Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 23 vom 22.10.2019 Seite 761 bis 796

40. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
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40. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

2011

40. Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Vom 8. Oktober 2019

Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 30. April 2019 (GV. NRW. S. 216) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe „Anlage 1“ werden die Wörter „(zu Tarifstelle 2.1.2)“ eingefügt.

b) Nach der Angabe „Anlage 2“ werden die Wörter „(zu Tarifstelle 2.1.2)“ eingefügt.

c) Nach der Angabe „Anlage 3“ werden die Wörter „(zu Tarifstelle 2.1.5.2)“ eingefügt.

d) Nach der Angabe „Anlage 4“ werden die Wörter „(zu Tarifstelle 2.1.5.2)“ eingefügt.

e) Nach der Angabe „Anlage 5“ werden die Wörter „(zu den Tarifstellen 28.1.1.1, 28.1.1.2 und 28.1.1.3)“ eingefügt.

f) Die Angabe „Anlage 6“ wird gestrichen.

2. In Tarifstelle 1.1.2 Satz 1 wird die Angabe „MSchG“ durch die Angabe „MuSchG“ ersetzt und nach der Angabe „(SprengG)“ wird die Angabe „, Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG)“ eingefügt.

3. In Tarifstelle 1.1.8.1.2. werden nach dem Wort „Wegstreckenpauschale“ die Wörter „, wenn bei der Kontrolle ein Außendienstgeschäft durchgeführt wurde“ eingefügt.

4. Nach Tarifstelle 1.1.8.1.2 werden die folgenden Tarifstellen 1.1.9 bis 1.1.10.1.2 eingefügt:

„1.1.9

Amtshandlungen zur Durchführung des PSA-Durchführungsgesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473, 475) in der jeweils geltenden Fassung

1.1.9.1

Kontrolle von persönlichen Schutzausrüstungen gemäß § 6, wenn die Kontrolle ergeben hat, dass die persönlichen Schutzausrüstungen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51) nicht erfüllt

1.1.9.1.1

Personalkosten je angefangene 15 Minuten sind nach den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen (Richtwerte) zu berechnen.

1.1.9.1.2

Wegstreckenpauschale, wenn bei der Kontrolle ein Außendienstgeschäft durchgeführt wurde

Gebühr: Euro 30

1.1.10

Amtshandlungen zur Durchführung des Gasgerätedurchführungsgesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473) in der jeweils geltenden Fassung

1.1.10.1

Kontrolle von Geräten oder Ausrüstungen gemäß § 6, wenn die Kontrolle ergeben hat, dass das Gerät oder die Ausrüstung die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99) nicht erfüllt.

1.1.10.1.1

Personalkosten je angefangene 15 Minuten sind nach den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen (Richtwerte) zu berechnen.

1.1.10.1.2

Wegstreckenpauschale, wenn bei der Kontrolle ein Außendienstgeschäft durchgeführt wurde

Gebühr: Euro 30“.

5. Die Tarifstellen 1.3 bis 1.3.8 werden durch die folgenden Tarifstellen 1.3 bis 1.3.7 ersetzt:

„1.3

Angebote zur Unterstützung im Alltag nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung vom 23. Januar 2019 (GV. NRW. S. 63) in der jeweils geltenden Fassung

Hinweis: Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

1.3.1

Bearbeitung der Anerkennungsanträge nach § 12

a) Bearbeitung eines Erstantrags auf Anerkennung

Gebühr: Euro 50 bis 300

b) Bearbeitung eines Änderungsantrags

Gebühr: Euro 20 bis 60

1.3.2

Widerruf der Anerkennung nach § 14 Absatz 1 bis 3

Gebühr: Euro 15 bis 250

1.3.3

Bearbeitung eines Antrags auf Ruhendstellen eines Angebotes nach § 14 Absatz 4 Satz 1

Gebühr: Euro 10 bis 30

1.3.4

Qualitätssicherung: Überprüfung der jährlichen Erklärungen nach § 15 Absatz 1

Gebühr: Euro 10 bis 30

1.3.5

Überprüfung der Qualitätsanforderungen gemäß § 15 Absatz 2 durch Stichproben

Gebühr: Euro 30 bis 125

1.3.6 Anlassbezogene Überprüfung der Qualitätsanforderungen (vor Ort oder an Amtsstelle), sofern sich ein Anlass als begründet erweist, gemäß § 15 Absatz 2

Gebühr: Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühr je angefangene 15 Minuten sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

1.3.7 Beratung

Qualifizierte mündliche und schriftliche Beratung, die mehr als 90 Minuten Zeitaufwand verursacht

Gebühr: Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühr je weitere angefangene 15 Minuten sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.“

6. Tarifstelle 2.1.2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach der Angabe „Anlage 1“ die Wörter „zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2.1.2)“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach der Angabe „Anlage 2“ die Wörter „zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2.1.2)“ eingefügt.

c) In den Sätzen 3, 4 und 8 werden jeweils nach der Angabe „Anlage 1“ die Wörter „zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2.1.2)“ eingefügt.

7. Die Tarifstelle 2.1.5.2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Angabe „(Anlage 3)“ durch die Wörter „nach Anlage 3 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2.1.5.2)“ und die Angabe „(Anlage 4)“ durch die Wörter „nach Anlage 4 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2.1.5.2)“ ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe „(Anlage 4)“ durch die Wörter „nach Anlage 4 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2.1.5.2)“ ersetzt.

8. In der Tarifstelle 2.4.5 wird die Angabe „250“ durch die Angabe „5 000“ ersetzt.

9. In der Tarifstelle 2.4.6 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „Euro 50,“ ersetzt.

10. Tarifstelle 2.4.11 wird wie folgt gefasst:

„2.4.11

Nachweise, Bescheinigungen, Mitteilungen, Eingangsbestätigungen, Anzeigen, Vervollständigung oder Mängelbehebung“.

11. Der Tarifstelle 2.4.11 wird folgende Tarifstelle 2.4.11.5 angefügt:

„2.4.11.5

Schriftliche Aufforderung, die Fertigstellung des Rohbaus, die abschließende Fertigstellung genehmigter Anlagen oder den Baubeginn anzuzeigen

Gebühr: Euro 50“.

12. Tarifstelle 2.5.2.1 wird wie folgt gefasst:

„2.5.2.1

Vorprüfung von Anträgen nach den §§ 7, 66, 70, 77 und 78 der Landesbauordnung 2018 auf Vollständigkeit oder Mängelfreiheit mit schriftlicher Aufforderung zur Vervollständigung oder zur Mängelbehebung (§ 71 Absatz 1 Satz 2 der Landesbauordnung 2018)

Gebühr: bis zu 25 Prozent der Gebühr, die für die Entscheidung über den Antrag zu erheben wäre

jedoch mindestens Euro 50

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.5.2.1:

Wird für den Antrag nach Vervollständigung oder Mängelbehebung eine Genehmigung oder ein Vorbescheid erteilt, wird die Gebühr zu 50 Prozent auf die Gebühr, die für die Entscheidung über den Antrag erhoben wird, angerechnet.“

13. In Tarifstelle 2.5.3.1 wird die Angabe „500“ durch die Angabe „5 000“ ersetzt.

14. Der Tarifstelle 2.5.4 wird folgende Tarifstelle 2.5.4.5 angefügt:

„2.5.4.5

Nachverfolgungen von Mängeln, die im Rahmen von Brandverhütungsschauen festgestellt wurden, wenn sie durch die Bauaufsichtsbehörde vorgenommen werden

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4

jedoch mindestens der zweifache Stundensatz“.

15. In Tarifstelle 2.5.6.4 werden die Wörter „Euro 10 je Grundstück, jedoch höchstens Euro 100“ durch die Wörter „Euro 30 je Grundstück“ ersetzt.

16. Tarifstelle 2.6.1 wird aufgehoben.

17. Tarifstelle 2.6.2 wird Tarifstelle 2.6.1 und wie folgt gefasst:

„2.6.1

Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 24 Absatz 2 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung vom 31. Mai 2002 (GV. NRW. S. 210) jeweils in der jeweils geltenden Fassung

Gebühr: Euro 50 bis 500“.

18. Die Tarifstellen 2.6.3 bis 2.6.5 werden die Tarifstellen 2.6.2 bis 2.6.4.

19. In Tarifstelle 2.8.2.1 wird die Angabe „1 000“ durch die Angabe „5 000“ ersetzt.

20. Die Tarifstellen 3 bis 3.5.5 werden durch folgende Tarifstellen 3 bis 3.5.3 ersetzt:

„3
Bergbauangelegenheiten

Amtshandlungen aufgrund des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung

3.1
Bergbauberechtigungen

3.1.1
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis (§§ 6, 7 und 11)

3.1.1.1
zu gewerblichen Zwecken
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

3.1.1.2
zu wissenschaftlichen Zwecken
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

3.1.2
Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung (§§ 6, 8, 12)
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

3.1.3
Entscheidung über die Verleihung von Bergwerkseigentum
(§§ 6, 9, 13)
Gebühr: Euro 1 000 bis 15 000

3.1.4
Ausstellung der Berechtsamsurkunde (§§ 17, 27)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.1.5
Entscheidung über die Verlängerung einer Erlaubnis (§ 16 Absatz 4)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

3.1.6
Entscheidung über die Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 16 Absatz 5)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

3.1.7
Entscheidung über die Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung (§ 19)
Gebühr: Euro 25 bis 250

3.1.8
Entscheidung über die Aufhebung von Bergwerkseigentum (§ 20)
Gebühr: Euro 25 bis 250

3.1.9
Entscheidung über die Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter (§ 22 Absatz 1)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.1.10
Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber sowie die Erteilung eines Zeugnisses (§ 23)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.1.11
Entscheidung über die Genehmigung der Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern (§§ 25, 26, 28, 29)
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

3.1.12
Entscheidung über den Antrag auf Zulegung (§ 36 Satz 1 Nummer 4)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.1.13
Beurkundung der Einigung über die Zulegung (§ 36 Satz 1 Nummer 3)
Gebühr: Euro 25 bis 250

3.1.14
Entscheidung über die Verlängerung einer Zulegung (§ 38 Absatz 1, § 16 Absatz 5)
Gebühr: Euro 25 bis 250

3.1.15
Entscheidung über die Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung (§ 41)
Gebühr: Euro 25 bis 500

3.1.16
Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen (§ 42 Absatz 1, § 43)
Gebühr: Euro 25 bis 500

3.1.17
Entscheidung über die Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile (§ 42 Absatz 4, §§ 43, 45 Absatz 2)
Gebühr: Euro 25 bis 500

3.1.18
Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauen (§ 45 Absatz 1)
Gebühr: Euro 25 bis 500

3.1.19
Entscheidung über die Benutzung fremder Grubenbaue (§ 47 Absatz 4)
Gebühr: Euro 25 bis 500

3.1.20
Entscheidung über die Bestätigung der Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge (§ 149)
Gebühr: Euro 25 bis 500

3.1.21
Entscheidung über die Verlängerung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge (§ 152 Absatz 2 Satz 2, § 153 Satz 3)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

3.1.22
Entscheidung über den Inhalt eines aufrechterhaltenen Rechts (§ 154 Absatz 1 Satz 3)
Gebühr: Euro 25 bis 500

3.1.23
Ausstellung einer Ersatzurkunde (§ 154 Absatz 2)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.1.24
Entscheidung über die Genehmigung zur Abtretung, Überlassung oder Änderung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge (§ 156 Absatz 2)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.1.25
Entscheidung über die Ausdehnung von Bergwerkseigentum (§§ 161, 162)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

3.2
Einsichtnahme, Auskunft

3.2.1
Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch und in die Berechtsamskarte (§ 76 Absatz 1)
mit besonderer Inanspruchnahme einer Dienstkraft

beim Überschreiten einer halben Stunde je weitere angefangene Viertelstunde
Gebühr: Euro 2,50

3.2.2
Schriftliche Auskünfte aus dem Berechtsamsbuch und den Berechtsamsurkunden, Ablichtungen (§ 76 Absatz 2)
Gebühr: je Bergwerksfeld, Euro 1 bis 100

3.2.3
Einsichtnahme in Grubenbilder (§ 63 Absatz 4)
mit Inanspruchnahme von Dienstkräften
beim Überschreiten einer Stunde je weitere angefangene Viertelstunde
Gebühr: Euro 12,50

3.2.4
Einsichtnahme in Ergebnisse von Messungen (§ 125 Absatz 1) und Auszüge aus den Messungsunterlagen

3.2.4.1
mit Inanspruchnahme einer Dienstkraft
beim Überschreiten einer halben Stunde je weitere angefangene Viertelstunde
Gebühr: Euro 6

3.2.4.2
Auszüge aus den Messungsunterlagen (pro Seite)

DIN A 4
Gebühr: Euro 0,50

DIN A 3
Gebühr: Euro 1

3.2.5
Analoge oder digitale Auszüge aus der Berechtsamskarte (§ 76 Absatz 2) und den sonstigen bergbaulichen Riss- oder Kartendarstellungen (ohne Berücksichtigung der Art der Herstellung) pro Blatt

DIN A 4 schwarz/weiß
Gebühr: Euro 5

DIN A 4 farbig
Gebühr: Euro 5

DIN A 3 schwarz/weiß
Gebühr: Euro 5

DIN A 3 farbig
Gebühr: Euro 6

DIN A 2 schwarz/weiß
Gebühr: Euro 6

DIN A 2 farbig
Gebühr: Euro 10

DIN A 1 schwarz/weiß
Gebühr: Euro 7

DIN A 1 farbig
Gebühr: Euro 17

DIN A 0 schwarz/weiß
Gebühr: Euro 10

DIN A 0 farbig
Gebühr: Euro 30

Anmerkung:
Für die Gebührenberechnung sind gleichzusetzen dem Format

DIN A 4 bis zur Größe 0,10 m²

DIN A 3 über 0,10 m² bis 0,20 m²

DIN A 2 über 0,20 m² bis 0,40 m²

DIN A 1 über 0,40 m² bis 0,70 m²

DIN A 0 über 0,70 m²

Im Falle der Beglaubigung der Auszüge erhöhen sich die Gebühren um jeweils Euro 3.

3.2.6
Prüfung und Beglaubigung von vorgelegten Kartenauszügen

DIN A 4 erste Ausfertigung
Gebühr: Euro 2

DIN A 4 alle weiteren Ausfertigungen
Gebühr: Euro 1

DIN A 3 erste Ausfertigung
Gebühr: Euro 3

DIN A 3 alle weiteren Ausfertigungen
Gebühr: Euro 2

DIN A 2 erste Ausfertigung
Gebühr: Euro 5

DIN A 2 alle weiteren Ausfertigungen
Gebühr: Euro 2

DIN A 1 erste Ausfertigung
Gebühr: Euro 8

DIN A 1 alle weiteren Ausfertigungen
Gebühr: Euro 3
(§ 76 Absatz 2)

3.2.7
Schriftliche Auskünfte über bergbaubedingte Gefährdungspotenziale des Untergrundes:

Auskunft, wonach ein Planungsvorhaben nicht von Gefährdungspotenzialen tangiert ist
Gebühr: Euro 20

Auskunft über bekannten tiefen/oberflächennahen/tagesnahen Bergbau
Gebühr: Euro 30

Auskunft über widerrechtlichen Abbau Dritter/Uraltbergbau
Gebühr: Euro 30

Auskunft über verlassene Tagesöffnungen des Bergbaus
Gebühr: Euro 30

Auskunft über bergbaubedingte Methanausgasungen
Gebühr: Euro 15

Auskunft über bergbaubedingte Veränderungen des Grund- und Grubenwasserstandes
Gebühr: Euro 15

3.2.8
Erteilung einer Auskunft über bergbaubedingte Gefährdungspotenziale des Untergrundes, die sich auf einen grundstücksübergreifenden Bereich größerer Ausdehnung bezieht
Gebühr: Euro 15 bis 250

3.2.9
Aufbereitung und Bereitstellung analoger oder digitaler bergbehördlicher Informationen mit Raumbezug
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

3.3
Bergwerksbetrieb, Besucherbergwerk, Besucherhöhle, Hohlraumbauten

3.3.1
Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans (§§ 51, 55)

3.3.1.1
bergbauliche Betriebe unter 100 Hektar Größe
Gebühr: Euro 2 500 bis 30 000

3.3.1.2
bergbauliche Betriebe über 100 Hektar bis 200 Hektar Größe
Gebühr: Euro 5 000 bis 60 000

3.3.1.3
bergbauliche Betriebe über 200 Hektar Größe
Gebühr: Euro 25 000 bis 120 000

