Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 58 vom 22.12.2020 Seite 1211 bis 1236

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der generalistisch ausgebildeten Pflegefachassistentin und des generalistisch ausgebildeten Pflegefachassistenten (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz - PflfachassAPrV)
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zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
 

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der generalistisch ausgebildeten Pflegefachassistentin und des generalistisch ausgebildeten Pflegefachassistenten (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz - PflfachassAPrV)

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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für den Beruf der generalistisch ausgebildeten Pflegefachassistentin und des generalistisch ausgebildeten Pflegefachassistenten
(Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz - PflfachassAPrV)

Vom 9. Dezember 2020

Auf Grund des § 4 Nummer 14 des Landesausführungsgesetzes Pflegeberufe vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 767) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des für Pflegeberufe zuständigen Ausschusses des Landtags:

Inhaltsübersicht

Teil 1

Berufsbezeichnung und Erlaubniserteilung

§ 1       Führen der Berufsbezeichnung

§ 2       Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisurkunde, Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis

Teil 2

Ausbildung

§ 3       Ausbildungsziel

§ 4       Ausbildungsstätten

§ 5       Dauer und Struktur der Ausbildung

§ 6       Theoretischer und praktischer Unterricht

§ 7       Praktische Ausbildung

§ 8       Träger der praktischen Ausbildung

§ 9       Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

§ 10     Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen und Verkürzung der Ausbildung

§ 11     Anrechnung von Fehlzeiten

Teil 3

Ausbildungsverhältnis

§ 12     Ausbildungsvertrag

§ 13     Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung

§ 14     Pflichten der oder des Auszubildenden

§ 15     Probezeit

§ 16     Ende des Ausbildungsverhältnisses

§ 17     Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

§ 18     Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

§ 19     Nichtigkeit von Vereinbarungen

§ 20     Ausschluss der Geltung von Vorschriften

Teil 4

Prüfungsbestimmungen

§ 21     Staatliche Prüfung

§ 22     Prüfungsausschuss

§ 23     Zulassung zur Prüfung

§ 24     Nachteilsausgleich

§ 25     Niederschrift

§ 26     Vornoten

§ 27     Leistungsbewertung

§ 28     Bestehen und Wiederholen der Prüfung

§ 29     Rücktritt von der Prüfung

§ 30     Versäumnisfolgen

§ 31     Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

§ 32     Prüfungsunterlagen

§ 33     Schriftlicher Teil der Prüfung

§ 34     Mündlicher Teil der Prüfung

§ 35     Praktischer Teil der Prüfung

Teil 5

Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 36     Dienstleistungserbringung

§ 37     Ordnungswidrigkeiten

§ 38     Weitergeltung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen

§ 39     Weitergeltung staatlicher Anerkennung von Schulen

§ 40     Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflegeassistenz und der Altenpflegehilfe in Nordrhein-Westfalen

§ 41     Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Teil 1

Berufsbezeichnung und Erlaubniserteilung

§ 1

Führen der Berufsbezeichnung

Wer die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“ oder „Pflegefachassistent“ führen will, bedarf der Erlaubnis.

§ 2

Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisurkunde, Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis

(1) Eine Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag nach dem Muster der Anlage 4 zu erteilen, wenn die den Antrag stellende Person

1. die durch diese Verordnung vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,

2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,

3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs nicht ungeeignet ist und

4. über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Berufsausübung erforderlich sind.

(2) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung wird anerkannt, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes oder des Kenntnisstandes nachgewiesen wurde. Das Nähere regelt das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei der Erteilung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nicht vorgelegen hat oder die nachzuweisende Ausbildung nach § 38 Absatz 2 nicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 weggefallen sind.

