Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 20 vom 30.8.2018 Seite 459 bis 466

12. Änderung des Regionalplanes Arnsberg Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen (Märkischer Kreis) in Meinerzhagen
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12. Änderung des Regionalplanes Arnsberg Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen (Märkischer Kreis) in Meinerzhagen

12. Änderung des Regionalplanes Arnsberg
Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und
Hagen (Märkischer Kreis) in Meinerzhagen

Vom 24. Juli 2018

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Arnsberg hat in seiner Sitzung am 22. März 2018 die 12. Änderung des Regionalplanes Arnsberg für den Regierungsbezirk Arnsberg Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen (Märkischer Kreis) in Meinerzhagen – Festlegung eines Bereiches für zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB-Z) „Im Tempel“ einschließlich der Ergänzung der Erläuterung zu Ziel 12 sowie Umwandlung des bestehenden GIB „Hahnenbecke“ in Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) aufgestellt.

Diese Änderung hat mir die Regionalplanungsbehörde Arnsberg mit Bericht vom 23. März 2018 – Aktenzeichen: 32.01.02.01/08.09-12. Änd. – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868) geändert worden ist, angezeigt.

Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

Gemäß § 14 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen wird die Änderung des Regionalplans bei der Bezirksregierung Arnsberg (Regionalplanungsbehörde) sowie dem Märkischen Kreis und den Städten Bochum, Hagen und Meinerzhagen zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 10 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass die in § 15 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 11 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln des Abwägungsvorgangs bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans gegenüber der Bezirksregierung Arnsberg (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Gegen die 11. Änderung des Regionalplanes Arnsberg kann Klage vor dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung zu erheben.

Düsseldorf, den 24. Juli 2018

Der Minister

für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Christoph  E p p i n g

GV. NRW. 2018 S. 463