Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 42 vom 22.9.2020 Seite 889 bis 898

31. Änderung des Regionalplanes Köln Teilabschnitt Region Köln im Bereich der Stadt Wermelskirchen
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31. Änderung des Regionalplanes Köln Teilabschnitt Region Köln im Bereich der Stadt Wermelskirchen

31. Änderung des Regionalplanes Köln
Teilabschnitt Region Köln
im Bereich der Stadt Wermelskirchen

Vom 9. September 2020

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner Sitzung am 15. Mai 2020 die 31. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln, Darstellung Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) Wermelskirchen Dabringhausen, Stadt Wermelskirchen, aufgestellt.

Diese Änderung hat mir die Regionalplanungsbehörde Köln mit Bericht vom 18. Juni 2020 – Aktenzeichen: 32/61.6.2-2.11-31 – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, angezeigt.

Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

Gemäß § 14 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen wird die Änderung des Regionalplans bei der Bezirksregierung Köln (Regionalplanungsbehörde) sowie dem Rheinisch-Bergischen Kreis und der Stadt Wermelskirchen zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 10 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 159 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass die in § 15 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 11 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln des Abwägungsvorgangs bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans gegenüber der Bezirksregierung Köln (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Gegen die 31. Änderung des Regionalplans Köln kann Klage vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung zu erheben.

Düsseldorf, den 9. September 2020

Der Minister

für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Alexandra R e n z

GV. NRW. 2020 S. 898