Teil 2

Ausbildung

§ 3

Ausbildungsziel

(1) Die Ausbildung für generalistisch ausgebildete Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten soll insbesondere dazu befähigen, Pflegefachpersonen bei der Erfüllung pflegerischer Aufgaben zu unterstützen, deren Anordnungen fachgerecht unter entsprechender Aufsicht durchzuführen, die durchgeführten Maßnahmen den fachlichen und rechtlichen Anforderungen entsprechend zu dokumentieren und die erforderlichen Informationen weiterzuleiten. Dementsprechend soll die Ausbildung, entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur Mitwirkung insbesondere bei der Gesundheitsförderung sowie der Versorgung und Begleitung von Menschen mit pflegerischem Unterstützungsbedarf sowie deren Angehörigen beziehungsweise nahestehenden Bezugspersonen vermitteln. Dabei sind die unterschiedlichen Pflege- und Lebenssituationen sowie Lebensphasen und die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung der Menschen zu berücksichtigen.

(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen

1. die folgenden Aufgaben eigenständig auszuführen:

a) Pflege und Begleitung von Menschen aller Altersstufen in stabilen Pflegesituationen, auf der Grundlage der individuellen Pflegeplanung von Pflegefachpersonen,

b) im Pflegeprozess bei der Erstellung der Biografie und Pflegeplanung unterstützend mitwirken, den Pflegebericht fortschreiben und selbst durchgeführte Tätigkeiten dokumentieren,

c) Kontakte mit zu pflegenden Menschen herstellen, mit ihnen einen respektvollen Umgang pflegen und sie unter Beachtung wesentlicher Vorbeugungsmaßnahmen bei der Grundversorgung unterstützen, Ressourcen erkennen und aktivierend in die Pflegehandlung einbeziehen,

d) individuelle, geschlechter- und kultursensible Unterstützung von zu pflegenden Menschen bei der eigenständigen Lebensführung sowie der Erhaltung und Förderung sozialer Kontakte, unter Einbeziehung von Angehörigen beziehungsweise nahestehenden Bezugspersonen,

e) Beobachtung der Gesundheit und Erhebung sowie Weitergabe medizinischer Messwerte,

f) Erkennen akuter Gefährdungssituationen und Einleitung erforderlicher Sofortmaßnahmen,

g) bei der Unterstützung und Begleitung von Menschen mit pflegerischem Unterstützungsbedarf interdisziplinär mit anderen Institutionen und Berufsgruppen zusammenarbeiten und

h) Kommunikation und Beziehungsgestaltung mit allen am Prozess beteiligten Personen und Berufsgruppen,

2. die nachfolgenden Aufgaben unter Anleitung und Aufsicht von Pflegefachpersonen durchzuführen:

a) Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Rehabilitation,

b) Pflege und Begleitung von Menschen aller Altersstufen in komplexen Pflegesituationen auf der Grundlage der individuellen Pflegeplanung gemeinsam mit Pflegefachpersonen, einschließlich der Pflege und Begleitung von Menschen in der Endphase des Lebens,

c) einfache physikalische Maßnahmen und

d) bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachsorge ärztlich veranlasster diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen mitwirken.

§ 4

Ausbildungsstätten

(1) Der Unterricht wird in staatlich anerkannten Pflegeschulen an Krankenhäusern oder in staatlich anerkannten Schulen, die mit Einrichtungen gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 verbunden sind oder kooperieren, vermittelt.

(2) Die staatliche Anerkennung der Pflegeschulen nach Absatz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:

1. hauptberufliche Leitung der Schule durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau,

2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze angemessenen Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau für die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts, und

3. Vorhandensein der für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel, die den Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen sind.

(3) Im Übrigen gelten die durch Landesrecht geregelten Mindestanforderungen gemäß § 9 Absatz 2 und 3 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die Pflegeschule trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung. Dazu gehört insbesondere auch die Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts mit der praktischen Ausbildung.

(5) Die Pflegeschule erstellt ein schulinternes Curriculum für den theoretischen und praktischen Unterricht nach den Vorgaben dieser Verordnung und auf der Grundlage des Rahmenlehrplans für den theoretischen und praktischen Unterricht gemäß Anlage 1 Buchstabe A. Sie prüft, ob der Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung den Anforderungen des schulinternen Curriculums entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der Träger der praktischen Ausbildung zur Anpassung des Ausbildungsplans verpflichtet.

