Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 11 vom 31.5.2019 Seite 225 bis 254

Verordnung zur Änderung der Bauprodukte- und Bauartenverordnung
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Verordnung zur Änderung der Bauprodukte- und Bauartenverordnung

232

Verordnung zur Änderung
der Bauprodukte- und Bauartenverordnung

Vom 7. Mai 2019

Auf Grund des § 87 Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 6, 7 und 9 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags:

Artikel 1

Die Bauprodukte- und Bauartenverordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 717), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 2 Ausnahmen“.

b) Die bisherigen Angaben zu §§ 2 bis 5 werden die Angaben zu §§ 3 bis 6.

c) Die bisherige Angabe zu § 6 wird gestrichen.

2. In § 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise nach den §§ 21, 22 und 25 bis 27 BauO NRW in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 28 BauO NRW zu führen“ durch die Wörter „Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise sowie Übereinstimmungsbestätigungen nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5, § 18 Absatz 3 und 4, den §§ 20, 21, 22 sowie 24 und 25 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden BauO NRW 2018 genannt) erforderlich“ ersetzt.

3. Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:

§ 2

Ausnahmen

§ 18 Absatz 2 BauO NRW 2018 bleibt unberührt. § 1 findet keine Anwendung auf Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5, L 103 vom 12.4.2013, S. 10, L 92 vom 8.4.2015, S. 118), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 574/2014 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 41) geändert worden ist, tragen.“

4. Der bisherige § 2 wird § 3 und wie folgt gefasst:

㤠3

Anforderungen

Für folgende Tätigkeiten müssen die Hersteller und die Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen:

1. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile auf der Baustelle,

2. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile auf der Baustelle,

3. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen,

4. die Ausführung von Leimarbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz,

5. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton,

6. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist, und

7. die Ausführung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben.

Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den technischen Regeln der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW vom 07. Dezember 2018 (MBl. NRW. S. 775) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Satz 1

1. Nummer 1 nach der laufenden Nummer A 1.2.4.1,

2. Nummer 2 nach der laufenden Nummer A 1.2.4.3,

3. Nummer 3 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.4,

4. Nummer 4 nach der laufenden Nummer A 1.2.5.1,

5. Nummer 5 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.1,

6. Nummer 6 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.2 und

7. Nummer 7 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.7.“

5. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt gefasst:

§ 4
Nachweise

Die Hersteller und die Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 3 und danach für Tätigkeiten nach

1. § 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 7 in Abständen von höchstens drei Jahren und

2. § 3 Satz 1 Nummer 4 in Abständen von höchstens fünf Jahren

gegenüber einer nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BauO NRW 2018 anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen. Für die in § 3 aufgeführten Bauprodukte und Bauarten gelten bis zum 31. Dezember 2020 auch folgende Stellen als Prüfstelle nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BauO NRW 2018:

1. die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BauO NRW 2018 und

2. die Stellen, die in den vom Deutschen Institut für Bautechnik veröffentlichten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen und von Betonstahl geführt und tätig waren.“

6. Der bisherige § 4 wird § 5 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „3“ ersetzt und wird nach der Angabe „NRW“ die Angabe „2018“ eingefügt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2“ durch die Angabe „§ 3“ ersetzt und werden die Wörter „oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staates“ gestrichen.

c) In Absatz 3 wird die Angabe „2 und 3“ durch die Angabe „3 und 4“ ersetzt und wird nach der Angabe „NRW“ die Angabe „2018“ eingefügt.

7. Der bisherige § 5 wird § 6 und wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „28 Absatz 1 Nummer 5 BauO NRW“ durch die Wörter „25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BauO NRW 2018“ ersetzt.

bb) In Nummer 6 wird das Wort „auf“ durch das Wort „in“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Für die Tätigkeiten nach Satz 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 gelten bis zum 31. Dezember 2020 die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BauO NRW 2018 als anerkannte Überwachungsstellen nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BauO NRW 2018.“

8. Der bisherige § 6 wird aufgehoben.

9. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „25 Absatz 4 BauO NRW“ durch die Angabe „24 Absatz 4 BauO NRW 2018“ ersetzt.

b) In Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort „geregelte“ gestrichen.

10. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Eine natürliche oder juristische Person kann auf Antrag anerkannt werden als

1. Prüfstelle nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauO NRW 2018,

2. Prüfstelle nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauO NRW 2018,

3. Zertifizierungsstelle nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BauO NRW 2018,

4. Überwachungsstelle nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BauO NRW 2018,

5. Überwachungsstelle nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BauO NRW 2018 oder

6. Prüfstelle nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BauO NRW 2018,

wenn sie die Voraussetzungen nach § 9 erfüllt.“

b) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „77 Absatz 2 Satz 2 BauO NRW“ durch die Wörter „75 Absatz 2 Satz 2 BauO NRW 2018“ ersetzt.

11. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „leitende Person“ durch das Wort „Leitung“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „leitende Person muss“ durch die Wörter „Leitung und, sofern bestellt, ihre Stellvertretung müssen“ ersetzt.

bbb) In Nummer 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Bauprodukten“ die Wörter „für den jeweiligen Produktbereich“ eingefügt.

ccc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Tätigkeiten“ die Wörter „für den jeweiligen Produktbereich“ eingefügt.

ddd) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch die Wörter „und Bauarten für den jeweiligen Produktbereich sowie“ ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter „leitende Person“ durch das Wort „Leitung“ ersetzt.

dd) In Satz 4 werden die Wörter „hauptberuflich stellvertretende Person, die die für die leitende Person maßgebenden Anforderungen erfüllt,“ durch die Wörter „hauptberufliche Stellvertretung“ ersetzt.

ee) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Für Prüfstellen kann eine hauptberufliche Stellvertretung verlangt werden, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeiten erforderlich ist; ist die Leitung nach Satz 4 nicht hauptberuflich tätig, kann eine zweite hauptberufliche Stellvertretung verlangt werden.“

ff) In Satz 6 werden die Wörter „leitende Person, und wenn eine stellvertretende Person bestellt ist, die stellvertretende Person“ durch die Wörter „Leitung und, sofern bestellt, ihre Stellvertretung“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Leitung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle und, sofern bestellt, ihre Stellvertretung dürfen nicht

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung das 65. Lebensjahr vollendet haben,

2. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben und

3. durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sein.

Ferner müssen sie

1. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und

2. die Gewähr dafür bieten, dass sie neben den Leitungsaufgaben andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten als Leitung oder Stellvertretung gewährleistet ist.

Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch im Fall vergleichbarer Feststellungen aus anderen Staaten.“

c) In Absatz 4 Satz 3 und 4 werden jeweils die Wörter „leitende Person“ durch das Wort „Leitung“ ersetzt.

12. In § 11 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „leitenden Person“ durch das Wort „Leitung“ ersetzt und nach dem Wort „Zertifizierungsstelle“ werden die Wörter „oder, sofern bestellt, ihrer Stellvertretung“ eingefügt.

13. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter „20 Absatz 2 BauO NRW bekannt gemachte“ durch die Wörter „88 Absatz 5 BauO NRW 2018 eingeführte“ ersetzt.

bb) In Nummer 4 und 6 werden jeweils die Wörter „leitenden Person“ durch die Wörter „Leitung und ihrer Stellvertretung“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Anerkennungsbehörde bestätigt der antragstellenden Person unverzüglich den Eingang des Antrags und der Antragsunterlagen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

1. die in Absatz 6 Satz 1 genannte Frist und die Mitteilung, dass diese Frist erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind, erforderliche Überprüfungen bei der antragstellenden Person vollständig erfolgt sind und erforderliche Vergleichsuntersuchungen vollständig durchgeführt sind,

2. die Mitteilung, ob die Unterlagen vollständig sind und gegebenenfalls, welche Unterlagen fehlen,

3. die Mitteilung, ob eine Überprüfung bei der antragstellenden Person und Vergleichsuntersuchungen erforderlich sind und welcher Zeitrahmen hierfür voraussichtlich benötigt wird sowie

4. die verfügbaren Rechtsbehelfe und einen Hinweis auf die Auswirkungen nach Absatz 5.

Die Anerkennungsbehörde stimmt die Modalitäten für die Überprüfung bei der antragstellenden Person und für die Vergleichsuntersuchungen so schnell wie möglich mit der antragstellenden Person ab. Sie teilt der antragstellenden Person so schnell wie möglich mit, ob und gegebenenfalls welche Mängel die Unterlagen aufweisen.“

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „sonst“ das Wort „erhebliche“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

cc) Der neue Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter „Die Sätze 1 und 2 gelten“ werden durch die Wörter „Satz 1 gilt“ ersetzt.

bbb) Die Wörter „beim Antragsteller“ werden durch die Wörter „bei der antragstellenden Person“ ersetzt.

d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen, einschließlich, sofern erforderlich, der vollständigen Durchführung der Überprüfung bei der antragstellenden Person und der vollständigen Durchführung von Vergleichsuntersuchungen zu entscheiden. Die Anerkennungsbehörde kann diese Frist gegenüber der antragstellenden Person um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und der antragstellenden Person vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Nach Ablauf der Frist gilt die Anerkennung nicht als erteilt.“

e) In Absatz 7 werden die Wörter „Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die Wörter „§§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

14. In § 13 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „leitenden Person“ durch das Wort „Leitung“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 7. Mai 2019

Die Ministerin

für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Ina S c h a r r e n b a c h

GV. NRW. 2019 S. ###