Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 36 vom 19.8.2020 Seite 737 bis 750

Satzung über Genehmigungsverfahren des WDR für neue Telemedienangebote, für wesentliche Änderungen bestehender Telemedienangebote sowie für ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme (WDR-Telemediensatzung)
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Satzung über Genehmigungsverfahren des WDR für neue Telemedienangebote, für wesentliche Änderungen bestehender Telemedienangebote sowie für ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme (WDR-Telemediensatzung)

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Satzung über Genehmigungsverfahren des WDR für neue Telemedienangebote,
für wesentliche Änderungen bestehender Telemedienangebote sowie für ausschließlich
im Internet verbreitete Hörfunkprogramme (WDR-Telemediensatzung)

Vom 27.Februar 2020

Der Rundfunkrat hat am 27.Februar 2020 gemäß § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des WDR-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 284), folgende Satzung erlassen:

I.
Vorprüfung

(1) Bei einem geplanten Vorhaben im Bereich der Telemedien prüft die Intendantin oder der Intendant anhand von folgenden Kriterien, ob es sich um ein neues oder verändertes Angebot von Telemedien handelt, das das nachfolgende Genehmigungsverfahren durchlaufen muss.

(2) Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob ein neues oder verändertes Angebot vorliegt, ist das jeweilige aktuelle Konzept des WDR über bereits bestehende Telemedienangebote. Maßgeblich sind die nachfolgend aufgeführten Positiv- beziehungsweise Negativkriterien. Entscheidend ist eine Abwägung in der Gesamtschau aller in Frage kommenden Kriterien unter Berücksichtigung des ursprünglichen Angebotskonzepts. Die Änderung muss sich danach auf die Positionierung eines Angebots im publizistischen Wettbewerb beziehen. Zu berücksichtigen ist auch, inwieweit aus Nutzersicht bereits vergleichbare Angebote des WDR bestehen.

a) Folgende Kriterien sprechen für das Vorliegen eines neuen oder veränderten Angebots (Positivkriterien):

1. Grundlegende Änderung der thematisch-inhaltlichen Ausrichtung des Gesamtangebots, das heißt zum Beispiel das Thema des Gesamtangebots wird ausgewechselt (zum Beispiel der Wechsel von einem Unterhaltungsangebot zu einem allgemeinen Wissensangebot);

2. Substantielle Änderung der Angebotsmischung, das heißt zum Beispiel ein Wechsel von einem unterhaltungsorientierten zu einem informationsorientierten Angebot;

3. Veränderung der angestrebten Zielgruppe, zum Beispiel im Hinblick auf einen signifikanten Wechsel in der Altersstruktur (zum Beispiel der Wechsel von einem Kinderprogramm zu einem Seniorenprogramm);

4. Wesentliche Steigerung des Aufwands für die Erstellung eines Angebots, wenn diese im Zusammenhang mit inhaltlichen Änderungen des Gesamtangebots steht.

b) Ein neues oder verändertes Angebot liegt insbesondere unter folgenden Voraussetzungen nicht vor (Negativkriterien):

1. Veränderung oder Neueinführung einzelner Elemente, Weiterentwicklung einzelner Formate ohne Auswirkung auf die Grundausrichtung des Angebots;

2. Veränderung des Designs ohne direkte Auswirkungen auf die Inhalte des betroffenen Angebots;

3. Verbreitung bereits bestehender Telemedien auf neuen technischen Verbreitungsplattformen (Technikneutralität);

4. Weiterentwicklung im Zuge der technischen Entwicklung auf bereits bestehenden Plattformen;

5. Weiterentwicklung oder Änderung aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen (zum Beispiel Barrierefreiheit);

6. Änderung im Bereich der programmbegleitenden Telemedienangebote, die auf einer Änderung des begleiteten Fernsehprogramms beruhen, sofern es sich nicht um eine grundlegende Änderung handelt;

7. Vorliegen einer zeitlichen Beschränkung (zum Beispiel gesetzliche Beschränkungen);

8. Vorliegen eines Testbetriebs (das heißt das Angebot dauert maximal zwölf Monate, ist bezüglich des Nutzerkreises und der räumlichen Ausweitung begrenzt und wird mit dem Ziel durchgeführt, hierdurch Erkenntnisse zu neuen Technologien, innovativen Diensten oder Nutzerverhalten zu erhalten).

(3) Nach Abschluss der Vorprüfung unterrichtet die Intendantin oder der Intendant den Rundfunkrat über das Ergebnis. Wenn die Vorprüfung ergibt, dass es sich um kein neues oder verändertes Angebot handelt, ist eine Umsetzung ohne Genehmigungsverfahren möglich. Sofern der Rundfunkrat der Auffassung ist, dass es sich bei dem Angebot um ein nach Abschnitt II genehmigungspflichtiges Angebot handelt, kann er von der Intendantin oder von dem Intendanten die Einleitung eines Genehmigungsverfahrens verlangen.