(6) Die Pflegeschule ist verpflichtet, die vorgesehenen Kurse bei der jeweils zuständigen Behörde möglichst frühzeitig anzuzeigen und die notwendigen Nachweise zu erbringen.

§ 5

Dauer und Struktur der Ausbildung

(1) Die Ausbildung für Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten erfolgt entsprechend der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz kompetenzorientiert sowie im Wechsel von Abschnitten des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung. Sie dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform zwölf Monate, in Teilzeitform höchstens 24 Monate. Sie schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.

(2) Die Ausbildungsform (Teilzeit/Vollzeit) wird im Ausbildungsvertrag verbindlich festgelegt. Nachträgliche Änderungen sind nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde möglich.

(3) Die Ausbildung in der generalistischen Pflegefachassistenz umfasst mindestens den in der Anlage 1 Buchstabe A aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von mindestens 700 Stunden und die in Anlage 1 Buchstabe B aufgeführte praktische Ausbildung von mindestens 950 Stunden.

(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen.

(5) Der Jahresurlaub ist in der unterrichtsfreien Zeit und auf Grundlage der Ausbildungsplanung der Pflegeschule zu gewähren.

§ 6

Theoretischer und praktischer Unterricht

(1) Im theoretischen und praktischen Unterricht sind die Kompetenzen gemäß Anlage 1 Buchstabe A zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels gemäß § 3 führen. Für die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts in Ausbildungsstätten gemäß § 4 Absatz 1 gelten die Mindestanforderungen gemäß § 9 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes entsprechend.

(2) Inhalt und Umfang des theoretischen und praktischen Unterrichts ergeben sich aus Anlage 1 Buchstabe A dieser Verordnung. Für den Kompetenzbereich I der Anlage 1 Buchstabe A sind jeweils mindestens zwei benotete Leistungskontrollen zu erbringen. Für die Kompetenzbereiche II und III jeweils mindestens eine benotete Leistungskontrolle. Dabei sind die Kompetenzbereiche IV und V mit zu berücksichtigen.

§ 7

Praktische Ausbildung

(1) Die oder der Auszubildende soll während der praktischen Ausbildung nach § 5 Absatz 1 in allen nach § 3 für die Berufsausübung wesentlichen Kenntnissen und Fertigkeiten unterwiesen werden. Die oder der Auszubildende soll Gelegenheit haben, die im theoretischen und praktischen Unterricht erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, diese bei der praktischen Arbeit anzuwenden.

(2) Der Träger der praktischen Ausbildung muss die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung bieten. Die Einsätze in der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen, der allgemeinen Pflege in stationären Einrichtungen sowie in der ambulanten Pflege werden in folgenden Einrichtungen durchgeführt:

1. zur Versorgung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2913) geändert worden ist, zugelassenen Krankenhäusern,

2. zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015) das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2913) geändert worden ist, zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen und

3. zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 37 in Verbindung mit § 132a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen.

Die praktische Ausbildung unterteilt sich je nach Träger der praktischen Ausbildung in die Abschnitte gemäß Anlage 1 Buchstabe B dieser Verordnung.

(3) Die Pflegeschule stellt durch die Lehrkräfte für die Zeit der praktischen Ausbildung die Praxisbegleitung der Auszubildenden in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung in angemessenem Umfang sicher. Aufgabe der Lehrkräfte ist es, die Auszubildenden insbesondere fachlich zu betreuen sowie die Praxisanleiterinnen oder die Praxisanleiter zu unterstützen. Die Praxisbegleitungen finden während der Ausbildung mindestens zweimal statt.

§ 8

Träger der praktischen Ausbildung

(1) Der Träger der praktischen Ausbildung trägt Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung einschließlich ihrer Organisation. Er schließt mit der oder dem Auszubildenden einen Ausbildungsvertrag.

