Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 36 vom 19.8.2020 Seite 737 bis 750

Satzung „ARD-Genehmigungsverfahren für neue oder wesentlich veränderte Gemeinschaftsangebote von Telemedien“
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Satzung „ARD-Genehmigungsverfahren für neue oder wesentlich veränderte Gemeinschaftsangebote von Telemedien“

2251

Satzung
„ARD-Genehmigungsverfahren für neue oder wesentlich
veränderte Gemeinschaftsangebote von Telemedien“

Vom 10. Juli 2020

Der Rundfunkrat hat am 10. Juli 2020 gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 des WDR-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2020 (GV. NRW.  S. 284), die folgende Satzung beschlossen:

I.
Vorprüfung

(1) Bei einem geplanten Vorhaben der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten prüft die durch die Intendantinnen und Intendanten beauftragte federführende Landesrundfunkanstalt in jedem Einzelfall anhand von folgenden Kriterien, ob es sich um ein neues Angebot oder um die wesentliche Änderung eines bestehenden Angebots handelt, was das nachfolgende Genehmigungsverfahren durchlaufen muss. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Rundfunkrat der federführenden Landesrundfunkanstalt zu unterrichten.

(2) Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob ein neues Angebot oder eine wesentliche Änderung vorliegt, sind die jeweiligen Konzepte der bereits bestehenden Telemedienangebote. Maßgeblich sind die nachfolgend aufgeführten Positiv- bzw. Negativkriterien. Entscheidend ist eine Abwägung in der Gesamtschau aller in Frage kommenden Kriterien unter Berücksichtigung der ursprünglichen Angebotskonzepte. Die Änderung muss sich danach auf die Positionierung eines Angebots im publizistischen Wettbewerb beziehen. Zu berücksichtigen ist auch, inwieweit aus Nutzersicht bereits vergleichbare Angebote der Landesrundfunkanstalten bestehen.

a)    Folgende Kriterien sprechen für das Vorliegen eines neuen Angebots oder für eine wesentliche Änderung eines bestehenden Angebots (Positivkriterien):

1.    Grundlegende Änderung der thematisch-inhaltlichen Ausrichtung des Gesamt­angebots, d.h. z.B. das Thema des Gesamtangebots wird ausgewechselt (z.B. der Wechsel von einem Unterhaltungsangebot zu einem allgemeinen Wissensangebot);

2.    Substantielle Änderung der Angebotsmischung, d.h. z.B. ein Wechsel von einem unterhaltungsorientierten zu einem informationsorientierten Angebot;

3.    Veränderung der angestrebten Zielgruppe, z.B. im Hinblick auf einen signifikanten Wechsel in der Altersstruktur (z.B. der Wechsel von einem Kinderprogramm zu einem Seniorenprogramm);

4.    Wesentliche Steigerung des Aufwands für die Erstellung eines Angebots, wenn diese im Zusammenhang mit inhaltlichen Änderungen des Gesamtangebots steht.

b)    Ein neues Angebot oder eine wesentliche Änderung liegt insbesondere unter folgenden Voraussetzungen nicht vor (Negativkriterien):

1.    Veränderung oder Neueinführung einzelner Elemente, Weiterentwicklung einzelner Formate ohne Auswirkung auf die Grundausrichtung des Angebots;

2.    Veränderung des Designs ohne direkte Auswirkungen auf die Inhalte des betroffenen Angebots;

3.    Verbreitung bereits bestehender Telemedien auf neuen technischen Verbreitungs­plattformen (Technikneutralität);

4.    Weiterentwicklung im Zuge der technischen Entwicklung auf bereits bestehenden Plattformen;

5.    Weiterentwicklung oder Änderung aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen (z.B. Barrierefreiheit);

6.    Änderung im Bereich der programmbegleitenden Telemedienangebote, die auf einer Änderung des begleiteten Fernsehprogramms beruhen, sofern es sich nicht um eine grundlegende Änderung handelt;

7.    Vorliegen einer zeitlichen Beschränkung (z.B. gesetzliche Beschränkungen);

8.    Vorliegen eines Testbetriebs (d.h. das Angebot dauert maximal zwölf Monate, ist bezüglich des Nutzerkreises und der räumlichen Ausweitung begrenzt und wird mit dem Ziel durchgeführt, hierdurch Erkenntnisse zu neuen Technologien, innovativen Diensten oder Nutzerverhalten zu erhalten).