II.
Genehmigungsverfahren

(1) Die Intendantin oder der Intendant erstellt eine Projektbeschreibung über das neue oder wesentlich veränderte bestehende Angebot, die sie oder er dem Rundfunkrat zuleitet. Diese enthält mindestens folgende Bestandteile:

a) Beschreibung des neuen oder der wesentlichen Änderung eines bestehenden veränderten Angebots. Es sollen dabei insbesondere die intendierte Zielgruppe, Inhalt, Ausrichtung und Verweildauer, die Verwendung internetspezifischer Gestaltungsmittel sowie Maßnahmen zur Einhaltung des § 11 Absatz 7 Satz 1 Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -) vom 31. August 1991 (GV. NW. 1991 S. 408), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 26. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 134), in Kraft getreten am 1. Mai 2019)  (Verbot der Presseähnlichkeit) beschrieben werden. Soweit Telemedien außerhalb des eigenen Portals angeboten werden, ist dies zu begründen und die vorgesehenen Maßnahmen zur Berücksichtigung des Jugendmedienschutzes, des Datenschutzes und des § 11d Absatz 6 Rundfunkstaatsvertrag (Verbot von Werbung und Sponsoring) zu beschreiben.

b) Aussagen zum sogenannten Drei-Stufen-Test: Es ist darzulegen,
1. inwieweit das geplante Angebot den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft entspricht und damit zum öffentlichen Auftrag gehört,
2. in welchem Umfang das neue Angebot oder die wesentliche Änderung in qualitativer Hinsicht zum publizistischen Wettbewerb beiträgt. Dabei sind Umfang und Qualität der vorhandenen, frei zugänglichen Angebote, marktrelevante Auswirkungen sowie die meinungsbildende Funktion des geplanten Angebots angesichts bereits vorhandener vergleichbarer Angebote auch des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu berücksichtigen. Darzulegen ist auch der voraussichtliche Zeitraum, innerhalb dessen das Angebot stattfinden soll,
3. welcher finanzielle Aufwand für das neue Angebot oder die wesentliche Änderung erforderlich ist.

(2) Für jedes Vorhaben erstellt der Rundfunkrat in Abstimmung mit der Intendantin oder dem Intendanten einen Ablaufplan (bei federführender Zuständigkeit für ein Gemeinschaftsangebot auch in Abstimmung mit der Gremienvorsitzendenkonferenz der ARD). Der Rundfunkrat beschließt über die Einleitung des Genehmigungsverfahrens, veröffentlicht die Projektbeschreibung für einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen im Internet auf der Unternehmensseite des WDR und fordert Dritte zur Stellungnahme auf. Er weist ergänzend mit einer Pressemitteilung auf diese Möglichkeit hin.

(3) Der Rundfunkrat setzt eine angemessene Frist fest, innerhalb der nach Veröffentlichung des Vorhabens für Dritte die Gelegenheit zur Stellungnahme besteht. Die Frist muss mindestens sechs Wochen betragen. Die Stellungnahme muss an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Rundfunkrats gerichtet sein und schriftlich per Post oder per E-Mail übermittelt werden. Dritte haben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, welche sich nicht auf das dem Verfahren zugrunde liegende Angebot beziehen, in ihrer Stellungnahme als solche zu kennzeichnen; Geschäftsgeheimnisse, die sich auf das dem Verfahren zugrunde liegende Angebot beziehen, sind gesondert zu kennzeichnen. Mitglieder aller im Rahmen des Genehmigungsverfahrens befassten Gremien haben schriftliche Vertraulichkeitserklärungen abzugeben, in denen sie sich zur unbedingten Vertraulichkeit und Verschwiegenheit bezüglich dieser Geschäftsgeheimnisse Dritter verpflichten. Subjektiv-öffentliche Rechte Dritter begründet das Verfahren nicht.

(4) Die Intendantin oder der Intendant erstellt auf der Grundlage der Angebotsbeschreibung eine Vorlage an den Rundfunkrat zur Genehmigung. Der Rundfunkrat stellt die rechtzeitige Befassung seiner Ausschüsse im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß § 17 Absatz 1 WDR-Gesetz und, soweit nach dem WDR-Gesetz erforderlich, des Verwaltungsrats sicher. Er übermittelt die Angebotsbeschreibung der Intendantin oder des Intendanten und ermöglicht die Kenntnisnahme von Stellungnahmen und sonstigen Informationen.

(5) Der Rundfunkrat kann zur Entscheidungsbildung gutachterliche Beratung durch externe sachverständige Dritte auf Kosten des WDR in Auftrag geben. Zu den Auswirkungen auf alle relevanten Märkte hat der Rundfunkrat gutachterliche Beratung hinzuzuziehen. Er gibt den Namen des Gutachters im Internetangebot auf der Unternehmensseite des WDR bekannt. Der Gutachter kann weitere Auskünfte und Stellungnahmen einholen. Dem Gutachter sind die Stellungnahmen Dritter vom Rundfunkrat zu übermitteln; ihm können Stellungnahmen auch unmittelbar übersandt werden. Der Gutachter soll dem Rundfunkrat das Gutachten innerhalb von zwei Monaten nach Beauftragung vorlegen. Im Rahmen des Gutachtens sind auch die Stellungnahmen Dritter zu berücksichtigen.