(2) Träger der praktischen Ausbildung können Einrichtungen nach § 7 Absatz 2 sein, die

1. eine Pflegeschule selbst betreiben oder

2. mit mindestens einer Pflegeschule einen Vertrag über die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts geschlossen haben.

(3) Der Träger der praktischen Ausbildung hat über Vereinbarungen mit den weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen zu gewährleisten, dass,

1. die vorgeschriebenen Einsätze der praktischen Ausbildung in den weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen durchgeführt werden können und

2. die Ausbildung auf der Grundlage eines Ausbildungsplans zeitlich und sachlich gegliedert so durchgeführt werden kann, dass das Ausbildungsziel in der vorgegebenen Zeit erreicht werden kann.

(4) Die Aufgaben des Trägers der praktischen Ausbildung nach Absatz 3 können von einer Pflegeschule wahrgenommen werden, wenn Trägeridentität besteht oder soweit der Träger der praktischen Ausbildung die Wahrnehmung der Aufgaben durch Vereinbarung auf die Pflegeschule übertragen hat. Die Pflegeschule kann in diesem Rahmen auch zum Abschluss des Ausbildungsvertrages für den Träger der praktischen Ausbildung bevollmächtigt werden.

(5) Auszubildende sind für die gesamte Dauer der Ausbildung Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1063) geändert worden ist, des Trägers der praktischen Ausbildung. Träger der praktischen Ausbildung bleibt auch in den Fällen des Absatzes 4 die Einrichtung nach den Absätzen 1 und 2.

§ 9

Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

(1) Die Ausbildung darf nur absolvieren, wer

1. in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung der Ausbildung nicht ungeeignet ist,

2. mindestens einen Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt,

3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Absolvierung der Ausbildung ergibt und

4. über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 4 können Bewerberinnen und Bewerber nach Genehmigung durch die zuständige Behörde zugelassen werden, wenn eine positive Eignungsprognose der Schule vorliegt. Kooperationen mit entsprechend zertifizierten Einrichtungen zur Erlangung eines allgemeinbildenden Schulabschlusses und beziehungsweise oder zur Vertiefung von Kenntnissen der deutschen Sprache, die zur Berufsausübung erforderlich sind, sind möglich. Ausbildungen mit integriertem Schulabschluss oder beziehungsweise und vertiefenden Sprachkursen sind als Teilzeitausbildung entsprechend zu verlängern.

§ 10

Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen und Verkürzung der Ausbildung

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf eine Ausbildung nach § 5 Absatz 1 anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden.

(2) Die Ausbildungsdauer kann um bis zu zehn Monate verkürzt werden, wenn

1. die regelmäßige Teilnahme an den Ausbildungen gemäß Pflegeberufegesetz, wenn sie ihrem Umfang und Inhalt der generalistischen Pflegefachassistenzausbildung gleichwertig sind oder

2. eine mindestens zweijährige Dienstzeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei abgeleistet hat und eine Ausbildung zur Helferin oder zum Helfer im Pflege- und Funktionsdienst erfolgreich absolviert und eine mindestens einjährige praktische Pflegeassistenz nachweisen kann oder eine vergleichbare Fachprüfung für die Verwendung im Sanitätsdienst des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei bestanden wurde und

3. der Nachweis, dass dieser Zeitraum bei Antragstellung nicht länger als 24 Monate zurückliegt.

(3) Die Ausbildungsdauer kann um bis zum vollen Umfange verkürzt werden, wenn

1. eine mindestens 30 Monate dauernde praktische Vollzeittätigkeit in der Pflege oder eine mindestens 60 Monate dauernde praktische Teilzeittätigkeit in einem Umfang von mindestens 50 Prozent in den gemäß § 7 Absatz 2 genannten Einrichtungen der praktischen Ausbildung und der Nachweis, dass mindestens die Hälfte der praktischen Tätigkeit unter Anleitung einer geeigneten dreijährig ausgebildeten Pflegefachperson stattgefunden hat und

2. der Nachweis, dass die Tätigkeit bei Antragstellung nicht länger als 24 Monate zurückliegt.