3.3.1.3.1
Hauptbetriebsplan zur Gewinnung von Erdwärme durch Bohrungen
Gebühr: Euro 150 bis 600

3.3.1.4
Sonderbetriebsplan
Gebühr: Euro 100 bis 15 500

3.3.1.5
Abschlussbetriebsplan
Gebühr: Euro 250 bis 18 500

3.3.2
Entscheidung über die Befreiung von der Betriebsplanpflicht (§ 51 Absatz 3 Satz 1)
Gebühr: Euro 25 bis 250

3.3.3
Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes (§ 56 Absatz 3)
Gebühr: Euro 25 bis 1 500

3.3.4
Entscheidung über die Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über zwei Jahre (§ 52 Absatz 1 Satz 2)
Gebühr: Euro 25 bis 500

3.3.5
Entscheidung über die Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung aufgrund einer Bergverordnung (§§ 65 bis 68, 176 Absatz 3)
Gebühr: Euro 25 bis 2 000

3.3.6
Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung (§§ 65 bis 68, 176 Absatz 3)
Gebühr: Euro 30 bis 2 200

3.3.7
Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger (§§ 65, 176 Absatz 3)
Gebühr: Euro 30 bis 550

3.4
Grundabtretung

3.4.1
Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers (§ 40)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

3.4.2
Entscheidung über den Antrag auf Grundabtretung (§§ 77, 78)
Gebühr: Euro 2 Prozent der festgestellten Entschädigung
mindestens Euro 500

3.4.3
Entscheidung über die Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstücks (§ 79 Absatz 3)
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

3.4.4
Entscheidung über eine Ergänzungsentschädigung (§ 89 Absatz 2)
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der festgestellten Entschädigung
mindestens Euro 250

3.4.5
Entscheidung über die Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen (§ 89 Absatz 3)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.4.6
Entscheidung über eine Sicherheit (§ 89 Absatz 4, § 92 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.4.7
Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes (§ 90 Absatz 5)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.4.8
Entscheidung über den Antrag auf Vorabentscheidung (§ 91)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

3.4.9
Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung (§ 92 Absatz 1 Satz 3)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

3.4.10
Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung (§ 92 Absatz 2 Satz 1)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.4.11
Entscheidung über den Antrag auf Fristverlängerung (§ 95 Absatz 2)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.4.12
Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Grundabtretung (§ 96)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.4.13
Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung (§ 97)
Gebühr: Euro 100 bis 1000

3.4.14
Feststellung des Zustandes des Grundstücks (§ 99)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.4.15
Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung (§ 101 Absatz 1 und 2)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.4.16
Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung oder auf das Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung (§ 102 Absatz 2)
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Entschädigung
mindestens Euro 250

3.4.17
Entscheidung über die Entschädigung für eine Wertminderung eines Grundstücks (§ 109 Absatz 4)
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Entschädigung
mindestens Euro 250

3.5
Markscheiderische Angelegenheiten

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen nach Tarifstellen 3.5.1 und 3.5.2 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

3.5.1
Entscheidung über die Anerkennung nach § 1 des Markscheidergesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863, ber. S. 975) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 100

3.5.2
Amtshandlungen aufgrund der Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung

3.5.2.1
Entscheidung über die Anerkennung anderer Personen (§ 13)
Gebühr: Euro 100

3.5.2.2
Entscheidung über die Veränderung der Nachtragungs- und Einreichungsfristen (§ 10 Absatz 3)
Gebühr: Euro 100

3.5.2.3
Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbildes (§ 12)
Gebühr: Euro 100

3.5.3
Entscheidung über die Zustimmung zur Nichteinreichung von Unterlagen (§ 63 Absatz 3 Satz 2)
Gebühr: Euro 25 bis 250“.

21. Tarifstelle 5b.1.4 wird wie folgt gefasst:

„5b.1.4

Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten und beziehungsweise oder außerhalb der Amtsräume des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden

Gebühr: Euro 66 bis 120“.

22. Die Tarifstellen 5b.2 bis 5b.2.4 werden durch die folgenden Tarifstellen 5b.2 bis 5b2.2 ersetzt:

„5b.2 Öffentlich-rechtliche Namensänderungen

5b.2.1

Änderung oder Feststellung eines Familiennamens

Gebühr: Euro 50 bis 1 200

5b.2.2

Änderung eines Vornamens

Gebühr: Euro 50 bis 300“.

23. Der Tarifstelle 5b.3 werden die folgenden Tarifstellen angefügt:

„5b.3.3

Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen

Gebühr: Euro 30

5b.3.4

Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung

Gebühr: Euro 30“.

24. Der Tarifstelle 5b.4 wird folgende Tarifstelle angefügt:

„5b.4.12

Ausstellen eines mehrsprachigen Formulars nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung EU Nr. 1024/2012 (ABl. L 200 vom 26.7.2016, S 1)

Gebühr: in selber Höhe wie die Gebühr, die für die Erteilung der jeweiligen öffentlichen Urkunde zu erheben ist, auf die sich das mehrsprachige Formular bezieht.“

25. Nach Tarifstelle 8.1.1.3 wird folgende Tarifstelle 8.1.1.4 eingefügt:

„8.1.1.4

Prüfung einer Anzeige zur Verwertung von Abfällen im Wald, sowie Entscheidung über ein Verbot oder den Erlass eines Auflagenbescheides (§ 6a Absatz 2 LFoG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3“.

26. Die bisherigen Tarifstellen 8.1.1.4 bis 8.1.1.21 werden die Tarifstellen 8.1.1.5 bis 8.1.1.22.

27. In Tarifstelle 8.1.2.1 wird die Angabe „53 bis 158“ durch die Angabe „50“ ersetzt.

28. In Tarifstelle 8.1.2.5 wird die Angabe „264“ durch die Angabe „100“ ersetzt.

29. In Tarifstelle 8.1.2.6 wird die Angabe „bis 250“ gestrichen.

30. In Tarifstelle 8.1.2.7 wird die Angabe „116 bis 264“ durch die Angabe „100“ ersetzt.

31. Tarifstelle 8.1.3.4.3 wird wie folgt gefasst:

„8.1.3.4.3

Entscheidung über den Widerruf des Sachkundenachweises (§ 9 Absatz 3 und 4 PflSchG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3“.

32. In Tarifstelle 8.2.5 werden die Wörter „Die Gebühren werden nach der Anlage 5 zum Gebührentarif berechnet.“ durch die Angabe „nach den Tarifstellen 15d.2 bis 15d.2.2“ ersetzt.

33. Tarifstelle 10.3 wird wie folgt gefasst:

„10.3

Pflege-, Pflegeassistenz- und Gesundheitsfachberufe“.

34. Tarifstelle 10.3.1 wird wie folgt gefasst:

„10.3.1
Entscheidung über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung oder staatliche Anerkennung für Pflegefachfrau und Pflegefachmann, Gesundheits- und Krankenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerin und Altenpfleger, technische Assistentin und technischer Assistent in der Medizin, pharmazeutisch-technische Assistentin und pharmazeutisch-technischer Assistent, Diätassistentin und Diätassistent, Ergotherapeutin und Ergotherapeut, Logopädin und Logopäde, Orthoptistin und Orthoptist, Physiotherapeutin und Physiotherapeut, Masseurin und Masseur und medizinische Bademeisterin und medizinischer Bademeister, Hebammen und Entbindungspfleger, Rettungsassistentin und Rettungsassistent, Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter, Podologin und Podologe, Krankenpflegehelferin und Krankenpflegehelfer, Krankenpflegeassistentin und Krankenpflegeassistent, Altenpflegehelferin und Altenpflegehelfer, Familienpflegerin und Familienpfleger und andere Gesundheitsfachberufe sowie für fachweitergebildete Gesundheits- und Krankenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpfleger und Altenpflegerin und Altenpfleger
Gebühr: Euro 60
dazu, soweit eine Sprachprüfung erforderlich ist
Gebühr: Euro 80“.

35. In Tarifstelle 10.4.5 wird die Angabe „100“ durch die Angabe „25“ ersetzt.

36. Der Tarifstelle 10.5.1.10 wird folgende Tarifstelle 10.5.1.10.3 angefügt:

„10.5.1.10.3

Entscheidung über die Erteilung sowie die Rücknahme und den Widerruf eines Zertifikats gemäß § 64 Absatz 3f einschließlich Besichtigung

Gebühr: Euro 500 bis 25 500“.

37. In den Tarifstellen 10.5.1.13.1.1 und 10.5.1.13.1.2 wird jeweils die Angabe „24“ durch die Angabe „29“ ersetzt.

38. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.4.1 wird die Angabe „54“ durch die Angabe „66“ ersetzt.

39. In den Tarifstellen 10.5.1.13.1.4.2 und 10.5.1.13.1.4.3 wird jeweils die Angabe „90“ durch die Angabe „110“ ersetzt.

40. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.5.1 wird die Angabe „80“ durch die Angabe „98“ ersetzt.

41. In den Tarifstellen, 10.5.1.13.1.5.2 und 10.5.1.13.1.5.3 wird jeweils die Angabe „90“ durch die Angabe „110“ ersetzt.

42. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.5.4 wird die Angabe „123“ durch die Angabe „151“ ersetzt.

43. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.6.1 wird die Angabe „90“ durch die Angabe „110“ ersetzt.

44. In den Tarifstellen 10.5.1.13.1.6.2 und 10.5.1.13.1.6.3 wird jeweils die Angabe „210“ durch die Angabe „258“ ersetzt.

45. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.6.4 wird die Angabe „123“ durch die Angabe „151“ ersetzt.

46. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.7.1 wird die Angabe „80“ durch die Angabe „98“ ersetzt.

47. In den Tarifstellen 10.5.1.13.1.7.2 und 10.5.1.13.1.7.3 wird jeweils die Angabe „90“ durch die Angabe „110“ ersetzt.

48. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.7.4 wird die Angabe „123“ durch die Angabe „151“ ersetzt.

49. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.8.1 wird die Angabe „80“ durch die Angabe „98“ ersetzt.

50. In den Tarifstellen 10.5.1.13.1.8.2 und 10.5.1.13.1.8.3 wird jeweils die Angabe „90“ durch die Angabe „110“ ersetzt.

51. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.8.4 wird die Angabe „123“ durch die Angabe „151“ ersetzt.

52. In den Tarifstellen 10.5.1.13.1.12.1 und 10.5.1.13.1.12.2 wird jeweils die Angabe „90“ durch die Angabe „110“ ersetzt.

53. In den Tarifstellen 10.5.1.13.1.13.1 bis 10.5.1.13.1.13.3 wird jeweils die Angabe „33“ durch die Angabe „40“ ersetzt.

54. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.16.1 wird die Angabe „31“ durch die Angabe „38“ ersetzt.

55. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.16.2 wird die Angabe „36“ durch die Angabe „44“ ersetzt.

56. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.16.3 wird die Angabe „48“ durch die Angabe „59“ ersetzt.

57. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.17.2 wird die Angabe „42“ durch die Angabe „52“ ersetzt.

58. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.17.3 wird die Angabe „24“ durch die Angabe „29“ ersetzt.

59. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.18.1 wird die Angabe „18“ durch die Angabe „22“ ersetzt.

60. In den Tarifstellen 10.5.1.13.1.18.2 und 10.5.1.13.1.18.3 wird jeweils die Angabe „24“ durch die Angabe „29“ ersetzt.

61. In den Tarifstellen 10.5.1.13.1.19.1 und 10.5.1.13.1.19.2 wird jeweils die Angabe „6“ durch die Angabe „7“ ersetzt.

62. In den Tarifstellen 10.5.1.13.1.20.1 bis 10.5.1.13.1.20.3 wird jeweils die Angabe „9“ durch die Angabe „11“ ersetzt.

63. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.22 wird die Angabe „24“ durch die Angabe „29“ ersetzt.

64. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.23 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „29“ ersetzt.

65. In den Tarifstellen 10.5.1.13.1.25 und 10.5.1.13.1.29 wird jeweils die Angabe „24“ durch die Angabe „29“ ersetzt.

66. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.30 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „7“ ersetzt.

67. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.31 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „25“ ersetzt.

68. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.32 wird die Angabe „48“ durch die Angabe „59“ ersetzt.

69. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.35 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „38“ ersetzt.

70. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.36 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „7“ ersetzt.

71. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.37 wird die Angabe „23“ durch die Angabe „29“ ersetzt.

72. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.38 wird die Angabe „33“ durch die Angabe „40“ ersetzt.

73. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.39 wird die Angabe „24“ durch die Angabe „29“ ersetzt.

74. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.41 wird die Angabe „42“ durch die Angabe „52“ ersetzt.

75. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.42 wird die Angabe „21“ durch die Angabe „26“ ersetzt.

76. In Tarifstelle 10.5.1.13.1.43 wird die Angabe „51“ durch die Angabe „63“ ersetzt.

77. In Tarifstelle 10.5.1.19.3 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

78. Der Tarifstelle 10.5.1.19 wird folgende Tarifstelle 10.5.1.19.4 angefügt:

„10.5.1.19.4

Bescheinigung nach § 72c AMG

Gebühr: Euro 50 bis 500“.

79. In Tarifstelle 10.5.1.22 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „100“ ersetzt.

80. Tarifstelle 10.5.5 wird aufgehoben.

81. Tarifstelle 10.5.6 wird Tarifstelle 10.5.5.

82. Der Tarifstelle 10.6.3 werden die folgenden Tarifstellen 10.6.3.6 bis 10.6.3.13 angefügt:

„10.6.3.6

Prüfung der vom Wirtschaftsakteur zur Registrierung übermittelten Angaben (Artikel 31 Absatz 2)

Gebühr: Euro 50 bis 250

10.6.3.7

Prüfung der vom Wirtschaftsakteur bestätigten Daten (Artikel 31 Absatz 6)

Gebühr: Euro 50 bis 500

10.6.3.8

Bestätigung des Nichtvorliegens von Sicherheitsproblemen (Artikel 46 Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a)

Gebühr: Euro 100 bis 10 000

10.6.3.9

Verlängerung der vorläufigen Gültigkeit einer Bescheinigung um drei Monate (Artikel 46 Absatz 9 Unterabsatz 2)

Gebühr: Euro 100 bis 1 000

10.6.3.10

Ausstellung von einem oder mehreren Freiverkaufszertifikat(en) (Artikel 60)

Gebühr: Euro 50 bis 1 000

10.6.3.11

Überprüfung von Prüfstellen (Artikel 72 Absatz 5)

Gebühr: Euro 250 bis 5 000

10.6.3.12

Maßnahmen in Bezug auf klinische Prüfungen (Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b und c)

Gebühr: Euro 100 bis 10 000

10.6.3.13

Kontrollen und Maßnahmen der Marktüberwachung nach Artikel 93 bis 95 und 97 bis 99

Gebühr: Euro 100 bis 10 000“.

83. Der Tarifstelle 10.6.4 werden die folgenden Tarifstellen 10.6.4.6 bis 10.6.4.13 angefügt:

„10.6.4.6

Prüfung der vom Wirtschaftsakteur zur Registrierung übermittelten Angaben (Artikel 28 Absatz 2)

Gebühr: Euro 50 bis 250

10.6.4.7

Prüfung der vom Wirtschaftsakteur bestätigten Daten (Artikel 28 Absatz 6)

Gebühr: Euro 50 bis 500

10.6.4.8

Bestätigung des Nichtvorliegens von Sicherheitsproblemen (Artikel 42 Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a)

Gebühr: Euro 100 bis 10 000

10.6.4.9

Verlängerung der vorläufigen Gültigkeit einer Bescheinigung um drei Monate (Artikel 42 Absatz 9 Unterabsatz 2)

Gebühr: Euro 100 bis 1 000

10.6.4.10

Ausstellung von einem oder mehreren Freiverkaufszertifikat(en) (Artikel 55)

Gebühr: Euro 50 bis 1 000

10.6.4.11

Überprüfung von Einrichtungen, die Leistungsstudien durchführen (Artikel 68 Absatz 5)

Gebühr: Euro 250 bis 5 000

10.6.4.12

Maßnahmen in Bezug auf Leistungsstudien (Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b und c)

Gebühr: Euro 100 bis 10 000

10.6.4.13

Kontrollen und Maßnahmen der Marktüberwachung nach Artikel 88 bis 90 und 92 bis 94

Gebühr: Euro 100 bis 10 000“.

84. In Tarifstelle 10.9.3.1 wird die Angabe „Euro 600“ durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3“ ersetzt.

85. In Tarifstelle 10.9.3.2 wird die Angabe „Euro 300“ durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3“ ersetzt.