(3) Nach Abschluss der Vorprüfung legt die Intendantin oder  der Intendant der für das neue oder veränderte Angebot federführenden Landesrundfunkanstalt eine Beschreibung der wesentlichen Inhalte des neuen Angebots oder der wesentlichen Änderung den Intendantinnen und Intendanten zur Beratung und zustimmenden Kenntnisnahme vor. Über das Ergebnis der Entscheidung der Intendantinnen und Intendanten ist die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) zu unterrichten. Wenn die Vorprüfung ergibt, dass es sich um kein neues Angebot oder um keine wesentliche Änderung handelt, ist eine Umsetzung ohne Genehmigungsverfahren möglich. Sofern der Rundfunkrat der für das Angebot federführenden Landesrundfunkanstalt der Auffassung ist, dass es sich um ein neues Angebot oder um eine wesentliche Änderung handelt, kann er von der Intendantin oder von dem Intendanten der für das Angebot federführenden Rundfunkanstalt die Einleitung eines Genehmigungsverfahren nach Ziffer II. verlangen. Im Falle einer wesentlichen Änderung des Angebots bezieht sich das Verfahren nach Ziffer II. allein auf die Abweichungen von dem bisher veröffentlichten Telemedienkonzept.

II.
Genehmigungsverfahren

(1) Die Intendantin oder der Intendant der federführenden Landesrundfunkanstalt erstellt eine Projektbeschreibung für das neue Angebot oder die wesentliche Änderung eines bestehenden Angebots, die sie oder er dem zuständigen Gremium der federführenden Landesrundfunkanstalt zuleitet. Diese enthält mindestens folgende Bestandteile:

a)    Beschreibung des neuen Angebots oder der wesentlichen Änderung des bestehenden Angebots. Es sollen dabei insbesondere die intendierte Zielgruppe, Inhalt, Ausrichtung und Verweildauer, die Verwendung internetspezifischer Gestaltungsmittel sowie Maßnahmen zur Einhaltung des    § 11d Abs. 7 Satz 1 Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV ) vom 31. August 1991 (GV. NW. 1991 S. 408), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 26. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 134), in Kraft getreten am 1. Mai 2019) (Verbot der Presseähnlichkeit) beschrieben werden. Soweit Telemedien außerhalb des eigenen Portals angeboten werden, ist dies zu begründen und sind die vorgesehenen Maßnahmen zur Berücksichtigung des Jugendmedienschutzes, des Datenschutzes und des § 11d Abs. 6 Satz 1 RStV (Verbot von Werbung und Sponsoring) zu beschreiben.

b)    Aussagen zum so genannten Drei-Stufen-Test: Es ist darzulegen,

1.    inwieweit das geplante neue Angebot oder die geplante wesentliche Änderung den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft entspricht und damit zum öffentlichen Auftrag gehört,

2.    in welchem Umfang das neue Angebot oder die geplante wesentliche Änderung in qualitativer Hinsicht zum publizistischen Wettbewerb beiträgt. Dabei sind Umfang und Qualität der vorhandenen, frei zugänglichen Angebote, Auswirkungen auf alle relevanten Märkte sowie die meinungsbildende Funktion des geplanten neuen Angebots oder der geplanten wesentlichen Änderung angesichts bereits vorhandener vergleichbarer Angebote auch des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu berücksichtigen. Darzulegen ist auch der voraussichtliche Zeitraum, innerhalb dessen das Angebot stattfinden soll.

3.    welcher finanzielle Aufwand für das neue Angebot oder die wesentliche Änderung erforderlich ist.

Für jedes Projekt ist in Abstimmung mit der GVK ein Ablaufplan zu erstellen.

(2) Der Rundfunkrat der federführenden Landesrundfunkanstalt veröffentlicht die Projektbeschreibung für einen Zeitraum von sechs Wochen im Internet auf der Unternehmensseite der Landesrundfunkanstalt und fordert Dritte zur Stellungnahme auf. Er weist ergänzend mit einer Pressemitteilung auf diese Möglichkeit hin.

(3) Der Rundfunkrat der federführenden Landesrundfunkanstalt setzt eine angemessene Frist fest, innerhalb der nach Veröffentlichung des Vorhabens für Dritte die Gelegenheit zur Stellungnahme besteht. Die Frist muss mindestens sechs Wochen betragen. Die Stellungnahme muss an die/den Vorsitzende/n des Rundfunkrats der federführenden Anstalt gerichtet sein und soll per E-Mail oder schriftlich per Post übermittelt werden. Dritte haben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, welche sich nicht auf das dem Verfahren zugrunde liegende Angebot beziehen, in ihrer Stellungnahme als solche zu kennzeichnen. Die Mitglieder aller im Rahmen des Genehmigungsverfahrens befassten Gremien haben schriftliche Vertraulichkeitserklärungen abzugeben, in denen sie sich zur unbedingten Vertraulichkeit und Verschwiegenheit bezüglich dieser Geschäftsgeheimnisse Dritter verpflichten. Subjektiv-öffentliche Rechte Dritter begründet das Verfahren nicht.

