Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 29 vom 30.12.2019 Seite 991 bis 1048

Verordnung zur Änderung der Qualifizierungsverordnung
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Verordnung zur Änderung der Qualifizierungsverordnung

201013

Verordnung zur Änderung der
Qualifizierungsverordnung

Vom 17. Dezember 2019

Auf Grund des § 7 Absätze 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Qualifizierungsverordnung vom 4. November 2014 (GV. NRW. S. 730) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über die berufliche Entwicklung durch

Qualifizierung innerhalb der Laufbahngruppe 2 des

allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land

Nordrhein-Westfalen

(Qualifizierungsverordnung - QualiVO LG2 allg Verw)“.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zur Überschrift von Teil 2 wird wie folgt gefasst:

„Teil 2

Regelungen der beruflichen Entwicklung“.

b) Die Angabe zur Überschrift von Teil 2 Kapitel 1 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 1

Berufliche Entwicklung durch modulare Qualifizierung in die Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes des allgemeinen Verwaltungsdienstes“.

c) Die Angabe zur Überschrift von Teil 2 Kapitel 2 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 2

Berufliche Entwicklung durch ein Masterstudium in die Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes des allgemeinen Verwaltungsdienstes“.

d) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Inkrafttreten, Übergangsregelung“

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Diese Verordnung regelt die berufliche Entwicklung aus der Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes des allgemeinen Verwaltungsdienstes in die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes durch modulare Qualifizierung oder Qualifizierung durch ein Masterstudium.“

b) In Absatz 3 wird das Wort „Aufstiegsverfahren“ durch die Wörter „Verfahren für die berufliche Entwicklung“ ersetzt.

4. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ziel der modularen Qualifizierung und der Qualifizierung durch ein Masterstudium ist es, die für die zukünftige Amtsausübung der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten sollen die in der bisherigen Ausbildung und in der beruflichen Praxis erworbenen fachlichen und persönlichen Kompetenzen weiterentwickeln, damit sie den Anforderungsprofilen für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes und den Aufgaben einer Führungskraft in der Verwaltung gerecht werden können.“

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eines Aufstiegs“ durch die Wörter „einer beruflichen Entwicklung“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst“ durch die Wörter „die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes“ ersetzt.

6. Die Überschrift von Teil 2 wird wie folgt gefasst:

„Teil 2

Regelungen der beruflichen Entwicklung“.

7. Die Überschrift von Kapitel 1 des Teils 2 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 1

Berufliche Entwicklung durch modulare Qualifizierung in die Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes des allgemeinen Verwaltungsdienstes“.

8. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Eine vergleichbare, absolvierte modulare Qualifizierung für die berufliche Entwicklung aus der Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe des ersten Einstiegamtes der Finanzverwaltung und der Justiz gilt als erfolgreiche Qualifizierung im Sinne dieser Verordnung.“

9. In § 6 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „zum Aufstieg“ durch die Wörter „zur beruflichen Entwicklung“ ersetzt.

10. In § 7 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „achtzehn“ durch das Wort „vierundzwanzig“ ersetzt.

11. Die Überschrift von Kapitel 2 des Teils 2 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 2

Berufliche Entwicklung durch ein Masterstudium in die Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes des allgemeinen Verwaltungsdienstes“.

12. In § 10 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst“ durch die Wörter „die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes“ ersetzt.

13. § 12 wird wie folgt gefasst:

 „§ 12

Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Auszubildende oder Prüflinge, die sich am [einsetzen: Tag des Inkrafttretens der Verordnung zur Änderung der Qualifizierungsverordnung] in der Ausbildung oder Prüfung befinden, beenden diese nach der bis dahin geltenden Fassung.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

„Düsseldorf, den 17. Dezember 2019“.

Der Minister des Innern

Herbert R e u l

Der Minister der Finanzen

Lutz L i e n e n k ä m p e r

GV. NRW. 2019 S. 994