Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 21 vom 12.6.2020 Seite 385 bis 420

Fünfte Verordnung zur Änderung der Schülerfahrkostenverordnung
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Fünfte Verordnung zur Änderung der Schülerfahrkostenverordnung

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Fünfte Verordnung zur Änderung der Schülerfahrkostenverordnung

Vom 28. Mai 2020

Auf Grund des § 97 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung, dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium für Verkehr:

Artikel 1

Die Schülerfahrkostenverordnung vom 16. April 2005 (GV. NRW. S. 420), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Juli 2016 (GV. NRW. S. 632) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „14“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „7“ ersetzt.

2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Gymnasiums“ die Wörter „mit achtjährigem Bildungsgang“ eingefügt.

3. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gymnasiums“ die Wörter „mit achtjährigem Bildungsgang“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Gymnasien“ die Wörter „mit achtjährigem Bildungsgang“ eingefügt.

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Zahlung erfolgt letztmalig zum 31. Januar 2023.“

4. Dem § 22 wird folgender Satz angefügt:

„§ 21 tritt mit Ablauf des Schuljahres 2022/2023 außer Kraft.“

5. Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 28. Mai 2020

Die Ministerin für Schule und Bildung

des Landes Nordrhein-Westfalen

Yvonne  G e b a u e r

GV. NRW. 2020 S. 386