Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 7 vom 15.3.2018 Seite 143 bis 170
Siebtes Gesetz zur Änderung des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen |
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Siebtes Gesetz zur Änderung des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen
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Siebtes Gesetz
zur Änderung des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen
Vom 6. März 2018
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Siebtes Gesetz
zur Änderung
des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen
Artikel 1
Das Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 28), das zuletzt durch Gesetz vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 789) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 2 Nummer 14 wird das Wort „Telekommunikationsverbindungsdaten“ durch das Wort „Telekommunikationsverkehrsdaten“ ersetzt.
2. § 7c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Telekommunikationsverbindungsdaten“ durch das Wort „Telekommunikationsverkehrsdaten“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182)“ durch die Wörter „Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222)“ ersetzt.
3. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Außerkrafttreten,“ gestrichen.
b) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Anwendung von § 9 Absatz 1 ist zum 1. Oktober 2021 unter Einbeziehung einer oder eines wissenschaftlichen Sachverständigen, die oder der im Einvernehmen mit dem Landtag Nordrhein-Westfalen bestellt wird, zu evaluieren. Die Evaluierung soll insbesondere die Häufigkeit und die Auswirkungen der mit den Eingriffsbefugnissen verbundenen Grundrechtseingriffe einbeziehen und diese in Beziehung setzen zu der anhand von Tatsachen darzustellenden Wirksamkeit zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 6. März 2018
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Armin L a s c h e t
(L. S.)
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
Der Minister der Justiz
Peter B i e s e n b a c h
GV. NRW. 2018 S. 144