Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 43 vom 30.9.2020 Seite 899 bis 914

6. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Arnsberg Teilabschnitt Oberbereich Dortmund - westlicher Teil - im Gebiet der Stadt Dortmund
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6. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Arnsberg Teilabschnitt Oberbereich Dortmund - westlicher Teil - im Gebiet der Stadt Dortmund

6. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Arnsberg
Teilabschnitt Oberbereich Dortmund - westlicher Teil -
im Gebiet der Stadt Dortmund

Vom 18. September 2020

Die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr hat in ihrer Sitzung am 15. Juni 2020 die 6. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereiche Dortmund – westlicher Teil – im Gebiet der Stadt Dortmund, Aufhebung der Nutzungsbindung „Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe“ (ehemaliger Kraftwerks­standort Knepper), aufgestellt.

Diese Änderung hat mir der Regionalverband Ruhr mit Bericht vom 25. Juni 2020 – Akten­zeichen: 15/GEP EL/14_Änd – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, angezeigt.

Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-West­falen durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

Gemäß § 14 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen wird die Änderung des Regionalplans bei dem Regionalverband Ruhr (Regionalplanungsbehörde) sowie der Stadt Dortmund zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 10 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 159 (BGBl. I S. 1328) geän­dert worden ist, mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass die in § 15 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 11 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes genannte Verletzung von Verfah­rens- und Formvorschriften und von Mängeln des Abwägungsvorgangs bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht inner­halb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans gegenüber dem Regionalverband Ruhr (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachver­halts geltend gemacht worden ist.

Gegen die 6. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Arnsberg kann Klage vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung zu erheben.

Düsseldorf, den 18. September 2020

Der Minister
für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

 Dr. Alexandra   R e n z

GV. NRW. 2020 S. 910