Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 8 vom 9.4.2019 Seite 191 bis 200

Satzung zur Änderung der Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) zur Deckung der notwendigen Ausgaben/Aufwendungen der Organe nach § 35 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrags und zur Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben (Finanzierungssatzung – FS)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Satzung zur Änderung der Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) zur Deckung der notwendigen Ausgaben/Aufwendungen der Organe nach § 35 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrags und zur Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben (Finanzierungssatzung – FS)

2251

Satzung zur Änderung der
Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) zur Deckung der
notwendigen Ausgaben/Aufwendungen der Organe nach § 35 Absatz 2 des
Rundfunkstaatsvertrags und zur Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben
(Finanzierungssatzung – FS)

Vom 15. März 2019

Aufgrund von § 35 Abs. 10 Satz 4 Staatsvertrag über Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV) vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408), zuletzt geändert durch den Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. Mai 2018 (GV. NRW. S. 214) erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) übereinstimmend mit den übrigen Landesmedienanstalten folgende Satzung:

§ 1
Änderung der Finanzierungssatzung

Die Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) zur Deckung der notwendigen Ausgaben/Aufwendungen der Organe nach § 35 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrags und zur Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben (Finanzierungssatzung – FS) vom 20. November 2013 (GV. NRW. 2014 S. 201) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „als“ gestrichen.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „und die Einzelwirtschaftspläne müssen“ gestrichen und durch das Wort „muss“ ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „und die Einzelwirtschaftspläne der Organe nach § 35 Abs. 2 RStV“ gestrichen.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Soweit Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 die notwendigen Ausgaben/Aufwendungen für das laufende Rechnungsjahr übersteigen, werden sie grundsätzlich in das neue Haushaltsjahr übertragen.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „innerhalb“ die Wörter „in Abschlägen“ eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Das Nähere wird in Anwendungsbestimmungen festgelegt.“

cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Einzelwirtschaftspläne der Organe nach § 35 Abs. 2 RStV“ gestrichen und durch die Wörter „des Gesamtwirtschaftsplanes nach § 3“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Die ALM GbR stellt jährlich einen Jahresabschluss nach den Grundsätzen der Kameralistik nach Landeshaushaltsordnung auf.“

cc) Satz 3 wird gestrichen.

a) In Absatz 2 wird das Komma nach dem Wort „Jahresabschluss“ gestrichen und das Wort „und“ eingefügt; die Wörter „und die Überleitungsrechnung“ werden gestrichen.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Gesamtwirtschaftsplans“ das Komma und die Wörter „die Überleitungsrechnung“ gestrichen.

4. In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz „(TV-L)“ die Wörter „in der Fassung des Landes Berlin“ eingefügt.

§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am ersten des Folgemonats in Kraft, in dem alle Landesmedienanstalten ihr zugestimmt haben und die Satzung in den jeweiligen Verkündungsblättern aller Länder veröffentlicht ist. Der/die ALM-Vorsitzende nach dem ALM-Statut gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens bekannt.

Düsseldorf, den 15.03.2019

Der Direktor

der Landesanstalt für Medien

Nordrhein-Westfalen (LfM)

Dr. Tobias  S c h m i d

GV. NRW. 2019 S. 195