Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 51a vom 9.11.2020 Seite 1045a bis 1050a

Zweite Verordnung zur Änderung der Coronaschutzverordnung vom 30. Oktober 2020
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Zweite Verordnung zur Änderung der Coronaschutzverordnung vom 30. Oktober 2020

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Zweite Verordnung zur Änderung der
Coronaschutzverordnung vom 30. Oktober 2020

Vom 9. November 2020

Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) geändert worden sind, sowie des § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Artikel 1

Die Coronaschutzverordnung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1044b), die durch die Verordnung vom 4. November 2020 (GV. NRW. S. 1044c) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

2. In § 8 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „ist“ durch die Wörter „sowie zur Berufsausübung zählende Konzerte und Aufführungen ohne Publikum zur Aufzeichnung oder Übertragung in Fernsehen, Radio und Internet sind“ ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt:

„Als Individualsport gelten nur Sportarten, die keine Team- oder Kontaktsportarten sind, sondern im Regelfall als Einzelwettkampfsportart mit maximal einer Person als Spielgegner mit Mindestabstand ausgeübt werden (Joggen, Walken, Leichtathletik, Einzelgymnastik, Tennis und ähnliches). Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung auf die zulässigen Nutzungen zu beschränken.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Absatz 1 dürfen Sportangebote, an denen eine Teilnahme regelmäßig aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgt (vor allem Rehabilitationssport), angeboten und wahrgenommen werden, wenn nur Personen mit einer individuellen ärztlichen Anordnung teilnehmen und der Abstand zwischen allen beteiligten Personen während des gesamten Aufenthalts in oder auf den in Absatz 1 genannten Einrichtungen mindestens 2 Meter beträgt.“

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „, Wettannahmestellen“ gestrichen.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) In Wettannahmestellen, Wettbüros und so weiter ist nur die Entgegennahme der Spielscheine, Wetten und so weiter gestattet. Ein darüber hinausgehender Aufenthalt in den betreffenden Einrichtungen (etwa zum Mitverfolgen der Spiele und Veranstaltungen, auf die sich die Wetten beziehen) ist unzulässig. Die Anzahl von gleichzeitig in den Geschäftsräumen anwesenden Kundinnen und Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter nicht überschreiten.“

5. In § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Gesellschaften“ die Wörter „und Wohnungseigentümergemeinschaften“ eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 9. November 2020

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2020 S. 1046a