(4) Die antragstellende Person hat der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Ausbildungsbeginn die Nachweise der anderen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung oder der erfolgreich abgeschlossenen Teile einer anderen Ausbildung vorzulegen.

(5) Vornoten werden bei verkürzten Ausbildungen nur insoweit erteilt, als eine Benotung im Rahmen der verkürzten Ausbildung erfolgen konnte.

(6) Die zuständige Behörde entscheidet über die gestellten Anträge und den Umfang der Verkürzung.

§ 11

Anrechnung von Fehlzeiten

(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:

1. Unterbrechungen durch Urlaub oder Ferien bis zu sechs Wochen,

2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von der Auszubildenden oder dem Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 Prozent der Stunden des Unterrichts sowie bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung und

3. Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote bei Auszubildenden, die einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von zehn Wochen nicht überschreiten.

(2) Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

Teil 3

Ausbildungsverhältnis

§ 12

Ausbildungsvertrag

(1) Zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und der oder dem Auszubildenden ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.

(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens Folgendes enthalten:

1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,

2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,

3. Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende Verordnung,

4. eine Darstellung der inhaltlichen und zeitlichen Gliederung der praktischen Ausbildung (Ausbildungsplan),

5. die Verpflichtung der oder des Auszubildenden zum Besuch der Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule,

6. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen praktischen Ausbildungszeit,

7. die Dauer der Probezeit,

8. Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung,

9. die Dauer des Urlaubs,

10. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann und

11. einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die dem Ausbildungsvertrag gegebenenfalls zugrundeliegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.

(3) Der Ausbildungsvertrag ist von einer vertretungsberechtigten Person des Trägers der praktischen Ausbildung und der oder dem Auszubildenden, bei Minderjährigen auch von deren gesetzlichen Vertretern, zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der oder dem Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen. Der Ausbildungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Pflegeschule. Liegt die Zustimmung bei Vertragsabschluss nicht vor, ist sie unverzüglich durch den Träger der praktischen Ausbildung einzuholen. Hierauf ist die oder der Auszubildende und sind bei minderjährigen Auszubildenden auch deren gesetzliche Vertreter hinzuweisen.

(4) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverträge geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.

(5) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform.

§ 13

Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung

(1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig sowie zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann. Er hat zu gewährleisten, dass die nach § 12 Absatz 2 Nummer 4 vereinbarten Einsätze der praktischen Ausbildung durchgeführt werden können.

(2) Der Träger der praktischen Ausbildung stellt für die Zeit der praktischen Ausbildung die Praxisanleitung der oder des Auszubildenden durchgängig durch eine geeignete Pflegefachperson auf Grundlage eines Ausbildungsplans sicher. Als geeignete Pflegefachperson gilt die Befähigung gemäß § 4 Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572) in der jeweils geltenden Fassung oder eine staatlich anerkannte Pflegefachperson nach dem Pflegeberufegesetz. Die anleitende Pflegefachperson wird von der Einrichtung aufgrund ihrer persönlichen und fachlichen Fähigkeiten benannt. Ihre Aufgabe ist es, die Auszubildende oder den Auszubildenden schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen. Pflegedienstleitung und anleitende Pflegefachperson stellen den Kontakt mit der Pflegeschule sicher.

(3) Der Träger der praktischen Ausbildung hat der oder dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der jeweils vorgeschriebenen Prüfung erforderlich sind.

(4) Der Träger der praktischen Ausbildung dürfen der oder dem Auszubildenden nur Verrichtungen übertragen, die dem Ausbildungsziel und ihrem oder seinem Ausbildungsstand entsprechen. Die übertragenen Aufgaben sollen den physischen und psychischen Kräften der oder des Auszubildenden angemessen sein.