(4) Zeitgleich mit der Einstellung im Internet erstellt die Intendantin oder der Intendant der federführenden Landesrundfunkanstalt auf der Grundlage der Projektbeschreibung eine Vorlage an den Rundfunkrat der federführenden Landesrundfunkanstalt zur Genehmigung. Die Vorlage wird zeitgleich an die ARD-Vorsitzende oder den ARD-Vorsitzenden, die Gremienvorsitzendenkonferenz und den Programmbeirat Erstes Deutsches Fernsehen übermittelt.

(5) Der Rundfunkrat der federführenden Anstalt kann zur Entscheidungsbildung gutachterliche Beratung durch externe sachverständige Dritte auf Kosten der jeweiligen Landesrundfunkanstalt in Auftrag geben. Zu den Auswirkungen auf alle relevanten Märkte hat der Rundfunkrat gutachterliche Beratung hinzuzuziehen. Er gibt den Namen des Gutachters im Internetangebot der federführenden Landesrundfunkanstalt bekannt. Der Gutachter kann weitere Auskünfte und Stellungnahmen einholen. Dem Gutachter sind die Stellungnahmen Dritter vom Rundfunkrat zu übermitteln; ihm können Stellungnahmen auch unmittelbar übersandt werden. Der Gutachter soll dem Rundfunkrat das Gutachten innerhalb von zwei Monaten nach Beauftragung vorlegen. Im Rahmen des Gutachtens sind auch die Stellungnahmen Dritter zu berücksichtigen.

(6) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Rundfunkrats der federführenden Landesrundfunkanstalt leitet die Stellungnahmen Dritter sowie das Gutachten an die Intendantin oder den Intendanten der federführenden Landesrundfunkanstalt unverzüglich nach Eingang zur Kommentierung weiter. Die Rundfunkratsvorsitzende oder der Rundfunkratsvorsitzende der federführenden Landesrundfunkanstalt stellt alle für die Befassung erforderlichen Unterlagen unverzüglich zentral zugänglich allen am Verfahren beteiligten Gremien zur Verfügung. Absatz 3 Satz 5 bleibt unberührt.

(7) Die Genehmigungsvorlage einschließlich der Stellungnahmen Dritter sowie der vom Rundfunkrat der federführenden Landesrundfunkanstalt in Auftrag gegebenen Gutachten werden parallel durch den Rundfunkrat der federführenden Anstalt sowie durch die GVK und den Programmbeirat Erstes Deutsches Fernsehen beraten.

(8) Die GVK koordiniert die möglichst zügige Beratung in den Gremien der Landesrundfunkanstalten gemäß § 5a ARD-Satzung. Auf der Grundlage der Beratungsergebnisse aus den Gremien der Landesrundfunkanstalten gibt die GVK eine Beschlussempfehlung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Rundfunkrats der federführenden Rundfunkanstalt ab. Die Beschlussempfehlung, die ihrerseits Anregungen und Fragen enthalten kann, leitet die GVK zugleich auch der ARD-Vorsitzendenden oder dem ARD-Vorsitzenden sowie dem Programmbeirat Erstes Deutsches Fernsehen zur Kenntnisnahme zu.

(9) Parallel berät der Programmbeirat Erstes Deutsches Fernsehen über die Genehmigungsvorlage und leitet seine Stellungnahme an den Rundfunkrat der federführenden Anstalt und an die GVK weiter.

(10) Der Rundfunkrat der federführenden Anstalt befasst sich vor seiner Entscheidung über das neue Angebot oder die wesentliche Änderung mit der Beschlussempfehlung der GVK und der Stellungnahme des Programmbeirats Erstes Deutsches Fernsehen. Zudem berücksichtigt er die form- und fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen Dritter sowie von ihm in Auftrag gegebene Gutachten von externen Sachverständigen. Abänderungen des geplanten neuen Angebots oder der wesentlichen Änderung, die die Intendantin/der Intendant der federführenden Rundfunkanstalt aufgrund der Stellungnahmen Dritter, aufgrund von Gutachtenergebnissen oder aufgrund der eigenen Stellungnahme vornimmt, sind schriftlich zu dokumentieren.

