Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 25 vom 8.11.2019 Seite 817 bis 854

Gesetz zur Änderung des Pensionsfondsgesetzes Nordrhein-Westfalen
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Gesetz zur Änderung des Pensionsfondsgesetzes Nordrhein-Westfalen

20323

Gesetz
 zur Änderung des Pensionsfondsgesetzes Nordrhein-Westfalen

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung des Pensionsfondsgesetzes Nordrhein-Westfalen

Vom 29. Oktober 2019

Artikel 1

Das Pensionsfondsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 92), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    In § 2 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414)“ durch die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806)“ ersetzt.

2.    In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „vom vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310)“ gestrichen.

3.    § 6 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Förderbanken“ die Wörter „oder anderer von ihnen dominierter Emittenten (sogenannte Agencies)“ eingefügt.

b)    In Absatz 5 werden nach dem Wort „Mittelanlage“ die Wörter „in Rentenpapiere“ eingefügt.

c)    In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 6 Satz 1 wird jeweils das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Ministerium“ ersetzt.

4.    In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Ministerium“ ersetzt.

5.    § 10 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Ministerium“ ersetzt.

b)    In Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 636)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803)“ ersetzt.

6.    § 11 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Finanzministeriums“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Ministeriums“ ersetzt.

b)    Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Beirat besteht aus acht Mitgliedern, die von dem für Finanzen zuständigen Ministerium für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Ihm gehören je eine Vertreterin oder ein Vertreter folgender Stellen an:

1.    für Finanzen zuständiges Ministerium (zugleich vorsitzendes Mitglied),

2.    je einer Vertretung des für Inneres zuständigen Ministeriums, des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums, des für Schule zuständigen Ministeriums und des für Umwelt zuständigen Ministeriums,

3.    DBB NRW Beamtenbund und Tarifunion Nordrhein-Westfalen,

4.    DGB Nordrhein-Westfalen,

5.    Bund der Richter und Staatsanwälte in Nordrhein-Westfalen e.V.

Die Berufung der Mitglieder erfolgt auf Vorschlag der jeweils entsendenden Stelle. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin beziehungsweise ein Stellvertreter zu berufen. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin beziehungsweise ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin beziehungsweise ein Nachfolger berufen. Für die Berufung nach Satz 4 und Satz 5 gilt das Verfahren nach Satz 3 entsprechend.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 29. Oktober 2019

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

(L.S)

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Zugleich für den Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Dr. Jochim  S t a m p

Der Minister der Finanzen

Lutz L i e n e n k ä m p e r

Der Minister des Innern

Herbert  R e u l

Die Ministerin für Schule und Bildung

Yvonne  G e b a u e r

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

Ursula  H e i n e n - E s s e r

GV. NRW. 2019 S. 830