(5) Der Träger der praktischen Ausbildung stellt über den bei ihr durchgeführten Ausbildungsabschnitt eine Bescheinigung aus. Diese muss Angaben enthalten über die Dauer der Ausbildung, die Ausbildungsbereiche, die vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie über Fehlzeiten der oder des Auszubildenden. Sie enthält eine Benotung. Spätestens eine Woche nach Beendigung des Ausbildungsabschnittes ist die Bescheinigung der Pflegeschule vorzulegen. Die oder der Auszubildende erhält davon zeitgleich eine Abschrift.

§ 14

Pflichten der oder des Auszubildenden

(1) Die oder der Auszubildende hat sich zu bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen.

(2) Insbesondere ist die oder der Auszubildende verpflichtet,

1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Schule teilzunehmen,

2. die Aufgaben, die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung ordnungsgemäß übertragen werden, sorgfältig auszuführen,

3. die Rechte der zu pflegenden Menschen zu wahren und ihre Selbstbestimmung zu achten,

4. die Bestimmungen über die Schweigepflicht, die für Beschäftigte in Einrichtungen der praktischen Ausbildung gelten, einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und

5. einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.

§ 15

Probezeit

Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt drei Monate, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen keine andere Dauer ergibt.

§ 16

Ende des Ausbildungsverhältnisses

(1) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung mit Ablauf der Ausbildungszeit.

(2) Besteht die oder der Auszubildende die staatliche Prüfung nicht oder kann sie oder er ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung nicht vor Ablauf der Ausbildung ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf schriftliches Verlangen gegenüber dem Träger der praktischen Ausbildung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um sechs Monate.

§ 17

Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

1. von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer Kündigungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder

2. von der oder dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.

(3) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bei einer Kündigung durch den Träger der praktischen Ausbildung ist unverzüglich das Benehmen mit der Pflegeschule herzustellen. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 sind die Kündigungsgründe anzugeben.

(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der kündigungsberechtigten Person länger als 14 Tage bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

§ 18

Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

Wird die oder der Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

§ 19

Nichtigkeit von Vereinbarungen

(1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der oder des Auszubildenden von den übrigen Vorschriften dieses Abschnitts abweicht, ist nichtig.

(2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über

1. die Verpflichtung der oder des Auszubildenden, für die praktische Ausbildung eine Entschädigung oder für die Teilnahme am theoretischen oder praktischen Unterricht an der Pflegeschule eine Vergütung oder ein Schulgeld zu zahlen,

2. Vertragsstrafe,

3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und

4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschalbeträgen.

§ 20

Ausschluss der Geltung von Vorschriften

Von den §§ 12 bis § 19 kann abgewichen werden, sobald der oder die Auszubildende

1. Mitglied einer Kirche oder einer sonstigen Religionsgemeinschaft, Diakonissen oder Diakonieschwestern ist und

2. der Ausbildungsträger derselben Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört.

Teil 4

Prüfungsbestimmungen

§ 21

Staatliche Prüfung

(1) Die staatliche Prüfung umfasst jeweils einen schriftlichen, mündlichen und einen praktischen Teil.

(2) Die zu prüfende Person legt die Prüfung bei der Schule ab, an der sie die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die oder der Vorsitzende des beteiligten Prüfungsausschusses ist vorher zu hören.

§ 22

Prüfungsausschuss

(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der mindestens aus folgenden Mitgliedern besteht:

1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten geeigneten Person,

2. der Leitung der Schule oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleitung,

3. mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer, die an der Schule unterrichten und

4. mindestens eine Fachprüferin oder ein Fachprüfer, die oder der zum Zeitpunkt der Prüfung als qualifizierte praxisanleitende Person beim Träger der praktischen Ausbildung tätig ist.

(2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 sowie deren Vertretung. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Vertretung zu bestimmen. Vor der Bestellung der Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 3 und ihrer Vertretung ist die Schulleitung anzuhören.