(6) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Rundfunkrats leitet die Stellungnahmen Dritter sowie Gutachten an die Intendantin oder den Intendanten unverzüglich nach Eingang zur Kommentierung weiter. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Rundfunkrats stellt alle für die Befassung erforderlichen Unterlagen unverzüglich zentral zugänglich allen am Verfahren beteiligten Gremien zur Verfügung. Bei ARD-Gemeinschaftsangeboten und bei kooperierten Angeboten mehrerer Landesrundfunkanstalten erstellt der federführend zuständige Rundfunkrat zeitnah eine Beratungsgrundlage für die Befassung der übrigen Gremien. Die nicht federführenden Anstalten nehmen auf der Basis der Erhebungen der federführenden Anstalt eine eigene Bewertung vor. Absatz 3 Satz 5 bleibt unberührt.

(7) Der Rundfunkrat befasst sich vor seiner Entscheidung über das neue Angebot oder die wesentliche Veränderung mit den form- und fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen Dritter, mit den von ihm in Auftrag gegebenen Gutachten von externen Sachverständigen sowie den Berichten aus den Ausschüssen, mit einer Kommentierung der Intendantin oder des Intendanten. Abänderungen des geplanten neuen Angebots oder der wesentlichen Veränderung, die die Intendantin oder der Intendant aufgrund der Stellungnahmen Dritter, aufgrund von Gutachtenergebnissen oder aufgrund der eigenen Kommentierung vornimmt, sind schriftlich zu dokumentieren.

(8) Soweit es zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist, hat der Rundfunkrat die Öffentlichkeit bei Sitzungen gemäß § 18 Absatz 2 Satz 2 WDR-Gesetz auszuschließen. Die über die Geschäftsgeheimnisse Dritter informierten Gremienmitglieder sind auf ihre Verschwiegenheitsverpflichtung hinzuweisen.

(9) Die Entscheidung über die Aufnahme eines neuen oder veränderten Angebots trifft der Rundfunkrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder. Die Entscheidung ist zu begründen. Die Entscheidungsgründe im Falle einer Genehmigung müssen unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen Dritter, der eingeholten Gutachten und einer Kommentierung der Intendantin oder des Intendanten darlegen, ob das neue Angebot oder die wesentliche Veränderung die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Auftrags erfüllt. Der WDR gibt das Ergebnis der Prüfung einschließlich der eingeholten Gutachten unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen im Internet auf der Unternehmensseite des WDR bekannt.

(10) Das Verfahren zur Genehmigung des neuen Angebots oder der wesentlichen Änderung soll — beginnend mit der Zuleitung der ausgearbeiteten Vorlage an den Rundfunkrat gemäß Absatz 4 — innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein.

(11) Zur Sicherung und Stärkung ihrer Unabhängigkeit sind die zuständigen Gremien des WDR für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens mit den erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen auszustatten. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Rundfunkrats übt das fachliche Weisungsrecht gegenüber den für den Rundfunkrat tätigen Personen aus. Zudem ist im Rahmen der jährlichen Etatplanung und -zuweisung sicherzustellen, dass der Rundfunkrat über angemessene eigene, getrennt ausgewiesene Haushaltsmittel zur Deckung der Personal- und Sachkosten für die Durchführung von Genehmigungsverfahren verfügt. Für Beauftragungen und sonstige rechtsgeschäftliche Erklärungen, die für die Durchführung von Genehmigungsverfahren erforderlich sind, wird die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Rundfunkrats zur Zeichnung bevollmächtigt. Die Aufgaben des Verwaltungsrats, insbesondere gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 5, Absatz 3 Nummer 9 und Absatz 4 WDR-Gesetz, bleiben unberührt.

III.
Verfahren für ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme gemäß § 11c Rundfunkstaatsvertrag

I. und II. finden auf ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme entsprechende Anwendung.

IV.
Nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens

(1) Nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens hat die Intendantin oder der Intendant - vor der Veröffentlichung des genehmigten neuen Angebots oder der genehmigten wesentlichen Änderung im Internetangebot auf der Unternehmensseite des WDR - der für die Rechtsaufsicht über den WDR zuständigen Behörde alle für die rechtsaufsichtliche Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln.

(2) Nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens und nach Prüfung durch die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde ist die Beschreibung des neuen Angebots oder der wesentlichen Änderung im Internetauftritt im Internet auf der Unternehmensseite des WDR zu veröffentlichen. Im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW ist zugleich auf die Veröffentlichung gemäß Satz 1 hinzuweisen.

V.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung „Genehmigungsverfahren des WDR für neue oder veränderte Telemedien und für ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme“ vom 25. März 2009 (GV. NRW.S. 260) außer Kraft.

Die Satzung wird gemäß § 25 Absatz 4 des WDR-Gesetzes bekanntgemacht.

Köln, den 11.08.2020

Tom  B u h r o w

Intendant

GV. NRW. 2020 S. 747