Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 10 vom 30.3.2020 Seite 201 bis 210

Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
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Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz
vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Vom 30. März 2020

Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit §§ 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24, 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3, 4 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden sind, sowie des § 10 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 28. November 2000 (GV. NRW. S. 701), der durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Januar 2017 (GV. NRW. S. 219) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 22. März 2020 (GV. NRW. S. 178a) wird wie folgt geändert:

1.

Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:

Verordnung zum Schutz

vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)“.

2.

Die Präambel wird wie folgt gefasst:

„Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit §§ 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24, 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3, 4 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden sind, sowie des § 10 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 28. November 2000 (GV. NRW. S. 701), der durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Januar 2017 (GV. NRW. S. 219) geändert worden ist, wird verordnet:“

3.

Die §§ 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

§ 1
Reiserückkehrer aus Infektionsgebieten

(1) Reiserückkehrer aus Risikogebieten nach Klassifizierung des Robert-Koch-Instituts dürfen vor Ablauf von 14 Tagen nach dem Aufenthalt in dem Risikogebiet folgende Bereiche nicht betreten:

1. Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“, Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe),

2. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen sowie Tageskliniken,

3. stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB XII sowie ähnliche Einrichtungen,

4. Berufsschulen,

5. Hochschulen.

(2) Ausgenommen von den Betretungsverboten nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 sind Personen, die für die medizinische oder pflegerische Versorgung oder die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind. Die Entscheidung obliegt der jeweiligen Einrichtungsleitung und ist entsprechend zu dokumentieren. Die jeweils aktuell geltenden Richtlinien des Robert-Koch-Instituts sind zu beachten.

§ 2
Stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen

(1) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen der Pflege und Wohnformen der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB XII sowie ähnliche Einrichtungen haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Patienten, Bewohner und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen.

(2) In den Einrichtungen nach Absatz 1 sind Besuche untersagt, die nicht der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen oder aus Rechtsgründen (insbesondere im Zusammenhang mit einer rechtlichen Betreuung) erforderlich sind. Die Einrichtungsleitung soll Ausnahmen unter Schutzmaßnahmen und nach Hygieneunterweisung zulassen, wenn es medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist (z.B. auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten).

(2a) Bewohner und Patienten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen dürfen diese Einrichtungen jederzeit unter der Beachtung der Regelungen dieser Verordnung verlassen. Dabei dürfen sie jedoch nur von anderen Bewohnern, Patienten oder Beschäftigten der Einrichtung begleitet werden und nur mit diesen Personen zielgerichtet oder intensiv Kontakt haben. Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein zielgerichteter oder intensiver Kontakt außerhalb der Einrichtung auch mit anderen Personen bestand, müssen die Bewohner und Patienten anschließend für einen Zeitraum von 14 Tagen den nahen Kontakt mit anderen Bewohnern und Patienten in der Einrichtung unterlassen. Die Einrichtungsleitung trifft die entsprechenden Vorkehrungen und kann dabei auch einseitig von bestehenden Verträgen zwischen der Einrichtung und den betroffenen Bewohnern und Patienten abweichen. Art. 104 Abs. 2 des Grundgesetzes bleibt unberührt. Die Einrichtungsleitung kann Ausnahmen von den Beschränkungen dieses Absatzes zulassen, wenn dies medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist.

(3) Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Bewohner, Patienten und Besucher müssen geschlossen werden. Ausnahmsweise darf die Einrichtungsleitung den Betrieb von Kantinen und Cafeterien für die Beschäftigten der Einrichtung und von Speisesälen für die notwendige Versorgung von Patienten und Bewohnern aufrechterhalten; dabei sind die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen zu treffen.

(4) Sämtliche öffentlichen Veranstaltungen wie beispielsweise Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen sind untersagt.

§ 3
Freizeit-, Kultur-, Sport- und Vergnügungsstätten

(1) Der Betrieb der folgenden Einrichtungen und Begegnungsstätten sowie die folgenden Angebote sind untersagt:

1. Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Opern- und Konzerthäuser, Kinos, Museen und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft und den Eigentumsverhältnissen,

2. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks, Angebote von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,

3. Fitness-Studios, Sonnenstudios, Schwimmbäder, „Spaßbäder“, Saunen und ähnliche Einrichtungen,

4. Spiel- und Bolzplätze,

5. Volkshochschulen, Musikschulen, sonstige öffentliche und private außerschulische Bildungseinrichtungen,

6. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,

7. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.

(2) Untersagt sind jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können Ausnahmen für das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten zulassen.“

4.

§ 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5
Handel

(1) Zulässig bleiben der Betrieb von

1. Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen von landwirtschaftlichen Betrieben, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten,

2. Apotheken, Sanitätshäusern und Drogerien,

3. Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,

4. Reinigungen und Waschsalons,

5. Kiosken und Zeitungsverkaufsstellen,

6. Tierbedarfsmärkten,

7. Einrichtungen des Großhandels.
(2) Die Veranstaltung von Wochenmärkten bleibt zulässig unter Beschränkung auf Anbieter, die den Einrichtungen des Absatzes 1 und 3 entsprechen.