(11) Soweit es zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist, hat der Rundfunkrat der federführenden Anstalt die Öffentlichkeit bei den entsprechenden Sitzungen auszuschließen. Die über die Geschäftsgeheimnisse Dritter informierten Gremienmitglieder sind auf ihre Verschwiegenheitsverpflichtung hinzuweisen.

(12) Die Entscheidung über die Aufnahme eines neuen Angebots oder einer wesentlichen Änderung trifft der Rundfunkrat der federführenden Landesrundfunkanstalt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder. Die Entscheidung ist zu begründen. Die Entscheidungsgründe im Falle einer Genehmigung müssen unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen und eingeholten Gutachten darlegen, ob das neue Angebot oder die wesentliche Änderung die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Auftrags erfüllt. Die federführende Landesrundfunkanstalt gibt das Ergebnis ihrer Prüfung einschließlich der eingeholten Gutachten unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen auf ihrer Unternehmensseite bekannt.

(13) Das Verfahren zur Genehmigung des neuen Angebots oder der wesentlichen Änderung soll – beginnend mit der Zuleitung der ausgearbeiteten Vorlage an den Rundfunkrat der federführenden Landesrundfunkanstalt, die GVK und den Programmbeirat Erstes Deutsches Fernsehen – innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein.

(14) Zur Sicherung und Stärkung ihrer Unabhängigkeit sind die zuständigen Gremien der Landesrundfunkanstalten für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens mit den erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen auszustatten. Die jeweiligen Vorsitzenden des Rundfunkrats üben das fachliche Weisungsrecht gegenüber den für den Rundfunkrat tätigen Personen aus. Zudem ist im Rahmen der jährlichen Etatplanung und -zuweisung in den Landesrundfunkanstalten sicherzustellen, dass die Rundfunkräte der Landesrundfunkanstalten über angemessene eigene, getrennt ausgewiesene Haushaltsmittel zur Deckung der Personal- und Sachkosten für die Durchführung von Genehmigungsverfahren verfügen.

III.
Verfahren bei ARD/ZDF-Gemeinschaftsangeboten

(1) Bei ARD/ZDF-Gemeinschaftsangeboten, bei denen die Federführung bei der ARD liegt, gelten die Bestimmungen über das Genehmigungsverfahren für neue Angebote oder wesentliche Änderungen mit der Maßgabe, dass der ZDF-Intendant entsprechend den Intendantinnen und Intendanten der nicht-federführenden ARD-Landesrundfunkanstalten sowie der ZDF-Fernsehrat entsprechend den Rundfunkräten der nicht-federführenden ARD-Landesrundfunkanstalten, koordiniert durch die GVK, am Verfahren beteiligt werden.

(2) Bei ARD/ZDF-Gemeinschaftsangeboten, bei denen die Federführung beim ZDF liegt, wird das Genehmigungsverfahren für neue Angebote oder wesentliche Änderungen federführend vom ZDF durchgeführt, das im Rahmen seines Verfahrens die Intendantinnen und Intendanten der ARD-Landesrundfunkanstalten sowie die Rundfunkräte der ARD-Landesrundfunkanstalten und den Programmbeirat Deutsches Fernsehen, koordiniert durch die GVK, beteiligt. Für diese Beteiligung gelten ARD-intern die Verfahrensbestimmungen unter den Ziffern I. und II. entsprechend.

IV.
Nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens

(1) Nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens hat die Intendantin oder der Intendant der federführenden Anstalt vor der Veröffentlichung der Beschreibung des genehmigten neuen Angebots oder der genehmigten wesentlichen Änderung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde des Landes, in dem die federführende Rundfunkanstalt ihren Sitz hat, alle für die rechtsaufsichtliche Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln.

(2) Nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens und nach Prüfung durch die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde ist die Beschreibung des neuen Angebots oder der wesentlichen Änderung im Internetauftritt der federführenden Landesrundfunkanstalt zu veröffentlichen. In dem amtlichen Verkündungsblatt des Landes, in dem die federführende Landesrundfunkanstalt ihren Sitz hat, ist zugleich auf die Veröffentlichung gemäß Satz 1 hinzuweisen.

V.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung „ARD-Genehmigungsverfahren für neue oder veränderte Gemeinschaftsangebote von Telemedien vom 25. März 2009 (GV. NRW. S. 260) außer Kraft.

Die Satzung wird gemäß § 25 Abs. 4 WDR-Gesetz bekannt gemacht.

Köln, den 11.08.2020

Tom  B u h r o w

Intendant

GV. NRW. 2020 S. 745