Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 48 vom 13.10.2020 Seite 977 bis 1004

Verordnung zur Änderung der Coronaschutzverordnung vom 30. September 2020
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Verordnung zur Änderung der Coronaschutzverordnung vom 30. September 2020

2126

Verordnung zur Änderung der
Coronaschutzverordnung vom 30. September 2020

Vom 13. Oktober 2020

Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) geändert worden sind, sowie des § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Artikel 1

Die Coronaschutzverordnung vom 30. September 2020 (GV. NRW. S.  923) wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Absatz 7 Satz 3, in 9 Absatz 6 Satz 1 und in § 10 Absatz 6 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe „§ 2a“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.

2. § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

Dies gilt auch für Swingerclubs und ähnliche Einrichtungen.“

3. § 13 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Feste (Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter). Diese sind außerhalb von Wohnungen nur aus einem herausragenden Anlass (z.B. Jubiläum, Hochzeits-, Tauf-, Geburtstags-, Abschlussfeier) und mit höchstens 50 Teilnehmern zulässig; abweichende Teilnehmergrenzen gelten gemäß § 15a Absatz 3 bei erhöhter 7-Tages-Inzidenz in der Kommune des Veranstaltungsortes. Aus Gründen des Vertrauensschutzes gilt für Feste, die spätestens am 10. Oktober 2020 bei der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt worden waren und im Monat Oktober 2020 stattfinden sollen, die bisherige Rechtslage fort, das heißt: die Höchstteilnehmerzahl beträgt 150 Personen, wenn die 7-Tages-Inzidenz in dem Kreis beziehungsweise der kreisfreien Stadt, in der das Fest stattfinden soll, nicht über dem Wert von 35 liegt, bei der Anzeige die für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlichen Personen mit Name, Anschrift und Telefonnummer sowie der Ort der Veranstaltung, die Art der Veranstaltung und die voraussichtliche Teilnehmerzahl benannt sind, die voraussichtliche Teilnehmerzahl so präzise wie möglich angegeben ist sowie der oder die Verantwortliche die Teilnehmerliste nach § 2a Absatz 1 aufgestellt hat und sie während der Veranstaltung aktualisiert. Die zuständige Behörde kann die Einhaltung jederzeit überprüfen und das Fest bei Verstoß gegebenenfalls abbrechen. Bei dem Fest gelten das Abstandsgebot und eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für die Teilnehmer innerhalb des Veranstaltungsraumes beziehungsweise -bereiches nicht, soweit geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur einfachen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sind. Nicht zu den Teilnehmern zählen Dienstleister, wie beispielsweise Servicepersonal.“

4. § 15a wird wie folgt gefasst:

§ 15a
Regionale Anpassungen an das Infektionsgeschehen

(1) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden beobachten mit Unterstützung des Landeszentrums Gesundheit fortlaufend das lokale, regionale und landesweite Infektionsgeschehen. Ein wesentlicher Indikator ist dabei die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz).

(2) Liegt die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit bezogen auf einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt über dem Wert von 35, stimmen die betroffenen Kommunen, das Landeszentrum Gesundheit unter Beteiligung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und die zuständige Bezirksregierung umgehend weitere konkrete Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens ab und setzen diese um. Soweit das Infektionsgeschehen nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen o.ä. zurückzuführen und einzugrenzen ist, können im Wege der Allgemeinverfügung auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen angeordnet werden.   

(3) Ab einer 7-Tages-Inzidenz von 50 sind in Abstimmung mit den in Absatz 2 genannten Stellen zwingend zusätzliche Schutzmaßnahmen anzuordnen. An Festen nach § 13 Absatz 5 dürfen höchstens 25 Personen teilnehmen, es sei denn die zuständige Behörde lässt auf der Basis eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes nach § 2b Absatz 1 eine Ausnahme zu.

(4) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann durch Erlass landeseinheitliche Vorgaben für die nach Absatz 2 und Absatz 3 umzusetzenden zusätzlichen Schutzmaßnahmen festlegen.“

5. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 17 wird nach dem Wort „Diskotheken“ das Wort „, Swingerclubs“ eingefügt.

b) Nummer 32 wird wie folgt gefasst:

„32. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 2 ein Fest ohne herausragenden Anlass oder mit erkennbar mehr als 50 Teilnehmern durchführt oder daran teilnimmt,“

c) Nummer 32a wird wie folgt gefasst:

„32a. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 3 ein Fest mit erkennbar mehr als 150 Teilnehmern durchführt oder daran teilnimmt oder ein Fest durchführt, ohne die Teilnehmerliste zu führen,“

d) Nummer 42 wird wie folgt gefasst:

„42. entgegen § 15a Absatz 3 Satz 3 ohne behördliche Ausnahmeerlaubnis Feste mit mehr als 25 Teilnehmern durchführt oder daran teilnimmt,“.

6. § 19 wird wie folgt gefasst:

§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft; davon abweichend treten § 8 Absatz 6, § 9 Absatz 4, § 11 Absatz 2 in Verbindung mit Kapitel XI der Anlage zu dieser Verordnung und § 13 Absatz 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2020 sowie § 11 Absatz 3 mit Ablauf des 3. Januar 2021 außer Kraft. Die Landesregierung überprüft die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen fortlaufend und passt die Regelungen insbesondere dem aktuellen Infektionsgeschehen und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verlauf der Covid-19- Pandemie an.“

7. Die bisherige Anlage zur Coronaschutzverordnung wird durch die Anlage zu dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 13. Oktober 2020

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2020 S. 978