Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 17 vom 5.8.2019 Seite 441 bis 462

Berichtigung der Bekanntmachung der Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 2017
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Berichtigung der Bekanntmachung der Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 2017

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Berichtigung
der Bekanntmachung der Änderung des Landesentwicklungsplans
Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 2017

Vom 30. Juli 2019

Die Landesregierung hat gemäß § 17 Absatz 2 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212) neu gefasst worden ist, die Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 2017 mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen.

Die Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen.

Gemäß § 14 Satz 2 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen werden die Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen, die Planbegründung, die Rechtsbehelfsbelehrung, die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes und die Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 4 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, bei dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen als Landesplanungsbehörde sowie den Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster und dem Regionalverband Ruhr als Regionalplanungsbehörden zur Einsicht für jedermann niedergelegt und unter der Adresse www.wirtschaft.nrw/landesplanung in das Internet eingestellt. Dort ist auch eine Liste mit den Adressen der Auslegungsstellen verfügbar.

Die Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (GV. NRW. 2019 S. 442). Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass die in § 11 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes in Verbindung mit § 15 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Verkündung der Verordnung gegenüber dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen als Landesplanungsbehörde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gegen die Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen kann Klage vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung zu erheben.

Düsseldorf, den 30. Juli 2019

  

Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Alexandra  R e n z

GV. NRW. 2019 S. 442