Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 58 vom 22.12.2020 Seite 1211 bis 1236

Dritte Verordnung zur Änderung der LeistungsabnahmeVO IT. NRW
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Dritte Verordnung zur Änderung der LeistungsabnahmeVO IT. NRW

2006

Dritte Verordnung zur Änderung
der LeistungsabnahmeVO IT. NRW

Vom 10. Dezember 2020

Auf Grund des § 14a Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) eingefügt worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie mit Zustimmung der Landesregierung:

Artikel 1

Die LeistungsabnahmeVO IT. NRW vom 14. November 2000 (GV. NRW. S. 700), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 944) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „durch Gesetz vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 403)“ durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. 644, ber. S. 702)“ ersetzt und nach dem Wort „Landesverwaltung“ werden die Wörter „und die oder den Beauftragten für Informationstechnik der Landesregierung Nordrhein-Westfalen“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dazu gehören

1. der Betrieb des Landesverwaltungsnetzes,

2. die Unterhaltung zentraler Infrastrukturleistungen zum Betrieb von Verfahren, die für den Erhalt der Funktionsfähigkeit der Landesverwaltung notwendig oder für die öffentliche Sicherheit wesentlich sind und deshalb im Landesverwaltungsnetz betrieben werden müssen, dabei handelt es sich insbesondere um Anwendungen, die aufgrund den Vorschriften des Landes in die IT-Struktur integriert werden müssen, davon ausgenommen sind die von den Sicherheitsbehörden betriebenen Verfahren,

3. der Betrieb des GEO-Informationszentrums,

4. die Bereitstellung der Landesdatenbank,

5. die Durchführung des IT-Fortbildungsprogramms des für Digitalisierung zuständigen Ministeriums und

6. die Erfüllung der informationstechnischen Aufgaben von grundsätzlicher und ressortübergreifender Bedeutung im Auftrag der oder des Beauftragten für Informationstechnik der Landesregierung Nordrhein-Westfalen nach § 22 Absatz 3 Nummer 6 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bb) Nummer 5 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort „das“ werden die Wörter „in Absatz 1 und 2“ eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Von der Abnahmeverpflichtung kann der oder die Beauftragte für Informationstechnik der Landesregierung Nordrhein-Westfalen den in Absatz 1 Satz 1 Genannten, insbesondere vor der Beauftragung eines Dritten, nach Abstimmung gemäß § 22 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen eine Ausnahme erteilen.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 2

Aufträge ohne Abnahmeverpflichtung“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Sofern IT. NRW nach Erfüllung der Aufgaben nach § 1 noch personelle und technische Infrastruktur zur Verfügung hat, können die in § 1 Absatz 1 Satz 1 Genannten neben der verpflichtenden Inanspruchnahme von Leistungen nach § 1 auch weitere Aufträge für Entwicklung, Betrieb, Wartung und Pflege von IT-Verfahren oder sonstige Dienstleistungen mit Bezug zu Informationstechnik an IT. NRW vergeben. Diese sind nach § 22 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen mit der oder dem Beauftragten für Informationstechnik der Landesregierung Nordrhein-Westfalen abzustimmen.“

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden dem Wort „Leistungsbeschreibungen“ die Wörter „Soll ein Auftrag nach Absatz 1 Satz 1 an IT. NRW erteilt werden, sind“ vorangestellt und nach dem Wort „Leistungsbeschreibungen“ wird das Wort „sind“ durch die Wörter „über eine Stelle des jeweiligen Ressorts“ ersetzt.

bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:

„Handelt es sich um ein IT-Standardprodukt im Sinne des Entgeltverzeichnisses für Leistungen an Dienststellen der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalens in der jeweils geltenden Fassung, ist eine Leistungsbeschreibung gemäß Satz 1 entbehrlich.“

d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Der E-Government-Rat gemäß § 13a der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 2014 (MBl. NRW. S. 826), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 27. August 2020 (MBl. NRW. S. 612) geändert worden ist, legt Kriterien zur Annahme und zur Priorisierung für Leistungen nach Absatz 1 fest.“

3. In § 3 wird das Wort „dem“ gestrichen.

4. In § 4 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 10. Dezember 2020

Der Minister
für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

GV. NRW. 2020 S. 1215