(3) Das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 1 sitzt dem Prüfungsausschuss vor (Vorsitz). Es bestimmt auf Vorschlag der Schulleitung die Fachprüferinnen oder Fachprüfer und deren Stellvertretungen.

(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachterinnen und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen zulassen. Die Persönlichkeitsrechte der zu pflegenden Personen in der praktischen Prüfung müssen gewährt werden.

§ 23

Zulassung zur Prüfung

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag der zu prüfenden Person über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.

(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:

1. ein Identitätsnachweis der zu prüfenden Person im Original oder in amtlich beglaubigter Abschrift und

2. die Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen gemäß Anlage 2.

(3) Nach Genehmigung durch die zuständige Behörde können auch Personen zugelassen werden, die gemäß § 10 Absatz 3 die Kriterien erfüllen zur Verkürzung der Ausbildungsdauer um bis zum vollen Umfange der Ausbildung und über die entsprechenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne der Ausbildungsziele nach § 3 verfügen (Externenprüfung).

(4) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen der zu prüfenden Person spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

§ 24

Nachteilsausgleich

(1) Die besonderen Belange von zu prüfenden Personen mit Behinderung oder Beeinträchtigung sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei der Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.

(2) Ein entsprechender individueller Nachteilsausgleich ist spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

(3) Die zuständige Behörde entscheidet, ob dem schriftlichen oder elektronischen Antrag zur Nachweisführung ein amtsärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen beizufügen sind. Aus dem amtsärztlichen Attest oder den Unterlagen muss die leistungsmindernde Auswirkung der Beeinträchtigung oder Behinderung hervorgehen.

(4) Die zuständige Behörde bestimmt, in welcher geänderten Form die gleichwertige Prüfungsleistung zu erbringen ist. Zur Festlegung der geänderten Form gehört auch eine Verlängerung der Schreib- oder Bearbeitungszeit der Prüfungsleistung.

(5) Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch einen Nachteilsausgleich nicht verändert werden.

(6) Die Entscheidung der zuständigen Behörde wird der zu prüfenden Person in geeigneter Weise bekannt gegeben.

§ 25

Niederschrift

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

§ 26

Vornoten

(1) Vor dem Termin zur Prüfungszulassung stellt die Pflegeschule der oder dem Auszubildenden eine Bescheinigung über die Leistungen im Unterricht und in der praktischen Ausbildung aus. Die jeweilige Note ergibt sich aus den Benotungen der einzelnen Ausbildungsabschnitte und durch Bildung des arithmetischen Mittels.

(2) Die Vornote der praktischen Ausbildung wird bei der Bildung der Note für den praktischen Teil der Prüfung mit einem Anteil von 25 Prozent berücksichtigt. Die Vornote des Unterrichts wird sowohl bei der Bildung von Noten des mündlichen als auch des schriftlichen Teils der Prüfung jeweils mit einem Anteil von 25 Prozent berücksichtigt.

§ 27

Leistungsbewertung

Die Leistungen in der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:

„sehr gut“ (1),

wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht (bei Werten bis unter 1,50),

„gut“ (2),

wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht (bei Werten von 1,50 bis unter 2,50),

„befriedigend“ (3),

wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht (bei Werten von 2,50 bis unter 3,50),

„ausreichend“ (4),

wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht (bei Werten von 3,50 bis unter 4,50),

„mangelhaft“ (5),

wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können (bei Werten von 4,50 bis unter 5,50),

„ungenügend“ (6),

wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (bei Werten ab 5,50).

§ 28

Bestehen und Wiederholen der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote des schriftlichen Teils nach § 33, des mündlichen Teils nach § 34 und des praktischen Teils nach § 35 jeweils mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist. Die Gesamtnote der staatlichen Prüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der drei Prüfungsteile ermittelt.

(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält die zu prüfende Person von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.

(3) Jeder Teil der Prüfung kann einmal wiederholt werden, wenn die zu prüfende Person die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat. Für den schriftlichen Teil der Prüfung muss jeweils nur die Aufsichtsprüfung wiederholt werden, die die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat.

