Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 8 vom 9.4.2019 Seite 191 bis 200

19. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Aachen, auf dem Gebiet der Stadt Euskirchen
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19. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Aachen, auf dem Gebiet der Stadt Euskirchen

19. Änderung des Regionalplanes Köln,
Teilabschnitt Region Aachen,
auf dem Gebiet der Stadt Euskirchen

Vom 1. April 2019

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner Sitzung am 14. Dezember 2018 die 19. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, Umwandlung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichs in einen Allgemeinen Siedlungsbereich auf dem Gebiet der Stadt Euskirchen, aufgestellt.

Diese Änderung hat mir die Regionalplanungsbehörde Köln mit Bericht vom 20. Dezember 2018 – Aktenzeichen: 32/61.6.2-2.12-19 – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868) geändert worden ist, angezeigt.

Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

Gemäß § 14 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen wird die Änderung des Regionalplanes bei der Bezirksregierung Köln (Regionalplanungsbehörde) sowie dem Kreis Euskirchen und der Stadt Euskirchen zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 10 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass die in § 15 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 11 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln des Abwägungsvorgangs bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplanes gegenüber der Bezirksregierung Köln (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Gegen die 19. Änderung des Regionalplanes Köln kann Klage vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung zu erheben.

Düsseldorf, den 1. April 2019

Der Minister
für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Alexandra  R e n z

GV. NRW. 2019 S. 199