Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 5 vom 28.2.2019 Seite 121 bis 130

Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung (Landesdüngeverordnung – LDüngVO)
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Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung (Landesdüngeverordnung – LDüngVO)

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Verordnung
über besondere Anforderungen an die Düngung
(Landesdüngeverordnung – LDüngVO)

Vom 19. Februar 2019

Auf Grund des § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Absatz 5 Nummer 1 und Absatz 6 Nummer 1 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Geltungsbereich

Die Verordnung regelt

1. die verbindliche Einteilung der landwirtschaftlichen Flächen in Nordrhein-Westfalen in

a) Gebiete von Grundwasserkörpern im schlechten chemischen Zustand nach § 7 der Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) geändert worden ist, auf Grund einer Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat und

b) Gebiete von Grundwasserkörpern mit steigendem Trend von Nitrat nach § 10 der Grundwasserverordnung in der am 4. August 2016 geltenden Fassung und einer Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwertes für Nitrat (nitratbelastete Gebiete),

2. weitergehende Anforderungen an die gute fachliche Praxis beim Düngen für nitratbelastete Gebiete nach Nummer 1,

3. abweichende Anforderungen an die gute fachliche Praxis beim Düngen für nicht nitratbelastete Gebiete und

4. abweichende Vorlage-, Melde- oder Mitteilungspflichten für Nährstoffvergleiche.

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne der §§ 3, 4 und 5 ist ein Schlag eine einheitlich bewirtschaftete, räumlich zusammenhängende und mit der gleichen Pflanzenart oder mit Pflanzenarten mit vergleichbaren Nährstoffansprüchen bewachsene oder zur Bestellung vorgesehene landwirtschaftliche Fläche.

§ 3
Bestimmung von nitratbelasteten Gebieten

Nitratbelastete Gebiete nach § 1 sind die im nordrhein-westfälischen „Bewirtschaftungsplan 2016 - 2021 für die nordrhein-westfälischen Anteile von Rhein, Weser, Ems und Maas“ (siehe Bekanntmachung des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 17. Dezember 2015, MBl. NRW. S. 836) ausgewiesenen Grundwasserkörper im schlechten chemischen Zustand aufgrund einer Überschreitung des Schwellenwerts für Nitrat sowie Grundwasserkörper im guten chemischen Zustand, die einen steigenden Trend der Nitratbelastung aufweisen. Die Gebiete werden in der Karte zur Bewertung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper hinsichtlich Nitrat dargestellt und sind in digitaler Form im Internet unter der Adresse „http://www.elwasweb.nrw.de“ einsehbar.

§ 4
Bestimmung von nitratbelasteten Schlägen

Ein Schlag gilt als nitratbelastet, wenn er überwiegend oder vollständig in einem nach § 3 als nitratbelastet ausgewiesenem Gebiet liegt.

§ 5
Abweichende Anforderungen auf nitratbelasteten Schlägen

Die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber haben auf den Schlägen, die nitratbelastet im Sinne des § 4 sind, folgende Anforderungen zu beachten:

1. Abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) darf das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind,

2. abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 der Düngeverordnung sind die dort genannten Düngemittel bei der Aufbringung auf unbestelltes Ackerland unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von einer Stunde nach Beginn des Aufbringens einzuarbeiten, § 6 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 der Düngeverordnung bleiben unberührt,

3. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 der Düngeverordnung dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff nach § 2 Nummer 11 der Düngeverordnung auf den dort genannten Flächen in der Zeit vom 15. Oktober bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden.

§ 6
Abweichende Anforderungen auf nicht nitratbelasteten Schlägen

Für Betriebe, deren Schläge ausschließlich nicht nitratbelastet im Sinne des § 4 sind, gilt abweichend von § 8 Absatz 6 Nummer 4 der Düngeverordnung, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 10 Absatz 1 Satz 4 der Düngeverordnung, dass sie von den Vorgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 3 der Düngeverordnung ausgenommen sind, wenn sie

1. abzüglich von Flächen nach § 8 Absatz 6 Nummer 1 und 2 der Düngeverordnung weniger als 30 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,

2. höchstens 3 Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,

3. einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 110 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufweisen und

4. keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organischen und organisch-mineralischen Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen.

§ 7
Vorlage-, Melde- oder Mitteilungspflichten für Nährstoffvergleiche

Abweichend von § 9 Absatz 1 der Düngeverordnung hat die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber der für den Vollzug der Düngeverordnung zuständigen Behörde bis zum 31. März für das jeweils vorangegangene Jahr die betrieblichen Nährstoffvergleiche nach § 8 Absatz 1 der Düngeverordnung elektronisch durch Eingabe in die von der zuständigen Behörde hierfür erstellte Datenbank zu übermitteln. Die Meldepflicht ist erstmalig zum 31. März 2022 für das vorangegangene Jahr zu erfüllen.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b und c des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einen in § 5 Nummer 1 oder 3 genannten Stoff entgegen den dort genannten Vorgaben aufbringt,

2. entgegen § 5 Nummer 2 ein dort genanntes Düngemittel nicht rechtzeitig einarbeitet oder

3. entgegen § 7 seine Nährstoffvergleiche nicht rechtzeitig übermittelt.

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Abweichend von Satz 1 tritt § 5 Nummer 1 zum 1. August 2019 in Kraft.

Düsseldorf, den 19. Februar 2019

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

Die Ministerin
für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Ursula  H e i n e n - E s s e r

GV. NRW. 2019 S. 128