86. Die Tarifstellen 10.11.1 und 10.11.2 werden wie folgt gefasst:

„10.11.1
Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen, soweit die staatliche Anerkennung von Weiterbildungsstätten betroffen ist, auch in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

Entscheidung über die Staatliche Anerkennung von Krankenpflegeschulen, Kinderkrankenpflegeschulen, Pflegevorschulen, Schulen für Krankenpflegehilfe, Lehranstalten für technische Assistenz in der Medizin, für Diätassistenz, für Orthoptik, für Logopädie, für Physiotherapie, für Masseurinnen und Masseure und medizinische Bademeisterinnen und Bademeister, Hebammen und Entbindungspfleger, Schulen für Rettungsassistenz, Schulen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, Podologinnen und Podologen, Lehranstalten für Desinfektorinnen und Desinfektoren und andere Aus- und Weiterbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe

Gebühr: Euro 700

10.11.2
Entscheidung über die Ermächtigung zur Annahme (Ausbildung) von Praktikantinnen und Praktikanten nach den Gesetzen über die Ausübung der Berufe der technischen Assistenz in der Medizin, der Masseurin und des Masseurs und medizinischen Bademeisterin und Bademeisters, der Physiotherapeutin und des Physiotherapeuten sowie nach den Bestimmungen über Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von Diätassistentinnen und Diätassistenten und Orthoptistinnen und Orthoptisten
Gebühr: Euro 52“

87. Tarifstelle 10a wird wie folgt gefasst:

10a

Wohn- und Teilhabegesetz

Amtshandlungen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625) und der Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686) jeweils in der jeweils geltenden Fassung

10a.1

Ermittlung des Verwaltungsaufwandes, Aufschläge, Gebühren für regelmäßige amtliche Überprüfungen

10a.1.1

Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten) gesondert berechnet.

10a.1.2

Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 10a außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren

a) an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent,

b) an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent.

Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstellen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

10a.2

Allgemeine Amtshandlungen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz für alle Leistungsangebote

10a.2.1

Anzeigeprüfungen

a) beabsichtigte Inbetriebnahme eines Angebots einschließlich Statusprüfung und Feststellungsbescheid bei Statusänderung, § 9 Absatz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes, § 23 Absatz 1, § 33 Absatz 1, §§ 35, 36 und 43 der Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung

Gebühr:

aa) je Platz Euro 25

bb) für Servicewohnen je Wohneinheit Euro 25

cc) für Ambulante Dienste pauschal Euro 25

b) Übernahme einer bestehenden Einrichtung, § 9 Absatz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes, § 23 Absatz 1, § 33 Absatz 1, §§ 35, 36 und 43 der Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung

Gebühr:

aa) je Platz Euro 12,50

bb) für Servicewohnen je Wohneinheit Euro 12,50

cc) für Ambulante Dienste pauschal Euro 25

c) Anzeige der Einstellung oder wesentlichen Betriebsänderung einer Einrichtung, § 9 Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes, § 23 Absatz 3, § 33 Absatz 4 der Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung

Gebühr:

aa) je Platz Euro 12,50

bb) für Ambulante Dienste pauschal Euro 25

d) Anzeige eines Wechsels der Einrichtungs-, Pflegedienstleitung oder verantwortlichen Fachkraft, § 23 Absatz 1 Nummern 6 und 7 in Verbindung mit Absatz 3, § 33 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 4, § 43 Absatz 2 der Wohn- und Teilhabegesetz Durchführungsverordnung

Gebühr: Euro 100

10a.2.2

Auskünfte und Beratung

Qualifizierte mündliche und schriftliche Beratung der Einrichtung oder des Leistungsanbieters, unter anderem im Rahmen von Planungs- und Bauvorhaben, zur Pflegedokumentation, zum Qualitätsmanagement (Konzeptionierung) oder im Rahmen von Mitwirkung und Mitbestimmung, die mehr als 15 Minuten Zeitaufwand verursacht

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 10a.1

10a.2.3

Entscheidungen über Abweichungen von Anforderungen nach § 13 des Wohn- und Teilhabegesetzes

Gebühr: Euro 35 bis 700

10a.2.4

Entscheidungen nach § 15 des Wohn- und Teilhabegesetz (zum Beispiel Untersagungen, Belegungsverbote und sonstige Anordnungen)

Gebühr: Euro 150 bis 550

10a.2.5

Anlassbezogene Überprüfung, sofern sich ein Anlass als begründet erweist, § 14 Absatz 1 Satz 1 und 3, § 23 Absatz 1, § 30 Absatz 2, § 35 Absatz 1, § 41 des Wohn- und Teilhabegesetzes, sowie Nachprüfungen zur Feststellung der Mängelbeseitigung

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 10a.1

10a.2.6

Bestellung von Vertretungsgremien und Vertrauenspersonen

Gebühr: Euro 25 bis 100

10a.3

Wiederkehrende Prüfungen

10a.3.1

Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot, § 14 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 23 des Wohn- und Teilhabegesetzes

a) für Prüfungen in Einrichtungen mit bis zu 60 Plätzen

Gebühr: Euro 700 bis 2 500

b) für Prüfungen in Einrichtungen mit mehr als 60 Plätzen

Gebühr: Euro 1 000 bis 4 000

10a.3.2

Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften, § 30 Absatz 2 und 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes

Gebühr: Euro 500 bis 2 000

10a.3.3

Gasteinrichtungen, § 41 des Wohn- und Teilhabegesetzes

Gebühr: Euro 350 bis 1 300“.

88. In Tarifstelle 10b wird die Angabe „20 000“ durch die Angabe „3 000“ ersetzt.

89. Der Tarifstelle 11.2.1 wird folgender Satz angefügt:

„Falls eine Baugenehmigung nach § 61 Absatz 1 Nummer 5 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193) geändert worden ist, in der Erlaubnis eingeschlossen ist, erhöht sich die Gebühr für die Buchstaben a und b um die Gebühr nach der Tarifstelle 2, die zu entrichten gewesen wäre, wenn die Baugenehmigung selbständig erteilt worden wäre.“

90. Der Tarifstelle 11.8.1 wird folgender Satz angefügt:

„Innerhalb des Gebührenrahmens sind im Regelfall folgende Sätze anzuwenden, soweit die Bezirksregierung für die Entscheidung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 und § 12 Absatz 2 zuständig ist:

Gebührenklasse          Vielfaches der Freigrenze      Gebühr Euro

nach Anlage 4

Tabelle 1, Spalte 2

StrlSchV        

1                                  < 102                                       350

2                                  < 104                                       600

3                                  < 106                                       950

4                                  < 108                                       1 600

5                                  < 1010                                      4 800“.

91. Tarifstelle 11.8.3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Buchstabe b werden in den Doppelbuchstaben ee und ff jeweils die Wörter „für freiwillige Röntgenreihenuntersuchungen“ durch die Wörter „im Zusammenhang mit der Früherkennung“ ersetzt.

b) In Satz 2 und 4 wird die Angabe „Buchstabe a“ jeweils durch die Wörter „Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa“ ersetzt.

92. Der Tarifstelle 11.8.4 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwands um bis zu 30 Prozent verringert werden. Die Mindestgebühr kann dabei unterschritten werden.

Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Genehmigung für den technischen Betrieb im Rahmen von Vorführ- und Leihgenehmigungen veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwands zusätzlich zu den Regelungen zur Online-Antragstellung um bis zu 50 Prozent verringert werden. Die Mindestgebühr kann dabei unterschritten werden.“

93. Die Tarifstellen 11.8.8 bis 11.8.10 werden aufgehoben.

94. Die Tarifstellen 11.8.11 und 11.8.12 werden die Tarifstellen 11.8.8 und 11.8.9.

95. Tarifstelle 11.8.13 wird Tarifstelle 11.8.10 und wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Nummer 1“ eingefügt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe „2 Nr. 2“ durch die Angabe „1 Nummer 2 bis 6“ ersetzt.

96. Tarifstelle 11.8.14 wird Tarifstelle 11.8.11 und nach der Angabe „§ 78“ werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2“ eingefügt.

97. Die Tarifstellen 11.8.15 und 11.8.16 werden die Tarifstellen 11.8.12 und 11.8.13.

98. Die Tarifstellen 11.8.17 und 11.8.18 werden aufgehoben.

99. Die Tarifstellen 11.8.19 bis 11.8.24 werden die Tarifstellen 11.8.14 bis 11.8.19.

100. Tarifstelle 11.8.25 wird Tarifstelle 11.8.20 und die Angabe „5“ wird durch die Angabe „2“ ersetzt.

101. Die Tarifstellen 11.8.26 bis 11.8.28 werden die Tarifstellen 11.8.21 bis 11.8.23.

102. Nach Tarifstelle 11.8.23 wird folgende Tarifstelle 11.8.24 eingefügt:

„11.8.24

Prüfung der Anzeigenunterlagen nach § 22

Gebühr: Euro 150 bis 500“.

103. Nach Tarifstelle 11.8.24 werden die folgenden Tarifstellen 11.9 bis 11.9.24 eingefügt:

„11.9

Amtshandlungen aufgrund der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) in der jeweils geltenden Fassung

11.9.1

Entscheidung über die Erteilung der uneingeschränkten Freigabe nach § 33

Gebühr: Euro 130 bis 20 000

Innerhalb des Gebührenrahmens sind im Regelfall folgende Sätze anzuwenden, soweit die Bezirksregierung für die Entscheidung nach § 33 zuständig ist:

Gebührenklasse          Vielfaches der Freigrenze      Gebühr Euro

nach Anlage III

Tabelle I, Spalte 2     

1                                  < 102                                       130

2                                  < 104                                       200

3                                  < 106                                       350

4                                  < 108                                       600

5                                  < 1010                                      1 500

11.9.2

Prüfung des Erwerbs und Bescheinigung der Fachkunde nach § 47 Absatz 1 beziehungsweise der Kenntnisse nach § 49 Absatz 2 Satz 1, soweit nicht durch die zuständigen Stellen als autonomes Satzungsrecht geregelt

Gebühr: Euro 50 bis 200

Sofern hierzu die Durchführung eines Fachgespräches erforderlich ist

Gebühr: Euro 200 bis 500

Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern die Prüfung des Erwerbs und Bescheinigung der Fachkunde beziehungsweise der Kenntnisse auf Veranlassung der für das Schul- oder Hochschulwesen zuständigen obersten Landesbehörden oder einer ihnen nachgeordneten Stelle ausschließlich im Hinblick auf Lehrpersonal erfolgt.

                                        

11.9.3

Feststellung der geeigneten Ausbildung nach § 47 Absatz 5

Gebühr: Euro 500 bis 3 000

Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern die Feststellung der geeigneten Ausbildung auf Veranlassung der für das Schul- oder Hochschulwesen zuständigen obersten Landesbehörden oder einer ihnen nachgeordneten Stelle ausschließlich im Hinblick auf Lehrpersonal erfolgt.

Sofern die Durchführung eines Fachgespräches erforderlich ist

Gebühr: Euro 200 bis 500

Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern die Prüfung des Erwerbs und Bescheinigung der Fachkunde beziehungsweise der Kenntnisse auf Veranlassung der für das Schul- oder Hochschulwesen zuständigen obersten Landesbehörden oder einer ihnen nachgeordneten Stelle ausschließlich im Hinblick auf Lehrpersonal erfolgt.

11.9.4

Anerkennung der Aktualisierung der Fachkunde oder Kenntnisse auf andere geeignete Weise nach § 48 Absatz 2

Gebühr: Euro 75 bis 300

11.9.5

Anerkennung von Fachkursen und Fortbildungsmaßnahmen im Strahlenschutz nach § 51, soweit nicht durch die zuständigen Stellen als autonomes Satzungsrecht geregelt

Gebühr: Euro 150 bis 2 000

Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern die Anerkennung von Fachkursen und Fortbildungsmaßnahmen auf Veranlassung der für das Schul- oder Hochschulwesen zuständigen obersten Landesbehörden oder einer ihnen nachgeordneten Stelle ausschließlich zum Zweck des Fachkundeerwerbs und -erhalts von Lehrpersonal erteilt wird.

11.9.6

Entscheidung über die Gestattung nach § 55 Absatz 1 Satz 2, den Zutritt zu Strahlenschutzbereichen auch anderen Personen zu erlauben

Gebühr: Euro 150

11.9.7

Entscheidung über die Zulassung von E-Learning-Angeboten oder von audiovisuellen Medien im Rahmen der Unterweisung nach § 63 Absatz 3 Satz 3

Gebühr: Euro 150 bis 2 000

11.9.8

Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosen nach § 64 Absatz 1 Satz 4

Gebühr: Euro 300, zusätzlich Euro 25 pro Person

11.9.9

Entscheidung über die Festlegung einer Ersatzdosis nach § 65 Absatz 2 Satz 2

Gebühr: Euro 60 pro Person und Monat

zusätzlich ein Drittel des Betrages pro weitere Person bei mehr als zehn Personen in einem Vorgang

Sofern die zuständige Behörde gemäß § 66 Absatz 3 Satz 2 andere Auswertezeiträume gestattet hat, sind diese zugrunde zu legen.

11.9.10

Entscheidung über die Gestattung der Einreichung des Dosimeters in verlängerten Zeitabständen nach § 66 Absatz 3 Satz 2

Gebühr: Euro 200, zusätzlich Euro 25 pro Person

11.9.11

Befreiung von der Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses nach § 68 Absatz 4

Gebühr: Euro 30

11.9.12

Entscheidung über die ärztliche Bescheinigung nach § 80 Absatz 1 Satz 1 und § 81 Absatz 3 Satz 1

Gebühr: Euro 350

11.9.13

Entscheidung über die Verlängerung der Überwachungsfrist nach § 88 Absatz 2

a) Gebühr: Euro 400 je Gerät nach Nummer 1

b) Gebühr: Euro 100 je Gerät nach Nummer 2

c) Gebühr: Euro 200 je Gerät nach Nummer 3

11.9.14

Entscheidung über eine Befreiung nach § 89 Absatz 1 Satz 5

Gebühr: Euro 50 bis 200

11.9.15

Festlegung von Abweichungen der Aufbewahrungsfristen nach § 117 Absatz 2 Satz 2

Gebühr: Euro 50 bis 300

11.9.16

Qualitätssicherungsprüfungen nach § 130 Absatz 1 durch die ärztlichen Stellen, soweit nicht durch die Heilberufskammer als autonomes Satzungsrecht geregelt

Gebühr: Euro 500 bis 4 000

11.9.17

Entscheidung über die Festlegung einer Ersatzdosis nach § 157 Absatz 5 Satz 2

Gebühr: Euro 60 pro Person und fehlender Auswertung

zusätzlich ein Drittel des Betrages pro weitere Person bei mehr als zehn Personen in einem Vorgang

11.9.18

Befreiung von der Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses nach § 158 Absatz 1 Satz 2

Gebühr: Euro 30

11.9.19

Registrierung eines Strahlenpasses nach § 174 Absatz 2 Satz 1

a) Erstregistrierung

Gebühr: Euro 30

b) Verlängerung

Gebühr: Euro 15

11.9.20

Entscheidung über die Ermächtigung eines Arztes nach § 175 Absatz 1 Satz 1

Gebühr: Euro 65 bis 500

11.9.21

Entscheidung über die Bestimmung eines Einzelsachverständigen nach § 177 Absatz 1

Gebühr: Euro 500 bis 2 500

11.9.22

Entscheidung über die Bestimmung einer Sachverständigenorganisation nach § 177 Absatz 2

Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000

11.9.23

Bestimmung als prüfende Person im Rahmen einer bestehenden Bestimmung einer Sachverständigenorganisation oder die Erweiterung des Tätigkeitsumfangs nach § 178

Gebühr: Euro 325 bis 2 000

11.9.24

Allgemeine Zulassungen, Ausnahmen und Gestattungen nach § 53 Absatz 1 Satz 2, § 53 Absatz 3 Satz 3, § 70 Absatz 2, § 73 Satz 2, § 74 Absatz 1 Satz 1, § 94 Absatz 6 Satz 3, § 157 Absatz 2 Nummer 2, § 157 Absatz 3 Satz 3, § 158 Absatz 2 Satz 2 sofern nicht bereits durch eine andere Tarifstelle eine Gebühr festgesetzt wurde.

Gebühr: Euro 250 bis 1 000“.

104. In Tarifstelle 11.11 wird im Hinweis die Angabe „11.11.34“ durch die Angabe „11.11.39“ ersetzt.

105. In Tarifstelle 11.11.1 wird die Angabe „50 bis 300“ durch die Angabe „65 bis 400“ ersetzt.

106. In Tarifstelle 11.11.2 wird die Angabe „150 bis 300“ durch die Angabe „200 bis 400“ ersetzt.

107. In Tarifstelle 11.11.2.1 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „25“ ersetzt.

108. Tarifstelle 11.11.2.2 wird wie folgt gefasst:

„11.11.2.2

Wesentliche Änderung

a) einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG

Gebühr: Euro 65 bis 400

b) jeder weiteren Ausfertigung (ab zweiter Ausfertigung)

Gebühr: Euro 7“.

