Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 25 vom 8.11.2019 Seite 817 bis 854

Gesetz zur Stärkung der kulturellen Funktion der Öffentlichen Bibliotheken und ihrer Öffnung am Sonntag (Bibliotheksstärkungsgesetz)
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Gesetz zur Stärkung der kulturellen Funktion der Öffentlichen Bibliotheken und ihrer Öffnung am Sonntag (Bibliotheksstärkungsgesetz)

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Gesetz
zur Stärkung der kulturellen Funktion der Öffentlichen Bibliotheken
und ihrer Öffnung am Sonntag
(Bibliotheksstärkungsgesetz)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Stärkung der kulturellen Funktion der Öffentlichen Bibliotheken
und ihrer Öffnung am Sonntag
(Bibliotheksstärkungsgesetz)

Vom 29. Oktober 2019

224

Artikel 1
Änderung des

Kulturfördergesetzes NRW

§ 10 des Kulturfördergesetzes NRW vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 917), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die öffentlichen Bibliotheken sind nach Maßgabe der Bestimmungen ihres Trägers Orte der Kultur. Insofern dienen sie

1.    dem Informationszugang und lebenslangen Lernen,

2.    der Begegnung, Kommunikation, dem kulturellen Austausch und der gesellschaftlichen Integration,

3.    der Leseförderung sowie der Vermittlung von Medien- und Informationskompetenz,

4.    der Vermittlung von allgemeiner, interkultureller und staatsbürgerlicher Bildung sowie

5.    der demokratischen Willensbildung und gleichberechtigten Teilhabe, insbesondere durch ein vielfältiges Presseangebot.

Sie können insbesondere im ländlichen Raum und in kleinen Städten und Gemeinden zu Zentren der Kultur weiterentwickelt werden und insofern dazu dienen, dass an ihnen verschiedene kulturelle Aktivitäten aus der regionalen Umgebung angeboten werden können.“

2.     Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Das Land fördert die öffentlichen Bibliotheken in ihren Funktionen nach Absatz 1. Das Land unterstützt die öffentlichen Bibliotheken insbesondere bei der Vermittlung von Informations- und Medienkompetenz, der Leseförderung, der Entwicklung neuer Dienstleistungen, insbesondere von Dienstleistungen, die nicht Ausleihe oder Rückgabe sind, und der Modernisierung der technischen Infrastruktur. Das Nähere regelt das für Kultur zuständige Ministerium in einer Förderrichtlinie.“

3.     Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

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Artikel 2
Änderung der Bedarfsgewerbeverordnung

§ 1 Absatz 1 der Bedarfsgewerbeverordnung vom 5. Mai 1998 (GV. NRW. S. 381), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 676) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.      In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

2.      Folgende Nummer 11 wird angefügt:

„11.   in öffentlichen Bibliotheken, soweit sie ihre Funktionen nach § 10 Absatz 1 des Kulturfördergesetzes NRW vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 917), geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), erfüllen, bis zu 6 Stunden.“

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 29. Oktober 2019

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

(L.S)

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Dr. Joachim  S t a m p

Der Minister der Finanzen

Lutz  L i e n e n k ä m p e r

Der Minister des Innern

Herbert  R e u l

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin für Schule und Bildung

Yvonne  G e b a u e r

Der Minister der Justiz

Peter  B i e s e n b a c h

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

Isabel  P f e i f f e r - P o e n s g e n

GV. NRW. 2019 S. 852