, § 125 Satz 1, § 129 Satz 1 und § 131 wird jeweils das Wort „Inneres“ durch das Wort „Kommunales“ ersetzt.

4. § 133 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden das Wort „Inneres“ durch das Wort „Kommunales“ und das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Ministerium“ ersetzt.

b) In Absatz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Inneres“ durch das Wort „Kommunales“ ersetzt.

2031

Artikel 16
Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes

§ 23 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S.  590), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. September 2017 (GV. NRW. S.  764) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Gleichstellung von Mann und Frau“ durch das Wort „Gleichstellung“ ersetzt.

In Satz 3 wird das Wort „Inneres“ durch das Wort „Kommunales“ ersetzt.

602

Artikel 17
Änderung des Stärkungspaktfondsgesetzes

Das Stärkungspaktfondsgesetz vom 28. November 2012 (GV. NRW. S.  577), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 973) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3a Satz 1 werden das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Ministerium“ ersetzt und die Wörter „Inneres und“ gestrichen.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Inneres und“ gestrichen und das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Ministerium“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Ministerium“ ersetzt und die Wörter „Inneres und“ gestrichen.

3. In § 7 werden die Wörter „Inneres und“ gestrichen und das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Ministerium“ ersetzt.

4. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Inneres und“ gestrichen.

602

Artikel 18
Änderung des Einheitslastenabrechnungsgesetzes NRW

§ 9 des Einheitslastenabrechnungsgesetzes NRW vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S.  127), das durch Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter „Innenministerium und Finanzministerium“ durch die Wörter „das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium“ ersetzt.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter „Innenministerium und das Finanzministerium“ durch die Wörter „für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium“ ersetzt.

b)In Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „vom Innenministerium und Finanzministerium“ durch die Wörter „von dem für Kommunales und dem für Finanzen zuständigen Ministerium“ ersetzt.

610

Artikel 19
Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen

Das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „Innenministeriums und des Finanzministeriums“ durch die Wörter „für Kommunales zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums“ ersetzt.

2. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Kommunales zuständige Ministerium“ und das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Ministerium“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Innenministerium erläßt“ durch die Wörter „für Kommunales zuständige Ministerium erlässt“ und das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Ministerium“ ersetzt.

304

Artikel 20
Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen

In § 21 Absatz 4 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV.  NRW.  S.  30), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1066) geändert worden ist, wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Kommunales zuständige Ministerium“ ersetzt.

316

Artikel 21
Änderung des Schiedsamtsgesetzes

In § 49 des Schiedsamtsgesetzes vom 16. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 32), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW S. 310) geändert worden ist, wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Kommunales zuständige Ministerium“ ersetzt.

40

Artikel 22
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

In Artikel 83 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 20. September 1899 (PrGS. S. 177/PrGS. NRW. S. 105), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 104) geändert worden ist, wird das Wort „Justizministers“ durch die Wörter „für Justiz zuständigen Ministeriums“ und werden die Wörter „Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums“ ersetzt.

223

Artikel 23
Änderung des Weiterbildungsgesetzes

In § 6 Absatz 3 des Weiterbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV. NRW. S. 390), das zuletzt durch § 129 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) geändert worden ist, werden die Wörter „für Schulwesen zuständige“ durch die Wörter „zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen“ ersetzt.

224

Artikel 24
Änderung des Kulturfördergesetzes NRW

In § 28 Absatz 2 Satz 1 des Kulturfördergesetzes NRW vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 917) wird das Wort „Inneres“ durch das Wort „Kommunales“ ersetzt.

223

Artikel 25
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz

In § 1 Absatz 3 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 30. Januar 1973 (GV. NRW. S.  57), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S.  547) geändert worden ist, wird das Wort „Inneres“ durch das Wort „Digitalisierung“ ersetzt.

Artikel 26
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 23. Januar 2018

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

(L. S.)

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Dr. Joachim  S t a m p

Der Minister des Innern

Herbert  R e u l

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie zugleich für den Minister der Finanzen

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Die Ministerin für Schule und Bildung

Yvonne  G e b a u e r

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung zugleich für den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Ina  S c h a r r e n b a c h

Der Minister der Justiz

Peter  B i e s e n b a c h

Der Minister für Verkehr

Hendrik  W ü s t

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

Christina  S c h u l z e  F ö c k i n g

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

Isabel  P f e i f f e r - P o e n s g e n

Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales

Dr. Stephan  H o l t h o f f - P f ö r t n e r

GV. NRW. 2018 S. 90