109. In Tarifstelle 11.11.3 wird die Angabe „30 bis 250“ durch die Angabe „40 bis 400“ ersetzt.

110. In Tarifstelle 11.11.4 werden die Wörter „60 zuzüglich Euro 10 je Teilnehmer“ durch die Wörter „300 zuzüglich Euro 15 je Teilnehmer, zuzüglich Euro 25 je Nachprüfung“ ersetzt.

111. In Tarifstelle 11.11.5 werden die Wörter „50 bis 300 pro Person“ durch die Wörter „70 bis 440 pro Person zuzüglich Euro 15 je Teilnehmer, zuzüglich Euro 25 je Nachprüfung“ ersetzt.

112. In Tarifstelle 11.11.6 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „70“ ersetzt.

113. Tarifstelle 11.11.7 wird wie folgt gefasst:

„11.11.7

Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 SprengG sowie nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28 SprengG

Gebühr: Euro 200 bis 2 500 zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren

Zur Berechnung der Gebühren wird nach Lagergruppen differenziert.

Die Gebühren betragen bei einem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand:

a) bei den Lagergruppen 1.1 bis 1.3: Euro 555

b) bei der Lagergruppe 1.4: Euro 425

Jeweils zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren.

Erfordern Amtshandlungen einen über das Übliche Maß hinausgehenden Arbeitsaufwand, so können im angegebenen Rahmen höhere Gebühren in Ansatz gebracht werden.“

114. In Tarifstelle 11.11.7.1 wird die Angabe „50 bis 1 250“ durch die Angabe „70 bis 1 500“ ersetzt.

115. In Tarifstelle 11.11.8 wird die Angabe „70 bis 1 000“ durch die Angabe „100 bis 1 370“ ersetzt.

116. In den Tarifstellen 11.11.8.1 und 11.11.8.2 wird jeweils die Angabe „70 bis 700“ durch die Angabe „95 bis 960“ ersetzt.

117. In Tarifstelle 11.11.9 wird die Angabe „40 bis 80“ durch die Angabe „55 bis 110“ ersetzt.

118. In Tarifstelle 11.11.9.1 wird die Angabe „40“ durch die Angabe „55 bis 110“ ersetzt.

119. In den Tarifstellen 11.11.9.2 bis 11.11.11 wird jeweils die Angabe „40“ durch die Angabe „55“ ersetzt.

120. In Tarifstelle 11.11.12 wird die Angabe „50 bis 150“ durch die Angabe „70 bis 250“ ersetzt.

121. In den Tarifstellen 11.11.12.1 und 11.11.12.2 wird jeweils die Angabe „40“ durch die Angabe „55 bis 200“ ersetzt.

122. In Tarifstelle 11.11.13 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „70“ ersetzt.

123. In Tarifstelle 11.11.14 wird die Angabe „80“ durch die Angabe „110“ ersetzt.

124. In Tarifstelle 11.11.15 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „70“ ersetzt.

125. In Tarifstelle 11.11.16 werden die Wörter „32a Absatz 1 Satz 4“ durch die Wörter „33b Absatz 2 Satz 2, Absatz 3“ und die Angabe „40 bis 400“ durch die Angabe „55 bis 550“ ersetzt.

126. In Tarifstelle 11.11.17 wird nach der Angabe „5,“ die Angabe „§ 33d Absatz 1,“ eingefügt und die Angabe „40 bis 1 000“ durch die Angabe „55 bis 1 370“ ersetzt.

127. In Tarifstelle 11.11.18 werden die Wörter „32a Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 und“ durch die Wörter „33b Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder“ und die Angabe „40 bis 500“ durch die Angabe „55 bis 680“ ersetzt.

128. In Tarifstelle 11.11.20 wird die Angabe „40 bis 300“ durch die Angabe „55 bis 400“ ersetzt.

129. In Tarifstelle 11.11.21 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 12 1. SprengV“ durch die Wörter „§ 5a Absatz 1 Nummer 4 SprengG“ und die Angabe „40 bis 300“ durch die Angabe „55 bis 400“ ersetzt.

130. In Tarifstelle 11.11.22 wird die Angabe „40 bis 300“ durch die Angabe „55 bis 400“ ersetzt

131. In Tarifstellen 11.11.23 wird die Angabe „40 bis 500“ durch die Angabe „55 bis 680“ ersetzt.

132. In den Tarifstellen 11.11.24 und 11.11.25 wird jeweils die Angabe „40 bis 300“ durch die Angabe „55 bis 400“ ersetzt

133. In Tarifstelle 11.11.26 wird die Angabe „150 bis 1 000“ durch die Angabe „200 bis 1 370“ ersetzt.

134. In Tarifstelle 11.11.27 wird die Angabe „40“ durch die Angabe „100“ ersetzt.

135. In Tarifstelle 11.11.28 wird die Angabe „40“ durch die Angabe „55“ ersetzt.

136. In Tarifstelle 11.11.29 wird die Angabe „40 bis 500“ durch die Angabe „55 bis 1 000“ ersetzt.

137. In Tarifstelle 11.11.30 wird die Angabe „40 bis 500“ durch die Angabe „55 bis 680“ ersetzt.

138. In Tarifstelle 11.11.31 wird die Angabe „40“ durch die Angabe „55 bis 400“ ersetzt.

139. In Tarifstelle 11.11.32 wird die Angabe „40 bis 300“ durch die Angabe „55 bis 400“ ersetzt.

140. In Tarifstelle 11.11.33 wird die Angabe „30 bis 100“ durch die Angabe „55 bis 150“ ersetzt.

141. Nach Tarifstelle 11.11.33 werden die folgenden Tarifstellen 11.11.34 bis 11.11.38.1 eingefügt:

„11.11.34

Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände nach § 23 Absatz 3 1. SprengV beziehungsweise einer Anzeige über das Verwenden pyrotechnischer Effekte nach § 23 Absatz 7 1. SprengV

Gebühr: Euro 50 bis 800

11.11.35

Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über die Durchführung einer Sprengung nach § 1 Absatz 1 3. SprengV

Gebühr: Euro 50 bis 800

11.11.36

Prüfung und Besichtigungen gemäß § 16k Absatz 4 oder Absatz 5 sowie § 33b Absatz 1 SprengG

Gebühr: nach Zeitaufwand

Hinweis:

Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühr sind je angefangene 15 Minuten die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

11.11.36.1

Wegstreckenpauschale

Gebühr: Euro 30

11.11.37

Maßnahmen nach § 33d Absatz 3 SprengG

Gebühr: nach Zeitaufwand

Hinweis:

Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühr sind je angefangene 15 Minuten die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

11.11.38

Aufforderungen nach § 33d Absatz 2 SprengG

Gebühr: nach Zeitaufwand

Hinweis:

Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühr sind je angefangene 15 Minuten die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

142. Die bisherige Tarifstelle 11.11.34 wird Tarifstelle 11.11.39.

143. In Tarifstelle 12.1.4 wird das Wort „Gewerbeanmeldung“ durch die Wörter „Gewerbean- und -ummeldung“ ersetzt.

144. In Tarifstelle 12.1.5 wird die Angabe „40“ durch die Angabe „100“ ersetzt.

145. In Tarifstelle 12.4.1 werden die Wörter „Entscheidung über die“ durch die Wörter „Bearbeitung des Antrags auf“ und die Angabe „1 800“ durch die Angabe „5 000“ ersetzt.

146. Tarifstelle 12.4.2 wird wie folgt gefasst

„12.4.2

Bearbeitung des Antrags auf Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellortes für Spielgeräte (§ 33 c Absatz 3 GewO)

Gebühr: Euro 50 bis 2 500“.

147. Der Tarifstelle 12.4 werden die folgenden Tarifstellen 12.4.3 bis 12.4.6 angefügt:

„12.4.3

Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 33c Absatz 1 GewO

Gebühr: Euro 100 bis 3 000

12.4.4

Kontrolle des Aufstellortes im laufenden Betrieb pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten, sofern die oder der Gewerbetreibende dazu Anlass gegeben hat

a) für die ersten 60 Minuten

Gebühr: Euro 60 bis 80

b) zuzüglich pro angefangene 15 Minuten

Gebühr: Euro 15 bis 20

12.4.5

Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten (§ 33c Absatz 1 Satz 3 GewO); Erlass von Anordnungen gegenüber dem Aufsteller sowie demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist (§ 33c Absatz 3 Satz 3 GewO)

Gebühr: Euro 50 bis 1 000

12.4.6

Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten oder Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellortes für Spielgeräte (§§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung)

Gebühr: Euro 100 bis 1 500“.

148. Die Tarifstellen 12.6 bis 12.6.2 werden aufgehoben.

149. In Tarifstelle 12.7.1 werden die Wörter „Entscheidung über die“ durch die Wörter „Bearbeitung des Antrags auf“ ersetzt.

150. In Tarifstelle 12.8.7 werden die Wörter „, sofern die oder der Gewerbetreibende dazu Anlass gegeben hat“ gestrichen.

151. Tarifstelle 12.10 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort „Anlageberatung“ wird durch die Wörter „Darlehensvermittler, Wohnimmobilienverwalter“ ersetzt.

b) Im Hinweis wird nach der Angabe „12.10.1.1“ die Angabe „und 12.10.2.1“ eingefügt.

c) Satz 2 wird aufgehoben.

152. In Tarifstelle 12.10.1.1 werden die Wörter „Entscheidung über die“ durch die Wörter „Bearbeitung des Antrags auf“ und die Angabe „1 000“ durch die Angabe „1 500“ ersetzt.

153. In Tarifstelle 12.10.1.2 werden die Wörter „Entscheidung über die“ durch die Wörter „Bearbeitung des Antrags auf“ und die Angabe „3 500“ durch die Angabe „5 000“ ersetzt.

154. Tarifstelle 12.10.2 wird durch die folgenden Tarifstellen 12.10.2 bis 12.10.2.2 ersetzt:

„12.10.2

12.10.2.1

Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 34c Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 GewO (§ 34c Absatz 2 GewO)

Gebühr: Euro 100 bis 1 000

12.10.2.2

Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 34c Absatz 1 Nummer 2 GewO (§ 34c Absatz 2 GewO)

Gebühr: Euro 100 bis 3 000“.

155. Der Tarifstelle 12.10. werden folgende Tarifstellen 12.10.3 bis 12.10.5 angefügt:

„12.10.3

Betriebskontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten

a) für die ersten 60 Minuten

Gebühr: Euro 60 bis 80

b) zuzüglich pro angefangene 15 Minuten

Gebühr: Euro 15 bis 20

12.10.4

Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erlaubnis zur Ausübung des Makler-, Bauträger- und Baubetreuergewerbes sowie des Gewerbes der Wohnimmobilienverwaltung (§ 34c Absatz 1 Satz 2 GewO)

Gebühr: Euro 50 bis 1 000

12.10.5

Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Gewerbes nach § 34c Absatz 1 GewO (§§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen)

Gebühr: Euro 100 bis 2 000“.

156. In Tarifstelle 12.11 wird im Hinweis die Angabe „12.11.1 und 12.11.2“ durch die Angabe „12.11.3 und 12.11.4“ ersetzt.

157. Nach dem Hinweis in Tarifstelle 12.11 werden die folgenden Tarifstellen 12.11.1 und 12.11.2 eingefügt:

„12.11.1

Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit (§ 35 GewO)

Gebühr: Euro 200 bis 1 500

12.11.2

Betriebskontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten nach Erlass der Gewerbeuntersagung im Sinne des § 35 GewO

a) für die ersten 60 Minuten

Gebühr: Euro 60 bis 80

b) zuzüglich pro angefangene 15 Minuten

Gebühr: Euro 15 bis 20“.

158. Die bisherige Tarifstelle 12.11.1 wird Tarifstelle 12.11.3 und die Angabe „300“ wird durch die Angabe „1 000“ ersetzt.

159. Die bisherige Tarifstelle 12.11.2 wird Tarifstelle 12.11.4 und die Angabe „750“ wird durch die Angabe „1 000“ ersetzt.

160. In Tarifstelle 12.12.1 werden die Wörter „Entscheidung über die“ durch die Wörter „Bearbeitung des Antrags auf“ und die Angabe „500“ durch die Angabe „1 500“ ersetzt.

161. In Tarifstelle 12.12.2 werden die Wörter „Entscheidung über die“ durch die Wörter „Bearbeitung des Antrags auf“ und die Angabe „250“ durch die Angabe „500“ ersetzt.

162. In den Tarifstellen 12.12.4, 12.12.5 und 12.12.6 werden jeweils die Wörter „Entscheidung über die“ durch die Wörter „Bearbeitung des Antrags auf“ und jeweils die Angabe „10 bis 100“ durch die Angabe „25 bis 200“ ersetzt.

163. In den Tarifstellen 12.12.7, 12.12.8 und 12.12.10 werden jeweils die Wörter „Entscheidung über die“ durch die Wörter „Bearbeitung des Antrags auf“ und die Angabe „10 bis 50“ durch die Angabe „25 bis 200“ ersetzt.

164. In Tarifstelle 12.12.11 werden die Wörter „Entscheidung über die“ durch die Wörter „Bearbeitung des Antrags auf“ und die Angabe „100“ durch die Angabe „200“ ersetzt.

165. Tarifstelle 12.12.13 wird wie folgt gefasst:

„12.12.13

Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erteilung einer Reisegewerbekarte (§ 55 Absatz 3 GewO)

Gebühr: Euro 50 bis 1 000“.

166. Der Tarifstelle 12.12 wird folgende Tarifstelle 12.12.14 angefügt:

„12.12.14

Rücknahme oder Widerruf der Reisegewerbekarte (§§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen)

Gebühr: Euro 100 bis 2 000“.

167. Die Tarifstellen 12.13.1 und 12.13.2 werden wie folgt gefasst:

„12.13.1
Bearbeitung des Antrags auf Festsetzung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz (§ 69 Absatz 1 Satz 1 und § 69a GewO)

a) Messen (§ 64 GewO)

Gebühr: Euro 50 bis 3 000

b) Ausstellungen (§ 65 GewO)

Gebühr: Euro 50 bis 3 000

c) Volksfesten (§ 60b GewO)

Gebühr: Euro 50 bis 3 000

d) Großmärkten (§ 66 GewO)

Gebühr: Euro 50 bis 3 000

e) Wochenmärkten (§ 67 GewO)

Gebühr: Euro 50 bis 3 000

f) Spezialmärkten (§ 68 Absatz 1 GewO)

Gebühr: Euro 50 bis 3 000

g) Jahrmärkten (§ 68 Absatz 2 GewO)

Gebühr: Euro 50 bis 3 000

12.13.2

Kontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten

a) für die ersten 60 Minuten

Gebühr: Euro 60 bis 80

b) zuzüglich pro angefangene 15 Minuten

Gebühr: Euro 15 bis 20“.

168. In Tarifstelle 12.13.3 wird die Angabe „250“ durch die Angabe „1 000“ ersetzt.

169. Der Tarifstelle 12.13 werden die folgenden Tarifstellen 12.13.4 und 12.13.5 angefügt:

„12.13.4

Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Festsetzung (§ 69a Absatz 2 GewO)

Gebühr: Euro 50 bis 1 000

12.13.5

Rücknahme oder Widerruf der Festsetzung (§§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen)

Gebühr: Euro 50 bis 2 000“.

170. In Tarifstelle 12.14 werden im Hinweis die Wörter „nach den Tarifstellen 12.14.1 bis 12.14.8“ gestrichen.

171. Die Tarifstellen 12.14.1 und 12.14.2 werden wie folgt gefasst:

„12.14.1.

Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis oder Stellvertretungserlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 2 Absatz 1, § 9 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. S. 3418) in der jeweils geltenden Fassung- (GastG))

Gebühr: Euro 100 bis 3 500

12.14.2

Bearbeitung des Antrags auf Änderung der Gaststättenerlaubnis wegen Änderung der Betriebsart, Betriebszeit oder der Betriebsräume (§ 2 GastG)

Gebühr: Euro 25 bis 1 500“.

172. In Tarifstelle 12.14.3 werden die Wörter „Entscheidung über die“ durch die Wörter „Bearbeitung des Antrags auf“ und die Angabe „250“ durch die Angabe „1 000“ ersetzt.

173. In Tarifstelle 12.14.4 werden die Wörter „Entscheidung über die“ durch die Wörter „Bearbeitung des Antrags auf“ und die Angabe „100“ durch die Angabe „1 000“ ersetzt.

