Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 8 vom 24.3.2020 Seite 185 bis 196

Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2020 (Nachtragshaushaltsgesetz 2020 – NHHG 2020)
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Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2020 (Nachtragshaushaltsgesetz 2020 – NHHG 2020)

Gesetz
über die Feststellung eines Nachtrags
zum Haushaltsplan
des Landes Nordrhein-Westfalen
für das Haushaltsjahr 2020
(Nachtragshaushaltsgesetz 2020 – NHHG 2020)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz

über die Feststellung eines Nachtrags

zum Haushaltsplan

des Landes Nordrhein-Westfalen

für das Haushaltsjahr 2020

(Nachtragshaushaltsgesetz 2020 – NHHG 2020)

Vom 24. März 2020

Artikel 1

Das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020) vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1032)

wird wie folgt geändert:

1.           § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)      In Satz 1 Nummer 2. b) wird am Ende der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.

b)      In Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3 angefügt:

„zur Finanzierung der Aufgaben des Sondervermögens „Sondervermögen zur Finanzierung der direkten und indirekten Folgen der Bewältigung der Corona-Krise“ bis zum Höchstbetrag von 25 000 000 000 Euro.“

c)      Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

„Die Tilgung der nach S. 1 Nr. 3 aufgenommenen Kreditmittel erfolgt konjunkturgerecht innerhalb von 50 Jahren.“

2.           In § 2 Abs. 4 S. 2 wird die Angabe „2 000 000 000“ durch die Angabe „5 000 000 000“ ersetzt.

3.           In § 18 Abs. 1 wird die Angabe „900 000 000“ durch die Angabe „5 000 000 000“ ersetzt.

4.           In § 18 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:

„Sie gilt auch als erteilt, wenn aufgrund der Bürgschaftshöhe neben der Bürgschaft des Landes auch eine parallele Bürgschaft des Bundes gewährt werden soll und das Regelwerk des Bundes vereinbart wird.“

Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

5.           In § 20 Abs. 3 wird die Angabe „100 000 000“ durch die Angabe „1 000 000 000“ ersetzt.

6.           Nach § 30 wird folgender Abschnitt 10 eingefügt:

„Abschnitt 10

Besondere Regelungen im Zusammenhang mit der Abfederung

der Folgen der Corona-Krise

§ 31

Einrichtung von Titeln, Titelgruppen, Haushaltsvermerke

(1)      Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die für die Verausgabung der Mittel zur Abfederung der direkten und indirekten Folgen der Corona-Krise erforderlichen Haushaltstitel und Titelgruppen sowie Haushaltsvermerke einzurichten.

(2)      Die von der Landesregierung vorgesehenen Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses, sofern die Zustimmung im Hinblick auf die Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit der Ausgaben rechtzeitig erreicht werden kann. Zu der Frage, ob eine Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschuss erreicht werden kann, ist dieser zu konsultieren (Konsultationsverfahren). Kann die Zustimmung nicht rechtzeitig erreicht werden, wird die Landesregierung den Haushalts- und Finanzausschuss zeitnah unterrichten. Die erforderliche Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses zur Aufnahme von Krediten erfolgt auf Basis einer Vorlage des Ministers der Finanzen im Wege der globalen Ermächtigung.

(3)      Nach dem Verfahren gemäß Absatz 2 werden die Ressorts ermächtigt, die entsprechenden Ausgaben zu leisten.

§ 32

Ausgaben für Leistungen aus Gründen der Billigkeit

Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen festlegen, dass Ausgabemittel ganz oder teilweise zur Leistung als

Soforthilfe aus Gründen der Billigkeit im Sinne von § 53 der Landeshaushaltsordnung zur Verfügung gestellt werden.

§ 33

Haftungsfreistellung zugunsten der NRW.BANK

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, gegenüber der NRW.BANK eine globale, einmalig nutzbare Haftungsfreistellung für Haftungsfreistellungen der NRW.BANK aus dem NRW.BANK-Programm Universalkredit bis zu einer Höhe von 5 000 000 000 Euro zu übernehmen.“

7.           Die bisherige Abschnitt 10 wird Abschnitt 11.

8.           Die bisherigen §§ 31 und 32 werden die §§ 34 und 35.

9.           Der dem Haushaltsgesetz 2020 beigefügte Gesamtplan (Haushaltsübersicht, Finanzierungsübersicht und Kreditfinanzierungsplan) wird durch den diesem Nachtrag beigefügten Gesamtplan ersetzt.

10.        Der dem Haushaltsgesetz 2020 beigefügte Haushaltsplan wird nach Maßgabe des diesem Gesetz beigefügten Nachtrags geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

Düsseldorf, den 24. März 2020

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

(L.S.)

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Dr. Joachim  S t a m p

Der Minister der Finanzen

Lutz  L i e n e n k ä m p e r

Der Minister des Innern

Herbert  R e u l

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin für Schule und Bildung

Yvonne Gebauer

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Ina Scharrenbach

Der Minister der Justiz

Peter  B i e s e n b a c h

Der Minister für Verkehr

Hendrik W ü s t

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

Zugleich für die Ministerin für Kultur und Wissenschaft und

Für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales

Ursula  H e i n e n - E s s e r

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