(3) Der Betrieb von Bau- und Gartenbaumärkten bleibt zur Versorgung von Gewerbetreibenden und Handwerkern zulässig. Anderen Personen darf der Zutritt nur gestattet werden, wenn zum Schutz vor Infektionen geeignete Vorkehrungen getroffen sind (insbesondere Maßnahmen zur Sicherstellung von Mindestabständen und Schutzvorrichtungen für das Kassenpersonal); unter diesen Voraussetzungen dürfen auch Floristen ihren Betrieb fortsetzen.

(4) Der Betrieb von nicht in den Absätzen 1 oder 3 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels ist untersagt. Zulässig sind insoweit lediglich der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren; die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.

(5) Abweichend von Absatz 4 dürfen Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, das auch Waren umfasst, die dem regelmäßigen Sortiment einer der in den Absätzen 1 und 3 genannten Verkaufsstellen entsprechen, unter den nachfolgenden Voraussetzungen betrieben werden: bilden diese Waren den Schwerpunkt des Sortiments, ist der Betrieb der Verkaufsstelle insgesamt zulässig, anderenfalls ist nur der Verkauf dieser Waren zulässig.

(6) Alle Einrichtungen haben die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen zu treffen. Die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der für Kunden zugänglichen Lokalfläche nicht übersteigen.

(7) Untersagt ist der Verzehr von Lebensmitteln in einem Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle (Lebensmittelgeschäft, Kiosk usw.), in der die Lebensmittel erworben wurden.“

5.

§ 7 wird wie folgt gefasst:

§ 7
Handwerk, Dienstleistungsgewerbe

(1) Handwerker und Dienstleister können ihrer Tätigkeit mit Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen weiterhin nachgehen, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Augenoptikern, Hörgeräteakustikern, orthopädischen Schuhmachern und anderen Handwerkern oder Dienstleistern mit Geschäftslokal ist dort der Verkauf von nicht mit der gleichzeitigen Erbringung einer handwerklichen Leistung oder einer Dienstleistung verbundenen Waren untersagt; ausgenommen ist der Verkauf von notwendigem Zubehör von Handwerker- oder Dienstleistungen (beispielsweise Batterien für Hörgeräte, Reinigungsflüssigkeit für Kontaktlinsen). In den Geschäftslokalen sind die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu treffen.

(3) Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere von Friseuren, Nagelstudios, Tätowierern, Massagesalons), sind untersagt. Ausnahmsweise zulässig sind solche Leistungen, wenn

1. für die Dienst- oder Handwerksleistung – insbesondere im Rahmen einer therapeutischen Berufsausübung (Physio- und Ergotherapeuten usw. ohne eigene Heilkundeerlaubnis) eine medizinische Erforderlichkeit besteht und ärztlich bestätigt ist (Attest, Verordnung, Rezept oder ähnliches); dabei sind auch Bestätigungen ausreichend, die nicht älter als drei Monate sind,

2. es sich um gesundheitsorientierte Handwerksleistungen (Hörgeräteakustiker, Optiker, orthopädische Schuhmacher usw.) handelt, die zur Versorgung der betreffenden Person dringend geboten sind, oder

3. es sich um die gewerbsmäßige Personenbeförderung in Personenkraftwagen handelt.

Bei den nach Satz 2 ausnahmsweise zulässigen Dienst- und Handwerksleistungen ist neben strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten.

(4) Die Tätigkeiten von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstigen Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, zählen ebenso wie zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und Betreuung im Sinne des Fünften, des Neunten und des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht zu den Dienstleistungen im Sinne der vorstehenden Absätze. Diese Tätigkeiten sind weiterhin zulässig. Bei der Durchführung sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert-Koch-Instituts beachtet werden.“

6.

§ 9 wird wie folgt gefasst:

§ 9
Gastronomie

(1) Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen, Kneipen, (Eis-)Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist untersagt. Nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen dürfen zur Versorgung der Beschäftigten betrieben werden, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern gewährleistet sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf durch Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Mensen, (Eis-)Cafés und Kantinen zulässig. Für den Außer-Haus-Verkauf gilt dies nur, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern gewährleistet sind. Der Verzehr ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt.“

7.

Die §§ 11 bis 14 werden wie folgt gefasst:

 

§ 11
Veranstaltungen, Versammlungen, Gottesdienste, Beerdigungen

(1) Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Für Zusammenkünfte und Ansammlungen gilt § 12.

(2) Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind, bleiben zulässig. Dabei sind die Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu gewährleisten.

(3) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen (insbesondere Mindestabstände) sichergestellt haben. Satz 1 gilt entsprechend für Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung dienen.

(4) Versammlungen zur Religionsausübung unterbleiben; Kirchen, Islam-Verbände und jüdische Verbände haben entsprechende Erklärungen abgegeben.

(5) Zulässig sind Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete im engsten Familienkreis, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern eingehalten werden.

§ 12
Zusammenkünfte, Ansammlungen, Aufenthalt im öffentlichen Raum

(1) Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als 2 Personen sind untersagt. Ausgenommen sind

1. Verwandte in gerader Linie,

2. Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen,

3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,

4. zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen,

5. bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger Einrichtungen unvermeidliche Ansammlungen (insbesondere bei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs).
(2) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können generelle Betretungsverbote für bestimmte öffentliche Orte aussprechen.