174. In Tarifstelle 12.14.5 wird die Angabe „100“ durch die Angabe „250“ ersetzt.

175. In Tarifstelle 12.14.6 werden die Wörter „Entscheidung über die“ durch die Wörter „Bearbeitung des Antrags auf“ und die Angabe „200“ durch die Angabe „1 000“ ersetzt.

176. In Tarifstelle 12.14.7 werden die Wörter „Entscheidung über die“ durch die Wörter „Bearbeitung des Antrags auf“ und die Angabe „10 bis 70“ durch die Angabe „25 bis 250“ ersetzt.

177. Tarifstelle 12.14.8 wird wie folgt gefasst:

„12.14.8

Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel der oder des Vertretungsberechtigten bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Vereinen (§ 4 Absatz 2 GastG)
Gebühr: Euro 25 bis 1 000“.

178. Der Tarifstelle 12.14 werden die folgenden Tarifstellen 12.14.9 bis 12.14.12 angefügt:

„12.14.9

Kontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten

a) für die ersten 60 Minuten

Gebühr: Euro 60 bis 80

b) zuzüglich pro angefangener Viertelstunde

Gebühr: Euro 15 bis 20

12.14.10

Untersagung der Beschäftigung unzuverlässiger Personen (§ 21 Absatz 1 GastG)

Gebühr: Euro 50 bis 1 000

12.14.11

Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Gaststättenerlaubnis (§ 5 Absatz 1 GastG) oder Erlass von Anordnungen gegenüber Betreibern erlaubnisfreier Gaststättengewerbe (§ 5 Absatz 2 GastG)

Gebühr: Euro 25 bis 1 000

12.14.12

Rücknahme oder Widerruf der Gaststättenerlaubnis (§ 15 GastG)

Gebühr: Euro 100 bis 2 000“.

179. Tarifstelle 12.15.1 wird aufgehoben.

180. Nach Tarifstelle 12.20.1 wird folgende Tarifstelle 12.20.2 eingefügt:

„12.20.2

Bearbeitung des Antrags auf Änderung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes wegen Änderung der Betriebsart, Betriebszeit oder der Betriebsräume

Gebühr: Euro 100 bis 1 000“.

181. Die bisherigen Tarifstellen 12.20.2 bis 12.20.16 werden die Tarifstellen 12.20.3 bis 12.20.17.

182. Die bisherige Tarifstelle 12.20.17 wird Tarifstelle 12.20.18 und die Wörter „bis zu“ werden durch das Wort „über“ ersetzt.

183. Die bisherige Tarifstelle 12.20.18 wird Tarifstelle 12.20.19.

184. Nach Tarifstelle 14.3.5 wird folgende Tarifstelle 14.3.6 eingefügt:

„14.3.6

Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Umstellung der Gasqualität nach § 19a Absatz 2 EnWG

Gebühr: Euro 50 bis 10 000“.

185. Die Tarifstellen 14.3.9 bis 14.3.9.2.3 werden durch die folgenden Tarifstellen 14.3.9 bis 14.3.9.3.3 ersetzt:

„14.3.9

Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von Energieanlagen nach § 43 EnWG

14.3.9.1

Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von Hochspannungsleitungen nach § 43 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG (Stromleitungen)

14.3.9.1.1

Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von Hochspannungsleitungen gemäß § 43 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG

Gebühr: Euro 50 000 je angefangenen Kilometer

Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Einwenderzahl, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf die Hälfte gesenkt werden.

14.3.9.1.2

Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von Hochspannungsleitungen gemäß § 43 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG

Gebühr: Euro 10 000 je angefangenen Kilometer

14.3.9.1.3

Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Bedeutung gemäß § 43f EnWG zur Errichtung und den Betrieb sowie für Erweiterungen oder Änderungen von Hochspannungsleitungen gemäß § 43 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG

Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000

14.3.9.1.4

Entscheidung über Anordnungen gegenüber dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten zur Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 44 EnWG

Gebühr: Euro 100 bis 1 000

14.3.9.1.5

Entscheidung über die vorläufige Zulassung gemäß § 44c Absatz 1 EnWG, dass bereits vor Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung einer Hochspannungsleitung im Sinne von § 43 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG begonnen wird

Gebühr: Euro 15 000 je angefangenen Kilometer

14.3.9.1.6

Wird ein Antrag auf eine der genannten Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, ist derjenige Teil der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung entspricht. Für einen Antrag, der aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird, ist die volle Gebühr zu erheben. Die Gebühr kann ermäßigt werden oder es kann von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit bei geringerer Mühewaltung zum Beispiel wegen keiner oder nur weniger Einwendungen oder Verzichts auf den Erörterungstermin entspricht.

14.3.9.2

Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter nach § 43 Absatz 1 Nummer 5 und 6 EnWG (Gasleitungen)

14.3.9.2.1

Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter gemäß § 43 Absatz 1 Nummer 5 und 6 EnWG

Gebühr: Euro 50 000 je angefangenen Kilometer

Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Einwenderzahl, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf die Hälfte gesenkt werden.

14.3.9.2.2

Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter gemäß § 43 Absatz 1 Nummer 5 und 6 EnWG

Gebühr: Euro 10 000 je angefangenen Kilometer

14.3.9.2.3

Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Bedeutung gemäß § 43f EnWG zur Errichtung und den Betrieb sowie für Erweiterungen oder Änderungen von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter gemäß § 43 Absatz 1 Nummer 5 und 6 EnWG

Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000

14.3.9.2.4

Entscheidung über Anordnungen gegenüber dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten zur Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 44 EnWG

Gebühr: Euro 100 bis 1 000

14.3.9.2.5

Wird ein Antrag auf eine der genannten Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, ist derjenige Teil der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung entspricht. Für einen Antrag, der aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird, ist die volle Gebühr zu erheben. Die Gebühr kann ermäßigt werden oder es kann von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit bei geringerer Mühewaltung zum Beispiel wegen keiner oder nur weniger Einwendungen oder Verzichts auf den Erörterungstermin entspricht.

14.3.9.3

Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von anderen Energieanlagen nach § 43 Absatz 2 EnWG (fakultative Planfeststellung), soweit diese nicht in Verfahren nach Tarifstelle 14.3.9.1 oder Tarifstelle 14.3.9.2 in ein laufendes Verfahren integriert oder mit einem solchen verbunden sind

14.3.9.3.1

Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von anderen Energieleitungen oder Energieanlagen gemäß § 43 Absatz 2 EnWG

Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten,

mindestens jedoch Euro 50 000

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Fünffache erhöht werden.

14.3.9.3.2

Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von anderen Energieleitungen oder Energieanlagen gemäß § 43 Absatz 2 EnWG

Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten, abzüglich 20 Prozent,

mindestens jedoch Euro 10 000

14.3.9.3.3

Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Bedeutung gemäß § 43f EnWG zur Errichtung und den Betrieb sowie für Erweiterungen oder Änderungen von anderen Energieleitungen oder Energieanlagen gemäß § 43 Absatz 2 EnWG

Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten, abzüglich 20 Prozent,

mindestens jedoch Euro 5 000“.

186. In Tarifstelle 14.3.12 werden das Wort „nach“ durch die Wörter „im Sinne von“ und die Angabe „Nr. 4“ durch die Angabe „Nummer 8“ ersetzt.

187. In Tarifstelle 15a.1.6 werden nach der Angabe „3“ die Wörter „in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 und 2“ eingefügt.

188. Der Tarifstelle 15a.2.1 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d) Festlegung von weniger strengen Emissionsbegrenzungen (§ 17 Absatz 2b), soweit es sich

aa) um eine unbefristete Festlegung handelt

Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000

bb) um eine befristete Festlegung handelt

Gebühr: Euro 500 bis 5 000“.

189. In Tarifstelle 15a.3.3.5 wird die Angabe „300“ durch die Angabe „100“ ersetzt.

190. In Tarifstelle 15a.3.18.3 wird nach der Angabe „8“ die Angabe „der 31. BImSchV“ eingefügt.

191. Der Tarifstelle 15a.3.18 wird die folgende Tarifstelle 15a.3.18.4 angefügt:

„15a.3.18.4

Prüfung einer Lösemittelbilanz bei genehmigungsbedürftigen Anlagen (§ 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 und 8 der 31. BImSchV)

Gebühr: Euro 75 bis 500“.

192. In Tarifstelle 15a.3.22.1 werden nach dem Wort „Laboruntersuchung“ die Wörter „einschließlich der erforderlichen Nachbereitung“ eingefügt.

193. Die Tarifstellen 15d bis 15d.2 werden durch die folgenden Tarifstellen 15d bis 15d.2.2 ersetzt:

„15d

Inanspruchnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen

15d.0.1

Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen kann für die Berechnung des Zeitaufwandes eigene von den Richtwerten abweichende Stundensätze aus Daten der Kosten- und Leistungsrechnung zu Grunde legen.

Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

Hinweis:

Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Umweltschutz zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht.

15d.0.2

Werden Amtshandlungen außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren

a) an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent

b) an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent.

Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

15d.0.3

Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 15d.0.1 bis 15d.0.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

15d.1

Inanspruchnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen in den Aufgabenbereichen Immissionsschutz (einschließlich Anlagensicherheit) und Gentechnik

§ 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gilt mit der Maßgabe, dass die Leistung durch das zuständige Ministerium oder die ihm nachgeordneten Behörden veranlasst wird oder einem vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dient. Die Gebührenbefreiung tritt nicht ein, soweit die Gebühr Dritten auferlegt werden kann.

15d.1.1

Erstellung von Gutachten, schriftliche Beratung sowie Untersuchungen, außer Untersuchungen von Proben und Begutachtungen sowie die hierzu benötigten Probenahmen nach Tarifstelle 15d.2

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15d.0.1 bis 15d.0.3

15d.1.2

Ausfertigung fotografischer Arbeiten, Zeichnungen, Abzeichnungen, Mutterpausen und sonstiger technischer Leistungen

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15d.0.1 bis 15d.0.3

15d.2

Chemische, biologische und physikalische Untersuchungen von Proben und Begutachtungen sowie die hierzu benötigten Probenahmen

15d.2.1

Leistungsverzeichnis für chemische, biologische und physikalische Untersuchungen von Proben und Begutachtungen sowie die hierzu benötigten Probenahmen zu den Tarifstellen 8.2.5, 28.1.1.32 und 28.2.3.10

15d.2.1.1

Anorganische Messgrößen und Summenmessgrößen in Wasser, Eluaten und Extrakten

15d.2.1.1.1

Abfiltrierbare Stoffe

Gebühr: Euro 17

15d.2.1.1.2

Ammonium-Stickstoff (fotometrisch nach Destillation)

Gebühr: Euro 29

15d.2.1.1.3

Ammonium-Stickstoff mittels Fließinjektionsanalytik

Gebühr: Euro 9

15d.2.1.1.4

Anionen und Kationen, die mittels Laborautomaten bestimmt werden:

Nitrit, Nitrat, Ammonium, Chlorid, Sulfat

Gebühr: Euro 11

15d.2.1.1.5

Anionen, die mittels Ionenchromatografie bestimmt werden:

Chlorid, Nitrat, Nitrit, Fluorid, Bromid, Iodid, Sulfat

Gebühr: Euro 26

15d.2.1.1.6

AOX (DIN 38407-14)

Gebühr: Euro 34

15d.2.1.1.7

AOX (DIN 38407-22)

Gebühr: Euro 64

15d.2.1.1.8

Biochemischer Sauerstoff (BSB5)

Gebühr: Euro 71

15d.2.1.1.9

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB mit Chloridausgasung)

Gebühr: Euro 51

15d.2.1.1.10

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

Gebühr: Euro 34

15d.2.1.1.11

Chlor, gesamt
Gebühr: Euro 9

15d.2.1.1.12

Chrom (VI)
Gebühr: Euro 11

15d.2.1.1.13

Chrom (VI) mit Berücksichtigung oxidierender reduzierender Substanzen
Gebühr: Euro 38

15d.2.1.1.14

Cyanid, gesamt
Gebühr: Euro 64

15d.2.1.1.15

Cyanid, leicht freisetzbar
Gebühr: Euro 64

15d.2.1.1.16

Elektrische Leitfähigkeit
Gebühr: Euro 6

15d.2.1.1.17

Elemente (AAS) (mit Aufschluss); pro Element

Gebühr: Euro 26

15d.2.1.1.18

Elemente (AAS) (ohne Aufschluss); pro Element

Gebühr: Euro 17

15d.2.1.1.19

Elemente ICP-MS (mit Standardaufschluss)

Gebühr: Euro 34

15d.2.1.1.20

Elemente ICP-MS (ohne Aufschluss)

Gebühr: Euro 21

15d.2.1.1.21

Elemente ICP-OES (mit Standardaufschluss)

Gebühr: Euro 21

15d.2.1.1.22

Elemente ICP-OES (ohne Aufschluss)

Gebühr: Euro 13

15d.2.1.1.23

Fluorid, gelöst, mittels Elektrode

Gebühr: Euro 13

15d.2.1.1.24

Fluorid, gesamt

Gebühr: Euro 86

15d.2.1.1.25

Kationen, die mittels Ionenchromatografie ermittelt werden

Gebühr: Euro 24

15d.2.1.1.26

Kohlenstoff, organisch, gelöst (DOC)

Gebühr: Euro 21

15d.2.1.1.27

Kohlenstoff, organisch, gesamt (TOC) in Wasser

Gebühr: Euro 17

15d.2.1.1.28

Lipophile Stoffe

Gebühr: Euro 107

15d.2.1.1.29

Nitrit-Stickstoff (NO2-N), fotometrisch

Gebühr: Euro 11

15d.2.1.1.30

Phenol-Index mit und ohne Destillation

Gebühr: Euro 71

 

15d.2.1.1.31

Phosphat-Phosphor, gesamt (ges.-PO4-P) fotometrisch

Gebühr: Euro 35

15d.2.1.1.32

Phosphat-Phosphor, gesamt (ges.-PO4-P) mit Laborautomaten

Gebühr: Euro 13

15d.2.1.1.33

Phosphat-Phosphor, ortho (o-PO4-P)

Gebühr: Euro 13

15d.2.1.1.34

Phosphat-Phosphor, ortho (o-PO4-P) mit Laborautomaten

Gebühr: Euro 13

15d.2.1.1.35

pH-Wert
Gebühr: Euro 6

15d.2.1.1.36

Quecksilber (AFS)

Gebühr: Euro 18

15d.2.1.1.37

Quecksilber (FIMS)

Gebühr: Euro 21

15d.2.1.1.38

Redoxspannung

Gebühr: Euro 6

15d.2.1.1.39

Sauerstoff (O2)

Gebühr: Euro 6

15d.2.1.1.40

Säure- und Basekapazität

Gebühr: Euro 14

15d.2.1.1.41

Silber (Sonderaufschluss)

Gebühr: Euro 29

15d.2.1.1.42

Siliziumdioxid (SiO2)

Gebühr: Euro 9

15d.2.1.1.43

Spektraler Absorptionskoeffizient (SAK, 254 nm)

Gebühr: Euro 9

15d.2.1.1.44

Stickstoff, gesamt (TNb)

Gebühr: Euro 17

15d.2.1.1.45

Sulfid (S2-), leicht freisetzbar oder gelöst

Gebühr: Euro 64

15d.2.1.1.46

Sulfit

Gebühr: Euro 26

15d.2.1.1.47

Tenside, anionische (MBAS)

Gebühr: Euro 86

15d.2.1.1.48

Titan (Sonderaufschluss)

Gebühr: Euro 29

15d.2.1.1.49

Trockenrückstand – gesamt

Gebühr: Euro 8

15d.2.1.1.50

Trübung
Gebühr: Euro 13

15d.2.1.1.51

Zinn und Antimon (Sonderaufschluss)

Gebühr: Euro 29

15d.2.1.2

Organische Messgrößen in Wasser, Eluaten und Extrakten

15d.2.1.2.1

Alkylbenzolsulfonate

Gebühr: Euro 81

15d.2.1.2.2

Alkylphenole

Gebühr: Euro 150

15d.2.1.2.3

Aniline

Gebühr: Euro 107

15d.2.1.2.4

Arzneimittel

Gebühr: Euro 160

15d.2.1.2.5

Benzotriazole

Gebühr: Euro 77

15d.2.1.2.6

Chlorpestizide GC-MS (inklusive HCH, Drine, DDX, Tetra- bis Hexachlorbenzole)

Gebühr: Euro 120

15d.2.1.2.7

Chlorphenole

Gebühr: Euro 137

15d.2.1.2.8

DMS (N, N-Dimethylsulfamid), DMSA (Dimethylphenylsulfamid), DMST (Dimethyltolylsulfamid)

