Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 17 vom 7.5.2020 Seite 339 bis 346

2. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Städte Geldern, Kevelaer und Straelen und der Gemeinden Uedem und Wachtendonk
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2. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Städte Geldern, Kevelaer und Straelen und der Gemeinden Uedem und Wachtendonk

2. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Düsseldorf im
Gebiet der Städte Geldern, Kevelaer und Straelen
und der Gemeinden Uedem und Wachtendonk

Vom 20. April 2020

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2019 die 2. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (RPD) im Gebiet der Städte Geldern, Kevelaer und Straelen und der Gemeinden Uedem und Wachtendonk (Gewerbeflächenpool Kreis Kleve), aufgestellt.

Diese Änderung hat mir die Regionalplanungsbehörde Düsseldorf mit Bericht vom 16. Dezember 2019 – Aktenzeichen: 32.01.02.01-88_RPÄ-110 – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868) geändert worden ist, angezeigt.

Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

Gemäß § 14 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen wird die Änderung des Regionalplans bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Regionalplanungsbehörde) und dem Kreis Kleve sowie den Gemeinden Wachtendonk und Uedem und den Städten Kevelaer, Geldern und Straelen zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 10 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass die in § 15 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 11 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln des Abwägungsvorgangs bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplanes gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Gegen die 2. Änderung des Regionalplans Düsseldorf kann Klage vor dem Oberverwaltungs-gericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung zu erheben.

Düsseldorf, den 20. April 2020

Der Minister

für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Alexandra  R e n z

GV. NRW. 2020 S. 345