(3) Das Picknicken und das Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen sind untersagt. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können weitere Verhaltensweisen im öffentlichen Raum generell untersagen.

§ 13
Verfügungen der örtlichen Ordnungsbehörden

Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall zur Abwehr einer konkreten Gefahr auch von dieser Verordnung abweichende Anordnungen zu treffen.

§ 14
Durchsetzung der Gebote und Verbote

Die nach dem Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 73 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden sind gehalten, die Bestimmungen dieser Verordnung energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dabei werden sie von der Polizei gemäß den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.“

8.

Nach § 14 werden die folgenden §§ 15 und 16 eingefügt:

§ 15
Straftaten

Nach § 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3, 4 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes wird im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwider eine nach § 11 Absatz 1 unzulässige Veranstaltung oder Versammlung oder eine nach § 12 Absatz 1 unzulässige Zusammenkunft oder Ansammlung durchführt oder an einer solchen Veranstaltung, Versammlung, Zusammenkunft oder Ansammlung teilnimmt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes).

§ 16

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet. 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 1 die erforderlichen Maßnahmen zur Erschwerung des Vireneintrags, zum Schutz von Patienten, Bewohnern oder Personal oder zur Einsparung von Schutzausrüstung nicht ergreift,

2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 Besuche abstattet,

3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 Ausnahmen vom Besuchsverbot erteilt, ohne die Vorgaben zu Schutzmaßnahmen und Hygieneunterweisung zu befolgen,

4. entgegen § 2 Absatz 3 Einrichtungen betreibt oder nicht die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands trifft,

5. entgegen § 2 Absatz 4 öffentliche Veranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,

6. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 6 oder 7 eine Einrichtung oder Begegnungsstätte betreibt,

7. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 eine Einrichtung oder Begegnungsstätte betreibt,

8. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Sportveranstaltungen oder Zusammenkünfte durchführt oder daran teilnimmt,

9. entgegen § 4 Zugangsbeschränkungen oder Schutzauflagen nicht verhängt,

10. entgegen § 5 Absatz 2 einen Wochenmarkt mit einem unzulässigen Marktstand veranstaltet oder daran mit einem unzulässigen Marktstand teilnimmt,

11. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 Einlass ohne geeignete Schutzvorkehrungen gewähren lässt,

12. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 eine Verkaufsstelle betreibt,

13. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 2 die Abholung bestellter Waren ohne Sicherstellung der Kontaktfreiheit ermöglicht,

14. entgegen § 5 Absatz 5 Waren verkauft,

15. entgegen § 5 Absatz 6 nicht die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands trifft oder eine Überschreitung der Höchstzahl von Kunden zulässt,

16. entgegen § 5 Absatz 7 im Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle dort erworbene Lebensmittel verzehrt,

17. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Waren verkauft,

18. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands trifft,

19. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 Dienstleistungen oder Handwerksleistungen erbringt,

20. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Leistungen ohne geeignete ärztliche Bestätigung erbringt,

21. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Leistungen erbringt, die nicht zur Versorgung dringend geboten sind,

22. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 3 Leistungen erbringt, ohne die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln zu beachten oder auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten,

23. entgegen § 8 Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken durchführt oder wahrnimmt oder Reisebusreisen durchführt oder daran teilnimmt,

24. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine gastronomische Einrichtung betreibt,

25. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 nicht die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands trifft,

26. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 beim Außer-Haus-Verkauf von Speisen oder Getränken nicht die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands trifft,

27. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 den Verzehr im Innen- oder Außenbereich der gastronomischen Einrichtung duldet oder im Umkreis von 50 Metern um eine gastronomische Einrichtung dort erworbene Speisen oder Getränke verzehrt,

28. entgegen § 10 den Zugang zu einem Einkaufszentrum, einer „Shopping Mall“, einem „Factory Outlet“ oder einer vergleichbaren Einrichtung gewähren lässt, ohne dass sich dort zulässige Handels-, Handwerks-, Dienstleistungs- oder Gastronomie-Einrichtungen befinden, oder die Einrichtung zu einem anderen Zweck besucht, als eine dieser zulässigen Einrichtungen aufzusuchen,

29. entgegen § 11 Absatz 2 nicht die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands trifft,

30. entgegen § 12 Absatz 3 an einem Picknick oder einem Grillen auf einem öffentlichen Platz oder einer öffentlichen Anlage beteiligt ist,

ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 11 Absatz 1 eine Veranstaltung oder Versammlung durchführt oder daran teilnimmt,

2. entgegen § 12 Absatz 1 an einer Zusammenkunft oder Ansammlung im öffentlichen Raum beteiligt ist,

ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwider gegen eine andere, nicht in Absatz 2 oder 3 genannte Regelung dieser Verordnung verstößt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes).“

9.

Der bisherige § 15 wird § 17 und wie folgt gefasst:

§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 30. März 2020

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2020 S. 202