Gebühr: Euro 86

15d.2.1.2.9

Epichlorhydrin

Gebühr: Euro 94

15d.2.1.2.10

GC-MS-Screening

Gebühr: Euro 171

15d.2.1.2.11

Glyphosat/AMPA

Gebühr: Euro 115

15d.2.1.2.12

Komplexbildner 8 zum Beispiel NTA, EDTA)

Gebühr: Euro 150

15d.2.1.2.13

Kohlenwasserstoff-Index

Gebühr: Euro 81

15d.2.1.2.14

LHKW (leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe)-BTEX (Benzol, Toluol, Xylol) (ECD-FID) (unter anderem auch Mono- bis Tri-Chlorbenzole)

Gebühr: Euro 77

15d.2.1.2.15

LHKW (leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe)-BTEX (Benzol, Toluol, Xylol) (MS) (unter anderem auch Mono- bis Tri-Chlorbenzole)

Gebühr: Euro 86

15d.2.1.2.16

Moschusduftstoffe (Moschus-Xylol)

Gebühr: Euro 77

15d.2.1.2.17

Nitroaromaten

Gebühr: Euro 150

15d.2.1.2.18

Organozinn-Verbindungen

Gebühr: Euro 171

15d.2.1.2.19

Ölherkunft: GC-Untersuchung von Wasserproben zwecks Herkunftsermittlung

Gebühr: Euro 112

15d.2.1.2.20

Ölherkunft: Erstellung eines Gutachtens

Gebühr: Euro 146

15d.2.1.2.21

Östrogene

Gebühr: Euro 150

15d.2.1.2.22

PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe mit GC)

Gebühr: Euro 107

15d.2.1.2.23

PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe mit HPLC)

Gebühr: Euro 162

15d.2.1.2.24

PCB (Polychlorierte Biphenyle)

Gebühr: Euro 107

15d.2.1.2.25

PCB und dl-PCB (konventionelle und koplanare polychlorierte Biphenyle)

Gebühr: Euro 486

15d.2.1.2.26

PCDD/F

Gebühr: Euro 486

15d.2.1.2.27

PCDD/F (C.25), PCB und dl-PCB (C.26) im Paket

Gebühr: Euro 654

15d.2.1.2.28

PFC (Perfluorierte Verbindungen)

Gebühr: Euro 150

15d.2.1.2.29

Phthalate

Gebühr: Euro 192

15d.2.1.2.30

Phosphor- und Stickstofforganische Verbindungen inklusive Aniline, Phosphorsäureester (Flüssig-Flüssig-Extraktion)

Gebühr: Euro 171

15d.2.1.2.31

Phosphororganische Verbindungen inklusive Phosphorsäureester (Festphasenextraktion)

Gebühr: Euro 107

15d.2.1.2.32

Pflanzenschutzmittel; neutral-basisch

Gebühr: Euro 160

15d.2.1.2.33

Pflanzenschutzmittel; sauer

Gebühr: Euro 115

15d.2.1.2.34

Pflanzenschutzmittel-Metabolite

Gebühr: Euro 111

15d.2.1.2.35

Röntgenkontrastmittel

Gebühr: Euro 85

15d.2.1.2.36

TCBT (Tetrachlorbenzyltoluole; Ugilec)

Gebühr: Euro 107

15d.2.1.3

Ökotoxikologische Untersuchungen

15d.2.1.3.1

Fischeitest

Gebühr: Euro 321

15d.2.1.3.2

Leuchtbakterientest

Gebühr: Euro 68

15d.2.1.3.3

umu-Test

Gebühr: Euro 308

15d.2.1.3.4

Daphnientest

Gebühr: Euro 321

15d.2.1.3.5

Wasserlinsentest (Lemna-Test)

Gebühr: Euro 428

15d.2.1.3.6

Algentest (Zellvermehrungshemmtest)

Gebühr: Euro 299

15d.2.1.4

Feststoff- und Produktuntersuchungen

15d.2.1.4.1

Probenvorbereitung

15d.2.1.4.1.1

Brechen von Proben

Gebühr: Euro 68

15d.2.1.4.1.2

Gefriertrocknung

Gebühr: Euro 51

15d.2.1.4.1.3

Homogenisieren

Gebühr: Euro 68

15d.2.1.4.1.4

Lufttrocknung

Gebühr: Euro 51

15d.2.1.4.1.5

Mahlen von Nadel- und Blattproben

Gebühr: Euro 21

15d.2.1.4.1.6

Mahlen von Proben

Gebühr: Euro 68

15d.2.1.4.1.7

Siebung (je Fraktion)

Gebühr: Euro 73

15d.2.1.4.1.8

Trocknung bei 105 °C

Gebühr: Euro 51

15d.2.1.4.2

Erstellung wässriger Extrakte

15d.2.1.4.2.1

Ammoniumnitrat-Extrakt

Gebühr: Euro 21

15d.2.1.4.2.2

Calcium-Acetat-Laktat-(CAL)-Extrakt

Gebühr: Euro 21

15d.2.1.4.2.3

Doppellaktat (DL)-Extrakt

Gebühr: Euro 21

15d.2.1.4.2.4

Eluat nach DIN 38414-S4

Gebühr: Euro 21

15d.2.1.4.2.5

Ameisensaurer Extrakt

Gebühr: Euro 21

15d.2.1.4.2.6

Zitronensaurer Extrakt

Gebühr: Euro 21

15d.2.1.4.3

Feststoffuntersuchungen

15d.2.1.4.3.1

AOX in Feststoffen

Gebühr: Euro 107

15d.2.1.4.3.2

Asbestbestimmung (qualitativ) in Zementprodukten (lichtmikroskopisch)

Gebühr: Euro 65

15d.2.1.4.3.3

Carbonatbestimmung in Düngekalk, gasvolumetrisch

Gebühr: Euro 75

15d.2.1.4.3.4

Chlorpestizide (GC-MS) (inklusive HCH, Drine, DDX, Tetra- bis Hexachlorbenzole)

Gebühr: Euro 120

15d.2.1.4.3.5

Elemente AAS inklusive HD-MW beziehungsweise HF-Aufschluss von Pflanzenproben (pro Element)

Gebühr: Euro 48

15d.2.1.4.3.6

Elemente AAS inklusive MW-Aufschluss von Pflanzenproben (pro Element)

Gebühr: Euro 30

15d.2.1.4.3.7

Elemente AAS inklusive Druckaufschluss von mineralischen Proben

Gebühr: Euro 60

15d.2.1.4.3.8

Elemente ICP-MS (mit Standardaufschluss)

Gebühr: Euro 90

15d.2.1.4.3.9

Elemente ICP-OES (mit Standardaufschluss)

Gebühr: Euro 86

15d.2.1.4.3.10

Elemente ICP-OES inklusive HD-MW beziehungsweise HF-Aufschluss von Pflanzenproben

Gebühr: Euro 60

15d.2.1.4.3.11

Elemente ICP-OES inklusive MW-Aufschluss von Pflanzenproben

Gebühr: Euro 54

15d.2.1.4.3.12

Elemente in Kalk und mineralischem Material, Röntgenfluoreszensanalytik; inklusive Mahlen und Pressen

Gebühr: Euro 81

15d.2.1.4.3.13

Elemente in Öl mittels Röntgenfluoreszensanalytik

Gebühr: Euro 26

15d.2.1.4.3.14

Elemente in Pflanzen, Röntgenfluoreszensanalytik; inklusive Mahlen und Pressen

Gebühr: Euro 64

15d.2.1.4.3.15

Extrahierbare lipophile Stoffe

Gebühr: Euro 107

15d.2.1.4.3.16

Glühverlust

Gebühr: Euro 13

15d.2.1.4.3.17

Korngrößenverteilung mittels Laserbeugung

Gebühr: Euro 51

15d.2.1.4.3.18

Kohlenstoff, gesamt (TC)

Gebühr: Euro 15

15d.2.1.4.3.19

Kohlenstoff, carbonatisch (TIC)

Gebühr: Euro 27

15d.2.1.4.3.20

Kohlenstoff und Stickstoff in Pflanzenproben inklusive Feuchtebestimmung

Gebühr: Euro 15

15d.2.1.4.3.21

Kohlenstoff, organisch, gesamt (TOC)

Gebühr: Euro 43

15d.2.1.4.3.22

KW-Index (Kohlenwasserstoffe)

Gebühr: Euro 98

15d.2.1.4.3.23

LHKW (leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe)-BTEX (Benzol, Toluol, Xylol) (GC-MS) (unter anderem auch Mono- bis Tri-Chlorbenzole)

Gebühr: Euro 120

15d.2.1.4.3.24

Organozinn-Verbindungen

Gebühr: Euro 171

15d.2.1.4.3.25

PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe)

Gebühr: Euro 124

15d.2.1.4.3.26

PBDE (Polybromierte Diphenylether)

Gebühr: Euro 428

15d.2.1.4.3.27

PCB (Polychlorierte Biphenyle)

Gebühr: Euro 120

15d.2.1.4.3.28

PCB und dl-PCB (konventionelle und koplanare polychlorierte Biphenyle)

Gebühr: Euro 486

15d.2.1.4.3.29

PCDD/F

Gebühr: Euro 486

15d.2.1.4.3.30

PCDD/F (E.42), PCB und dl-PCB (E.43) im Paket

Gebühr: Euro 654

15d.2.1.4.3.31

PFC (Perfluorierte Verbindungen)

Gebühr: Euro 171

15d.2.1.4.3.32

Phosphor, gesamt; mittels ICP-OES

Gebühr: Euro 86

15d.2.1.4.3.33

Phthalate

Gebühr: Euro 192

15d.2.1.4.3.34

pH-Wert Boden

Gebühr: Euro 43

15d.2.1.4.3.35

pH-Wert Schlamm

Gebühr: Euro 43

15d.2.1.4.3.36

Quecksilber (FIMS)

Gebühr: Euro 86

15d.2.1.4.3.37

Schwefel, gesamt

Gebühr: Euro 15

15d.2.1.4.3.38

Siebanalyse bei Düngekalk

Gebühr: Euro 36

15d.2.1.4.3.39

Stickstoff, gesamt

Gebühr: Euro 15

15d.2.1.4.3.40

TCBT (Tetrachlorbenzyltoluole; Ugilec)

Gebühr: Euro 120

15d.2.1.4.3.41

Untersuchung von Materialien zur Kompensationskalkung in Wäldern

Gebühr: Euro 200

15d.2.1.4.3.42

Wassergehalt/Trockenrückstand (Trockensubstanz)

Gebühr: Euro 8

15d.2.1.5

Limnologische Untersuchungen

15d.2.1.5.1

Ermittlung der Saprobie von Fließgewässern nach DIN 38410 (Gewässergüteklasse) inklusive Probenahme, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand)

Gebühr: Euro 167

15d.2.1.5.2

Ermittlung der Ökologischen Zustandsklasse für das Makrozoobenthos von Fließgewässern gemäß Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung (EG-Wasserrahmenrichtlinie) (Methode PERLODES) inklusive Probenahme, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand)

Gebühr: Euro 377

15d.2.1.5.3

Ermittlung der Zustandsklasse für die Makrophyten in Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie inklusive Probenahme, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand)

Gebühr: Euro 175

15d.2.1.5.4

Ermittlung der Zustandsklasse für die Diatomeen in Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode PHYLIB) inklusive Probenahme, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand)

Gebühr: Euro 163

15d.2.1.5.5

Ermittlung der Zustandsklasse für das Phytobenthos ohne Diatomeen in Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode PHYLIB) inklusive Probenahme, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand)

Gebühr: Euro 308

15d.2.1.5.6

Ermittlung der Zustandsklasse für die Fische in Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode FibS) inklusive Probenahme:

a) Erfassung der Fischfauna mittels Bootsbefischung, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand)

Gebühr: Euro 614

a) Erfassung der Fischfauna mittels Watbefischung, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand)

Gebühr: Euro 400

15d.2.1.5.7

Limnologische Probenahme in Seen (Aufsuchen der seetiefsten Stelle, Bestimmung der Sichttiefe, vertikales Tiefenprofil, Wasserprobenahme mittels Schöpfer aus verschiedenen Tiefen):

a) Limnologische Probenahme in ungeschichteten Flachseen, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand)

Gebühr: Euro 133

b) Limnologische Probenahme in geschichteten Flachseen, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand)

Gebühr: Euro 271

15d.2.1.5.8

Qualitative Erfassung der dominanten Taxa des Phytoplanktons in Oberflächengewässern, pro Probe (ohne Probenahme)

Gebühr: Euro 133

15d.2.1.5.9

Quantitative Analyse des Phytoplanktons in Oberflächengewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie inklusive Bestimmung der Zellzahlen und des Biovolumens (Methoden PhytoSee beziehungsweise PhytoFluss), pro Probe (ohne Probenahme)

Gebühr: Euro 428

15d.2.1.5.10

Ermittlung der Zustandsklasse in Seen gemäß LAWA-Trophieklassifikation beziehungsweise EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode PhytoSee), nur Auswertung und Bewertung, pro See Gebühr: Euro 167

15d.2.1.5.11

Ermittlung der Zustandsklasse für die benthischen Diatomeen in Seen gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode PHYLIB) inklusive Probenahme, pro Transsekt beziehungsweise Stell (Anfahrt je nach Aufwand)

Gebühr: Euro 188

15d.2.1.5.12

Chlorophyll a/ Phaeophytin gemäß DIN 38412

Gebühr: Euro 43

15d.2.1.6

Probenahme

15d.2.1.6.1

Entnahme einer Abwasserprobe (Stichprobe, qualifizierte Stichprobe, inklusive Vor-Ort-Messungen, einfache Entfernung bis zu 50 km)

Gebühr: Euro 128

15d.2.1.6.2

Entnahme einer Grundwasserprobe (Entnahme mit Pumpe und computergestütztem GW-Probenahmesystem, einfache Entfernung bis zu 50 km)

Gebühr: Euro 171

15d.2.1.6.3

Entnahme einer Oberflächenwasserprobe (Stichprobe, inklusive Vor-Ort-Messungen, Zeitaufwand bis zu 45 Minuten, einfache Entfernung bis zu 50 km)

Gebühr: Euro 107

15d.2.1.6.4

Entnahme einer Schwebstoffprobe (Entnahme mittels Durchflusszentrifuge, einfache Entfernung bis zu 50 km)

Gebühr: Euro 855

15d.2.1.6.5

Entnahme einer Feststoffprobe (Abfall, Boden)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15d.0.1 bis 15d.0.3

15d.2.1.6.6

Entnahme von Produktproben

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15d.0.1 bis 15d.0.3

15d.2.1.6.7

Abweichungen können mit Zu- und Abschlägen berechnet werden. Zuschlag für besondere Arbeitsschutzmaßnahmen

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15d.0.1 bis 15d.0.3

15d.2.1.7

Sonstige Untersuchungen

15d.2.1.7.1

Ammoniakbestimmung aus Passivsammlern

Gebühr: Euro 23

15d.2.2

Leistungen, die nicht im Einzelnen im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 15d.0.1“.

194. Tarifstelle 16.1.5.5 wird wie folgt gefasst:

„16.1.5.5

Einsatz eines amtlichen Probenehmers

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3“.

195. Tarifstelle 16.1.6.7 wird wie folgt gefasst:

„16.1.6.7

Kontrollmaßnahme im Rahmen des Anerkennungsverfahrens

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3“.

196. Tarifstelle 16.2.4.5 wird wie folgt gefasst:

„16.2.4.5

Kontrollmaßnahme im Rahmen des Anerkennungsverfahrens

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3“.

197. Nach Tarifstelle 16.3.3 werden die folgenden Tarifstellen 16.4 bis 16.4.4 eingefügt:

„16.4

Amtshandlungen nach § 12 Absatz 4 und 5 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344) in der jeweils geltenden Fassung (SaatV)

16.4.1

Zulassung eines privaten Labors (§ 12 Absatz 4 SaatV)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16.0.1 bis 16.0.3

16.4.2

Schulung und Prüfung des Laborpersonals (§ 12 Absatz 4 SaatV)

Gebühr: je Person pro Tag Euro 280 zusätzlich zur Gebühr nach der Tarifstelle 16.4.1, Auslagen werden gesondert berechnet.

16.4.3

Überwachung eines zugelassenen Labors sowie weitergehende Schulungsmaßnahmen (§ 12 Absatz 4 SaatV)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16.0.1 bis 16.0.3

16.4.4

Zusätzliche Beschaffenheitsprüfung (Kontrollprobe) (§ 12 Absatz 5 SaatV)

Gebühr: je Probe Euro 2,80 (für die statistische Auswertung der Kontrollproben) zusätzlich zur Gebühr nach der Tarifstelle 16.4.3“.

