Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 32 vom 23.7.2020 Seite 701 bis 720

Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung gehobener vermessungstechnischer Dienst
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Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung gehobener vermessungstechnischer Dienst

203015

Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung
gehobener vermessungstechnischer Dienst

Vom 14. Juli 2020

Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), verordnen das Ministerium des Innern und das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Ausbildungsverordnung gehobener vermessungstechnischer Dienst vom 19. März 2010 (GV. NRW. S. 199), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Einstellung erfolgt am ersten Arbeitstag im August eines jeden Jahres. Hiervon abweichend kann die Einstellung im Jahr 2020 bis zum 30.09.2020 erfolgen, sofern die fachlichen Einstellungsvoraussetzungen aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie nicht früher erbracht werden können.“

2. Nach § 6 Absatz 2 wird ein folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Im Falle des § 4 Absatz 2 Satz 2 verkürzt sich die Ausbildungsdauer nach Absatz 2 um die zeitliche Differenz zwischen dem Termin nach §4 Abs. 2 S. 1 und dem tatsächlichen Einstellungstermin.“

3. § 10 wird wie folgt gefasst:

㤠10

Musterausbildungsplan

(1) Die Ausbildung erfolgt nach dem dieser Verordnung beigefügten Musterausbildungsplan (Anlage 1). Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann im Einzelfall geändert werden, wenn besondere Gründe dies angezeigt erscheinen lassen. Der Einführungs- und der Abschlusslehrgang werden an einem vom Innenministerium im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden zu bestimmenden Studieninstitut für kommunale Verwaltung durchgeführt. Der Einführungslehrgang soll am Anfang und der Abschlusslehrgang am Ende des Vorbereitungsdienstes liegen.

(2) Im Falle des § 4 Absatz 2 Satz 2 ist der Ausbildungsplan individuell anzupassen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 14. Juli 2020

Der Minister des Innern

des Landes Nordrhein-Westfalen

Herbert  Reul

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft,

Natur- und Verbraucherschutz

des Landes Nordrhein-Westfalen

Ursula  Heinen-Esser

GV. NRW. 2020 S. 702