198. In Tarifstelle 16.7.4.4 werden nach dem Wort „nach“ die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 3 und“ eingefügt.

199. Tarifstelle 16.8.8 wird wie folgt gefasst:

16.8.8

Entscheidung über den Widerruf des Sachkundenachweises (§ 9 Absatz 3 und 4 PflSchG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3“.

200. Der Tarifstelle 16a.0 werden die folgenden Tarifstellen 16a.0.2 bis 16a.0.3 angefügt:

„16a.0.2

Werden Amtshandlungen außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren

a) an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent

b) an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent

Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

16a.0.3

Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.“

201. Tarifstelle 16a.16.8 wird wie folgt gefasst:

„16a.16.8

Entscheidung über die Genehmigung von Eingriffen an Tieren gemäß Artikel 18 EG-ÖKO-DVO

Gebühr: Euro 50 bis 1 000

Im Falle von Enthornungen:

Bei Nachweis des antragstellenden Betriebs, dass mindestens 80 Prozent der Kühe im Bestand mit genetisch hornlosen Bullen angepaart werden

Gebühr: Euro 50

ansonsten

Gebühr: Euro 10 je Tier, mindestens aber Euro 50“.

202. In der Tarifstelle 16a.16.14 wird die Angabe „50 bis 1 000“ durch die Angabe „0,05 pro zugekauftem Tier, mindestens aber Euro 50“ ersetzt.

203. In der Tarifstelle 18a.1.6 werden die Angabe „30“ durch die Angabe „40“ und die Angabe „15“ durch die Angabe „20“ ersetzt.

204. Tarifstelle 23.0.4.1 wird wie folgt gefasst:

„23.0.4.1

Regelmäßige Überprüfungen der Einhaltung lebensmittel- und futtermittelrechtlicher Anforderungen nach § 39 Absatz 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen Kontrollen nach den Tarifstellen 23.8.4, 23.8.6, 23.8.9, 23.8.11, 23.8.12, 23.8.14. Eine Gebühr für die regelmäßige Überprüfung von ortsveränderlichen Betriebsstätten wird nur erhoben bei Überprüfungen im Zuständigkeitsbereich der für den Ort der Hauptbetriebsstätte zuständigen Behörde. Die Tarifstelle 23.0.4.1 gilt nicht für die Kontrollen in Schulen, Kindergärten, Kindertageseinrichtungen, Tafeln und Foodsharing-Organisationen, sofern die zu überprüfende lebensmittelrechtliche Tätigkeit nicht gewerblich ausgeübt wird.“

205. In Tarifstelle 23.3.1.1.9 werden nach dem Wort „Reiseverkehr“ die Wörter „einschließlich deren Untersuchung“ eingefügt.

206. In Tarifstelle 23.3.1.1.10 wird die Angabe „23.3.1.1.8“ durch die Angabe „23.3.1.1.9“ ersetzt.

207. In Tarifstelle 23.4.2.2 werden die Wörter „Euro 110 bis 11 000“ durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“ ersetzt.

208. Der Tarifstelle 23.4.2 wird folgende Tarifstelle 23.4.2.10 angefügt:

„23.4.2.10

Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf der Erlaubnis zur Herstellung von Impfstoffen (§ 12 Absatz 4 und 5 TierGesG) sowie das Ruhen der Erlaubnis (§ 7 TierImpfStV)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“.

209. In den Tarifstellen 23.5.1.1 und 23.5.1.2 wird jeweils die Angabe „i. V. m.“ durch die Wörter „in Verbindung mit“ ersetzt.

210. In Tarifstelle 23.7.1 werden die Wörter „Euro 50 bis 25 000“ durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“ ersetzt.

211. In Tarifstelle 23.7.4 werden die Wörter „Euro 100 bis 2 500“ durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“ ersetzt.

212. In Tarifstelle 23.7.8 werden die Wörter „Euro 250 bis 5 000“ durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“ ersetzt.

213. In Tarifstelle 23.7.20 werden die Wörter „Euro 100 bis 500“ durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“ ersetzt.

214. In Tarifstelle 23.7.21 werden die Wörter „Inspektion von überwachungspflichtigen“ durch die Wörter „Überwachung von“ ersetzt.

215. In Tarifstelle 23.7.26 werden die Angabe „10.5.1.13 bis 10.5.1.15“ durch die Angabe „10.5.1.13.1 bis 10.5.1.13.1.44“ und die Wörter „Euro 20 bis 500“ durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“ ersetzt.

216. In Tarifstelle 23.7.29 werden die Wörter „Euro 250 bis 5 000“ durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“ ersetzt.

217. In Tarifstelle 23.7.30 werden die Wörter „Euro 100 bis 2 500“ durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“ ersetzt.

218. Die Tarifstellen 23.7.32 bis 23.7.35 werden durch die folgenden Tarifstellen 23.7.32 bis 23.7.36 ersetzt:

„23.7.32

Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige (§ 73 Absatz 3b AMG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.33

Ausstellung einer Bescheinigung (§ 73 Absatz 6 Satz 1 AMG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.34

Ausstellung eines Zertifikats gemäß Zertifikatsystem der WHO für die Ausfuhr (§ 73a Absatz 2 Satz 1 AMG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.35

Entgegennahme und Prüfung einer Mitteilung (§ 74a Absatz 3 AMG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.36

Überprüfung der erforderlichen Sachkenntnis (§ 75 AMG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“.

219. Der Tarifstelle 23.9.2 wird die folgende Gebührenzeile angefügt:

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.2.2“.

220. Die Tarifstellen 23.9.2.1 und 23.9.2.2 werden aufgehoben.

221. In Tarifstelle 23.9.2 werden die Wörter „Artikel 62 des Gesetzes zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts“ gestrichen.

222. Nach Tarifstelle 23.9.2 wird folgende Tarifstelle 23.9.3 eingefügt:

„23.9.3

Prüfung von Konformitätserklärungen, Produktinformationsdateien, Sicherheitsbewertungen und ähnliches (§ 4 Absatz 4 Ziffer 3 in Verbindung mit § 14 IUAG NRW)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 23.0.1“.

223. Die Tarifstellen 23.9.4.19.9 bis 23.9.4.19.9.2 werden durch die folgenden Tarifstellen 23.9.4.19.9 bis 23.9.4.19.9.3 ersetzt:

„23.9.4.19.9

Sensorische Untersuchung

23.9.4.19.9.1

Beschreibung von Aussehen, Geruch, Geschmack und Haptik mittels einfach beschreibenden Prüfungen

Gebühr: Euro 24

23.9.4.19.9.2

Beschreibung von Aussehen, Geruch, Geschmack und Haptik mittels speziell beschreibenden Prüfungen

Gebühr: Euro 65

23.9.4.19.9.3

Erfassung des äußeren Zustandes beziehungsweise der Beschaffenheit durch Dokumentation mittels Foto oder Dokumentation über Bild-Datenbanksystem

Gebühr: Euro 15“.

224. In Tarifstelle 23.9.5.6.7.1 werden die Wörter „oder Qualitative PCR mit kommerziellen Testkits aus mindestens 10 automatisiert gepoolten Proben“ gestrichen.

225. Nach Tarifstelle 23.9.5.8.9.1 wird folgende Tarifstelle 23.9.5.8.9.2 eingefügt:

„23.9.5.8.9.2

Trichinennachweis beim Wildschwein mittels Magnetrührverfahren für die künstliche Verdauung von Fleisch

Gebühr: Euro 11“.

226. Die Tarifstellen 23.9.5.10.2.6 bis 23.9.5.10.2.6.3.2 werden durch die folgenden Tarifstellen 23.9.5.10.2.6 bis 23.9.5.10.2.6.2 ersetzt:

„23.9.5.10.2.6

Qualitative PCR aus gepoolten Proben

23.9.5.10.2.6.1

a) Erste Probe je Einsendung und Parameter

Gebühr: Euro 18

b) Erste Probe je Einsendung und Parameter (kostenintensiv)

Gebühr: Euro 23

23.9.5.10.2.6.2

a) Weitere Probe je Einsendung und Parameter

Gebühr: Euro 4

b) Weitere Probe je Einsendung und Parameter (kostenintensiv)

Gebühr: Euro 8“.

227. Die Tarifstelle 23.13.6 wird wie folgt gefasst:

„23.13.6

Amtshandlungen nach der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004) in der jeweils geltenden Fassung (FMV)“.

228. In den Tarifstellen 23.13.6.1 bis 23.13.6.4 wird jeweils die Angabe „§ 29“ durch die Angabe „§ 18“ und die Angabe „§ 28“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.

229. In der Tarifstelle 23.13.6.5 wird die Angabe „§ 31“ durch die Angabe „§ 21“ und die Angabe „§ 30“ durch die Angabe „§ 20“ ersetzt.

230. In der Tarifstelle 23.13.6.6 wird die Angabe „§ 32“ durch die Angabe „§ 24“ ersetzt.

231. Die Tarifstelle 23.13.7.4 wird wie folgt gefasst:

„23.13.7.4

Ausstellen von Bescheinigungen für Exporte von Futtermitteln, Vormischungen oder Futtermittelzusatzstoffen in Drittländer über die Einhaltung der dortigen futtermittelrechtlichen Einfuhrbedingungen

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“.

232. Die Tarifstellen 26 bis 26.41 werden durch folgende Tarifstellen 26 bis 26.38 ersetzt:

26

Waffenrecht

Amtshandlungen aufgrund des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) in der jeweils geltenden Fassung (WaffG) sowie der Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123) in der jeweils geltenden Fassung (AWaffV)

Hinweis:

Bei Entscheidungen zu Gunsten von Begleitpersonen ausländischer Staatsgäste nach § 56 WaffG ist der Gebührenschuldner von der Zahlung der Gebühren befreit, wenn der betreffende Staat die Gegenseitigkeit gewährleistet.

26.1

Regelüberprüfung nach § 4 Absatz 3 WaffG sofern die unmittelbare Einbindung der Betroffenen im Einzelfall erforderlich ist

Gebühr: Euro 30 bis 100

26.2

Anordnung nach § 6 Absatz 2 WaffG

Gebühr: Euro 70

26.3
Abnahme der Prüfung nach § 7 WaffG in Verbindung mit § 2 AWaffV

a) Theorie

Gebühr: Euro 100

b) Praxis

Gebühr: Euro 150

Hinweis:
Die Gebühr für die Abnahme der Prüfung wird auch erhoben, wenn die Prüfung ohne Verschulden der Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste.

26.4
Staatliche Anerkennung von Lehrgängen nach

a) § 7 WaffG i.V.m. § 3 Absatz 2 Satz 1 AWaffV

Gebühr: Euro 600

b) § 7 WaffG i.V.m. § 3 Absatz 2 Satz 2 AWaffV

Gebühr: Euro 600

26.5
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe (§ 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG)
Gebühr: Euro 90

als Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 55 Absatz 2 WaffG gebührenfrei

26.6
Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Schusswaffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte
Gebühr: Euro 35

26.7
Eintragung nach § 10 Absatz 1 WaffG

a) der Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt (Besitz) über eine Schusswaffe in den Fällen § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 4, § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 2 WaffG, soweit die Eintragung nicht durch die bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte entrichtete Gebühr abgegolten ist,

b) einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte in anderen als den unter a genannten Fällen,

c) des Erwerbs eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel in die Waffenbesitzkarte

Gebühr: Euro 25

26.8
Austragen einer Schusswaffe, eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel aus der Waffenbesitzkarte ( je Waffe oder Lauf oder Trommel)
Gebühr: Euro 20

Hinweis:
Wird eine Waffe oder werden mehrere Waffen zur Vernichtung abgeben, wird für das Austragen dieser Waffe oder Waffen aus der Waffenbesitzkarte oder den Waffenbesitzkarten die Gebühr von Euro 20 nur einmal erhoben.

26.9
Eintragung weiterer Personen in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte (§ 10 Absatz 2 Satz 1 WaffG)
Gebühr: Euro 50 (je Person)

26.10
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte über vereinseigene Schusswaffen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG (Vereins-Waffenbesitzkarte) einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe
Gebühr: Euro 75

26.11
Eintragen einer Änderung der verantwortlichen Person für vereinseigene Schusswaffen in eine Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 2 Satz 3 WaffG
Gebühr: Euro 50

26.12
Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb in Form eines solchen Vermerks in der Waffenbesitzkarte (§ 10 Absatz 3 Satz 1 WaffG)

Gebühr: Euro 20

26.13
Ausstellung eines Munitionserwerbsscheines

a) nach § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG
Gebühr: Euro 40

b) für Munitionssammler nach § 17 Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 250

c) für Munitionssachverständige nach § 18 Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 70

d) als Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition nach § 55 Absatz 2 WaffG gebührenfrei

26.14
Ausstellung eines Waffenscheins

a) nach § 10 Absatz 4 Satz 1WaffG in Verbindung mit § 19 WaffG
Gebühr : Euro 150 bis 200

b) nach § 10 Absatz 4 Satz 1 WaffG in Verbindung mit § 28 WaffG
Gebühr: Euro 150 bis 200

c) nach § 10 Absatz 4 Satz 4 WaffG (Kleiner Waffenschein)
Gebühr: Euro 90

d) als Bescheinigung nach § 55 Absatz 2 WaffG über die Berechtigung zum Führen von Waffen gebührenfrei

26.15
Sonstige Entscheidungen im Zusammenhang mit Waffenscheinen oder einer Bescheinigung nach § 55 Absatz 2 WaffG

a) Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheins

aa) nach § 10 Absatz 4 Satz 2 WaffG in Verbindung mit § 19 WaffG
Gebühr: Euro 150 bis 200

bb) nach § 10 Absatz 4 Satz 1 WaffG in Verbindung mit § 28 WaffG
Gebühr: Euro 150 bis 200

b) Zustimmung nach § 28 Absatz 3 WaffG
Gebühr: Euro 50 ( pro Person )

c) Nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes nach § 28 Absatz 4 WaffG in einen Waffenschein
Gebühr: Euro 150 bis 300

d) Verlängerung der Geltungsdauer einer Bescheinigung nach § 55 Absatz 2 gebührenfrei

26.16
Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten (§ 10 Absatz 5, § 16 Absatz 3 WaffG)
Gebühr: Euro 100 bis 400

26.17
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Jäger nach § 10 Absatz 1 WaffG in Verbindung mit

a) § 13 Absatz 2 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe
Gebühr: Euro 50

b) § 13 Absatz 3 Satz 2 WaffG einschließlich der Eintragung der ersten Schusswaffe
Gebühr: Euro 50

26.18
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen oder Brauchtumsschützen nach

a) § 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 oder 3 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe
Gebühr: Euro 50

b) § 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 4 WaffG
Gebühr: Euro 50

26.19
Ausstellung einer Erlaubnis zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition nach § 11 Absatz 1 oder 2 WaffG
Gebühr: Euro 120

26.20
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für

a) Waffensammler (§ 17 Absatz 2 WaffG)
Gebühr: Euro 250

b) Personen, auf die eine vom Waffensammler hinterlassene Waffenbesitzkarte nach § 17 Absatz 3 WaffG umgeschrieben wird
Gebühr: Euro 150

26.21
Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach Änderung des Sammelthemas bei Waffensammlern (§ 17 Absatz 2 WaffG)
Gebühr: Euro 130

26.22

Hinweis:

Die nachfolgende Amtshandlung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffen- oder Munitionssachverständige (§ 18 Absatz 1 WaffG)

Gebühr: Euro 250

 

26.23
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 WaffG (ohne Bedürfnisprüfung)
Gebühr: Euro 50

26.24
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder mehrerer Waffenbesitzkarten und Eintragung der Schusswaffen nach § 20 Absatz 2 WaffG (unter Berücksichtigung der Anzahl der einzutragenden Waffen)

a) Erste Waffenbesitzkarte mit einer Waffe

Gebühr: Euro 45

b) jede weitere Waffe auf Waffenbesitzkarte unter Buchstabe a

Gebühr: Euro 10

c) Folge-Waffenbesitzkarte

Gebühr: Euro 10

d) jede weitere Waffe auf Waffenbesitzkarte unter Buchstabe c

Gebühr: Euro 10

26.25
Eintragen von geerbten Schusswaffen nach § 20 Absatz 2 WaffG in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte (unter Berücksichtigung der Anzahl der einzutragenden Waffen)

a) Erste Waffe

Gebühr: Euro 40

b) Jede weitere Waffe

Gebühr: Euro 10

26.26
Eintragen oder Austragen der Sicherung einer Schusswaffe nach § 20 Absatz 6 WaffG
Gebühr: Euro 15 (je Schusswaffe)

26.27

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG. Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

Entscheidungen im Zusammenhang mit der gewerbsmäßigen Waffenherstellung und dem Waffenhandel

a) Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition (§ 21 Absatz 1 Halbsatz 1 WaffG)

Gebühr: Euro 300 bis 2 000

b) Stellvertretererlaubnis (§ 21 Absatz 1 Halbsatz 1 WaffG in Verbindung mit § 21a WaffG)

Gebühr: Euro 300 bis 2 000

c) Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition (§ 21 Absatz 1 Halbsatz 2 WaffG)

Gebühr: Euro 300 bis 2 000

d) Stellvertretererlaubnis (§ 21 Absatz 1 Halbsatz 2 WaffG in Verbindung mit § 21a WaffG)

Gebühr: Euro 300 bis 2 000

26.28
Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen (§ 26 Absatz 1 WaffG)
Gebühr: Euro 250

26.29
Entscheidungen im Zusammenhang mit Schießstätten

a) Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte einschließlich der Abnahmeprüfung durch die zuständige Behörde (§ 27 Absatz 1 WaffG)
Gebühr: Euro 100 bis 800

b) Regel- oder Sonderprüfungen nach § 27 WaffG in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 2 und 3 AWaffV
Gebühr: 100 bis 400

Hinweis:
Die Gebühr für die Abnahme -, Regel - oder Sonderprüfung an einer Schiessstätte wird auch erhoben, wenn die Prüfung ohne Verschulden der Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Betriebes am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste.

26.30
Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Verbringen oder der Mitnahme von Waffen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes

a) Erlaubnis (Zustimmung) zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in die Bundesrepublik Deutschland (§ 29 WaffG)
Gebühr: Euro 50

b) Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition durch die Bundesrepublik Deutschland (§ 30 Absatz 1 und 2 WaffG)
Gebühr: Euro 50

c) Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 31 Absatz 1 WaffG)
Gebühr: Euro 50

d) Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition zu Waffenhändlern in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 WaffG (§ 31 Absatz 2 WaffG)
Gebühr: Euro 140

26.31
Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Feuerwaffenpass

a) Erlaubnis zur Mitnahme von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und dafür bestimmter Munition in die oder durch die Bundesrepublik Deutschland durch den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 32 Absatz 1 WaffG)
Gebühr: Euro 50

b) Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses einschließlich der Eintragung der Waffen (§ 32 Absatz 6 WaffG)
Gebühr: Euro 70

c) Ein- und Austragung von einer oder mehreren Schusswaffen in den beziehungsweise aus dem Europäischen Feuerwaffenpass
Gebühr: Euro 15 (je Waffe)

d) Verlängerung der Geltungsdauer eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 32 Absatz 6 WaffG in Verbindung mit § 33 Absatz 1 AWaffV
Gebühr: Euro 25

e) Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 32 Absatz 1 Satz 2 WaffG)
Gebühr: Euro 25

26.32
Anordnung nach

a) § 9 Absatz 3 WaffG
Gebühr: Euro 75

b) § 25 Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 75

c) § 36 Absatz 6 WaffG
Gebühr: Euro 100 bis 300

d) § 39 Absatz 3 WaffG
Gebühr: Euro 75

e) § 41 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 100 bis 560

f) § 46 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 WaffG
Gebühr: Euro 55

26.33
Anordnung der Sicherstellung eines oder mehrerer Gegenstände nach

a) § 37 Absatz 1 Satz 2 WaffG
Gebühr: Euro 75

b) § 40 Absatz 5 Satz 2 WaffG
Gebühr: Euro 75

c) § 46 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 WaffG
Gebühr: Euro 50 bis 75

26.34
Zulassung einer Ausnahme oder von Ausnahmen nach

a) § 3 Absatz 3 WaffG
Gebühr: Euro 75

b) § 12 Absatz 5 WaffG
Gebühr: Euro 100 bis 500

c) § 16 Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 55

d) § 20 Absatz 7 Satz 2 WaffG
Gebühr: Euro 25

e) § 27 Absatz 4 WaffG
Gebühr: Euro 25

f) § 35 Absatz 3 Satz 2 WaffG
Gebühr: Euro 100 bis 500

g) § 42 Absatz 2 WaffG von dem Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
Gebühr: Euro 350

26.35
Einziehung und Verwertung eines oder mehrerer Gegenstände nach § 37 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 46 Absatz 5 Satz 1 WaffG
Gebühr: Euro 20 (je Waffe)

26.36
Widerruf oder Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis, zu dem oder zu der die oder der Berechtigte Anlass gegeben hat
Gebühr: Euro 100 bis 500

26.37
Entscheidungen nach der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

a) Gestattung nach § 23 Absatz 2
Gebühr: Euro 60

b) Untersagung nach § 10 Absatz 4, § 12 Absatz 2 oder § 25 Absatz 1
Gebühr: Euro 60

c) Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Absatz 2
Gebühr: Euro 60

d) Zulassung einer gleichwertigen oder abweichenden Aufbewahrung nach § 13 Absatz 5 bis 7
Gebühr: Euro 100

e) Zulassung und Festlegung niedrigerer Anforderungen an die Aufbewahrung nach § 13 Absatz 8
Gebühr: Euro 100

f) Zulassung einer abweichenden Aufbewahrung nach § 14
Gebühr: Euro 100

26.38

Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht in den Ziffern 26.1 bis 26.37 aufgeführt sind.

Gebühr: Euro 25“.

233. In Tarifstelle 26a Unterpunkt „Grundsätze der Kostenerhebung“ werden die Sätze 4 und 5 durch folgenden Satz ersetzt:

„Hierfür gilt ein Stundensatz in Höhe von Euro 120.“

234. In Tarifstelle 28.1.1.1 Satz 6 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „5“ ersetzt und nach dem Wort „Gebührentarif“ werden die Wörter „(zu den Tarifstellen 28.1.1.1, 28.1.1.2 und 28.1.1.3)" eingefügt.

235. Der Tarifstelle 28.1.1.16 werden die folgenden Buchstaben c und d angefügt:

„c) die Zulassung des vorzeitigen Beginns von Errichtung, Betrieb sowie wesentlicher Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage (§ 60 Absatz 3 Satz 3 WHG in Verbindung mit § 17 Absatz 1 WHG)

Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Genehmigungsentscheidung nach Buchstabe a

d) die Änderung der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Buchstabe c (§ 60 Absatz 3 Satz 3 WHG in Verbindung mit § 17 und § 13 Absatz 1 WHG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3“.

236. In Tarifstelle 28.1.1.32 werden die Wörter „Euro: siehe Anlage 5 zum Gebührentarif“ durch die Wörter „nach den Tarifstellen 15d.2 bis 15d.2.2“ ersetzt.

237. Der Tarifstelle 28.1.2.28 werden die folgenden Buchstaben c und d angefügt:

„c) die Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage (§ 57 Absatz 3 Satz 2 LWG in Verbindung mit § 17 Absatz 1 WHG)

Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Genehmigungsentscheidung nach Buchstabe a

d) die Änderung der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Buchstabe c (§ 57 Absatz 3 Satz 2 LWG in Verbindung mit § 17 und § 13 Absatz 1 WHG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3“.

238. Der Tarifstelle 28.1.2.38 werden die folgenden Buchstaben c und d angefügt:

„c) nachträgliche Erteilung einer Genehmigung nach Buchstabe a

Gebühr: das Dreifache der Gebühr nach Buchstabe a

d) Verlängerung einer Genehmigung nach Buchstabe a

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3“.

239. Die Tarifstellen 28.1.2.39 und 28.1.2.40 werden wie folgt gefasst:

„28.1.2.39

Entscheidung über

a) Erteilung einer Befreiung vom Verbot nach § 82 Absatz 1 LWG (§ 82 Absatz 2 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

b) die Änderung einer Befreiung nach Buchstabe a

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

c) nachträgliche Erteilung einer Befreiung nach Buchstabe a

Gebühr: das Dreifache der Gebühr nach Buchstabe a

28.1.2.40

Entscheidung über

a) Befreiungen, Genehmigungen, Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen aufgrund einer Deichschutz-Verordnung nach § 82 Absatz 3 LWG, sofern die Entscheidung nicht mit einer anderen in der Tarifstelle 28 aufgeführten Amtshandlung derselben Behörde zusammenfällt

Gebühr: Euro 100 bis 2 500

b) die Änderung einer Befreiung, Genehmigung, Erlaubnis und Ausnahmebewilligung nach Buchstabe a

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

c) nachträgliche Erteilung einer Befreiung, Genehmigung, Erlaubnis und Ausnahmebewilligung nach Buchstabe a

Gebühr: das Dreifache der Gebühr nach Buchstabe a“.

240. Nach der Tarifstelle 28.1.2.48.4 wird folgende Tarifstelle 28.1.2.48.5 eingefügt:

„28.1.2.48.5

Entscheidung über die Verlängerung bestehender Patente (§ 12 Absatz 4 FSchFVO-Ruhr)

Gebühr: Euro 15“.

241. Die bisherigen Tarifstellen 28.1.2.48.5 bis 28.1.2.48.12 werden die Tarifstellen 28.1.2.48.6 bis 28.1.2.48.13.

242. In Tarifstelle 28.2.1.1 werden die Wörter „Euro 100 bis 5 000“ durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1“ ersetzt.

243. In Tarifstelle 28.2.1.2 werden die Wörter „Euro 50 bis 200“ durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1“ ersetzt.

244. In den Tarifstellen 28.2.1.3 und 28.2.1.4 werden die Wörter „Euro 50 bis 1 000“ jeweils durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1“ ersetzt.

245. Nach Tarifstelle 28.2.1.18 wird folgende Tarifstelle 28.2.1.19 eingefügt:

„28.2.1.19

Entscheidung über eine Verlängerung der Frist (§ 37 Absatz 1 Satz 2 KrWG)

Gebühr: ein Zehntel der Gebühr nach Tarifstelle 28.2.1.18,

mindestens

Gebühr: Euro 150“.

246. Die bisherigen Tarifstellen 28.2.1.19 bis 28.2.1.23 werden die Tarifstellen 28.2.1.20 bis 28.2.1.24.

247. In dem Hinweis nach der neuen Tarifstelle 28.2.1.24 wird die Angabe „28.2.1.24 und 28.2.1.25“ durch die Angabe „28.2.1.25 und 28.2.1.26“ ersetzt.

248. Die bisherige Tarifstelle 28.2.1.24 wird Tarifstelle 28.2.1.25.

249. Die bisherige Tarifstelle 28.2.1.25 wird Tarifstelle 28.2.1.26 und in Buchstabe b werden die Wörter „Euro 200 bis 500“ durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1“ ersetzt.

250. Die bisherigen Tarifstellen 28.2.1.26 bis 28.2.1.29 werden die Tarifstellen 28.2.1.27 bis 28.2.1.30.

251. Die Tarifstellen 28.2.2.1 und 28.2.2.2 werden wie folgt gefasst:

„28.2.2.1

Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung einschließlich Entgegennahme und Bearbeitung von Begleitformularen (Artikel 29 in Verbindung mit Artikel 3, 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1) in Verbindung mit § 7 AbfVerbrG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.2.2

Änderung einer bestehenden Genehmigung oder Änderung einer bestehenden Zustimmung (Artikel 29 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit § 7 AbfVerbrG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3“.

252. In den Tarifstellen 28.2.3.7 und 28.2.3.9 werden jeweils die Wörter „den Tarifstellen“ durch das Wort „Tarifstelle“ ersetzt und die Angabe „bis 28.0.3“ gestrichen.

253. In Tarifstelle 28.2.3.10 werden die Wörter „siehe Anlage 5 zum Gebührentarif“ durch die Wörter „nach den Tarifstellen 15d.2 bis 15d.2.2“ ersetzt.

254. In dem Hinweis nach der Tarifstelle 28.2.5 wird das Wort „Tarifstelle“ durch die Wörter „Tarifstellen 28.2.5.1 und 28.2.5.2“ ersetzt.

255. Tarifstelle 28.2.5.1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a werden die Wörter „Euro 250 bis 500“ durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1“ ersetzt.

b) In Buchstabe b werden die Wörter „Euro 10 bis 100“ durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1“ ersetzt.

256. Der Hinweis nach Tarifstelle 28.2.5.1 wird gestrichen.

257. Der Hinweis nach Tarifstelle 28.2.7 wird wie folgt gefasst:

„Hinweis:

Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstellen 28.2.7.1 und 28.2.7.2 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.“

258. In Tarifstelle 28.2.7.1 werden die Wörter „Euro 250 bis 500“ durch die Wörter „je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1“ ersetzt.

259. Der Hinweis nach Tarifstelle 28.2.7.1 wird gestrichen.

260. Die Tarifstellen 28.2.10 bis 28.2.10.12 werden durch die folgenden Tarifstellen 28.2.10 bis 28.2.10.7 ersetzt:

„28.2.10

Amtshandlungen nach dem Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) in der jeweils geltenden Fassung (VerpackG)

28.2.10.1

Überwachung der allgemeinen Anforderungen an Verpackungen im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 4 VerpackG in Verbindung mit § 18 LAbfG )

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.10.2

Überwachung der Konzentration von Schwermetallen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 5 VerpackG in Verbindung mit § 18 LAbfG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.10.3

Überwachung der Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials von Verpackungen im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 6 VerpackG in Verbindung mit § 18 LAbfG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.10.4

Prüfung der Sicherstellung einer vom gemischten Siedlungsabfall getrennten, flächendeckenden und für den privaten Endverbraucher unentgeltlichen Sammlung aller restentleerten Verpackungen während des Betriebs des Systems (§ 14 Absatz 1 VerpackG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

Hinweis:

Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle 28.2.10.5 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG. Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.2.10.5

Genehmigung des Betriebs eines Systems sowie Prüfung der Einhaltung der für die Genehmigung des Systems erforderlichen Anforderungen während des Betriebs des Systems (§ 18 Absatz 1 VerpackG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.10.6

Entscheidung über die Festsetzung nachträglicher Nebenbestimmungen (§ 18 Absatz 2 VerpackG) sowie Entscheidungen über den Widerruf (§ 18 Absatz 3 VerpackG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.10.7

Prüfung der Abstimmung der Sammlung des Systems mit dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und den Systemen während des Betriebs des Systems (§ 22 Absatz 1 VerpackG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3“.

261. In Tarifstelle 28.2.23.2 werden die Angabe „bis 28.0.3“ gestrichen und die Wörter „den Tarifstellen“ durch das Wort „Tarifstelle“ ersetzt.

262. Vor Tarifstelle 28a.1 werden die folgenden Tarifstellen 28a.0 bis 28a.0.3 eingefügt:

„28a.0

Ermittlung des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren

28a.0.1

Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

Hinweis:

Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen.

Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Umweltschutz zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht.

28a.0.2

Werden Amtshandlungen außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren

a) an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent

b) an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent.

Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

28a.0.3

Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 28a.0.1 bis 28a.0.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.“

263. Tarifstelle 28a.2.2 wird wie folgt gefasst:

„28a.2.2

Nachträgliche Ergänzung beziehungsweise Veränderungen von Verbindlichkeitserklärungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28a.0.1 bis 28a.0.3“.

264. Tarifstelle 28a.4 wird wie folgt gefasst:

„28a.4

Durchführung von Laborbegutachtungen sowie die Anerkennung von Untersuchungsstellen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung (BBodSchG) und § 17 des Landesbodenschutzgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439) in der jeweils geltenden Fassung (LBodSchG) in Verbindung mit der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten vom 23. Juni 2002 (GV. NRW. S. 361) in der jeweils geltenden Fassung (SU-BodAV NRW)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28a.0.1“.

265. Tarifstelle 29.3 wird aufgehoben.

266. In der Anlage 1 werden die Wörter „(zu Tarifstelle 2)“ durch die Wörter „(zu Tarifstelle 2.1.2)“ ersetzt.

267. In der Anlage 2 werden die Wörter „(zu Tarifstelle 2)“ durch die Wörter „(zu Tarifstelle 2.1.2)“ ersetzt.

268. In der Anlage 3 werden die Wörter „(zu Tarifstelle 2)“ durch die Wörter „(zu Tarifstelle 2.1.5.2)“ ersetzt.

269. In der Anlage 4 werden die Wörter „(zu Tarifstelle 2)“ durch die Wörter „(zu Tarifstelle 2.1.5.2)“ ersetzt.

270. Anlage 5 zum Gebührentarif wird aufgehoben.

271. Anlage 6 wird Anlage 5 und die Wörter „Anlage 6 zum Gebührentarif“ werden durch die Wörter „Anlage 5 (zu den Tarifstellen 28.1.1.1, 28.1.1.2 und 28.1.1.3)" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 8. Oktober 2019

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

Der Minister des Innern

Herbert  R e u l

GV. NRW. 2019 S. 762