(4) Hat die zu prüfende Person mindestens einen Prüfungsteil oder mindestens eine schriftliche Aufsichtsprüfung zu wiederholen, so darf sie zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn sie an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die weitere Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag der zu prüfenden Person auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen.

§ 29

Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt die zu prüfende Person nach der Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat sie die Gründe für den Rücktritt unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt die oder der Prüfungsvorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es die zu prüfende Person, die Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 28 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 30

Versäumnisfolgen

(1) Versäumt die zu prüfende Person einen Prüfungstermin gibt sie eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht sie die Prüfung oder einen Teil der Prüfung, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. § 28 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht unternommen.

(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die oder der Prüfungsvorsitzende. § 29 Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 31

Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei zu prüfenden Personen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung oder die betreffende schriftliche Aufsichtsarbeit für nicht bestanden erklären. § 28 Absatz 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.

§ 32

Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist der zu prüfenden Person nach Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften sind zehn Jahre aufzubewahren.

§ 33

Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich insbesondere auf die folgenden Prüfungsbereiche aus den Kompetenzbereichen I bis V der Anlage 1 Buchstabe A:

1. Pflege von Menschen aller Altersstufen mit gesundheitlichen Problemlagen in stabilen Pflegesituationen, einschließlich der Beobachtung und Überwachung der Gesundheit (Kompetenzbereiche I. 1; I. 2; II. 2),

2. Menschen aller Altersstufen mit gesundheitlichen Problemlagen in stabilen Pflegesituationen bei der Lebensgestaltung unterstützen und begleiten, einschließlich dem Fokus von Gesundheitsförderung und Prävention sowie der Mitwirkung bei medizinisch-diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen (Kompetenzbereiche I. 3; II. 1; III. 2).

Die zu prüfende Person hat zu diesen Kompetenzbereichen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Aufgaben zu bearbeiten. Dabei können Schwerpunkte der Kompetenzbereiche IV und V einfließen. Die Handlungssituationen für die beiden Aufsichtsarbeiten sollen variiert werden in Bezug auf

1. die Altersstufe sowie das soziale und kulturelle Umfeld, der die zu pflegenden Menschen angehören und

2. die Versorgungsbereiche, in denen die zu pflegenden Menschen verortet sind.

Die beiden Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 60 Minuten. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.

(2) Es werden zwei Prüfungsvorschläge von der Pflegeschule bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eingereicht, die oder der auf dieser Grundlage die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten bestimmt. Die zuständige Behörde kann zentrale Prüfungsaufgaben vorgeben, die unter Beteiligung der Pflegeschulen erarbeitet werden. Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern zu benoten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der beiden Aufsichtsarbeiten mit mindestens „ausreichend“ benotet wird. Aus den Noten der beiden Aufsichtsarbeiten und der Vornote bildet die oder der Prüfungsvorsitzende im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Note für den schriftlichen Teil der Prüfung.

§ 34

Mündlicher Teil der Prüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Kompetenzbereiche der Anlage 1 Buchstabe A:

1. bei medizinisch-diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen mitwirken sowie die eigene Rolle im intra- und interprofessionellen Team annehmen, einschließlich der Kommunikation und Interaktion (Kompetenzbereiche III. 1, III. 2, II. 1; II. 2),

2. das eigene Handeln auf der Grundlage von Gesetzen, Verordnungen und ethischen Leitlinien entwickeln (Kompetenzbereiche IV. 1; IV. 2) und

3. das eigene Handeln auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen und berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen entwickeln (Kompetenzbereiche V. 1.; V. 2).

Der mündliche Teil der Prüfung wird einzeln oder in Gruppen mit bis zu drei zu prüfenden Personen durchgeführt. Die Prüfung soll für jede zu prüfende Person 30 Minuten dauern. Eine Vorbereitungszeit von 25 Minuten unter Aufsicht ist zu gewährleisten.

(2) Die Prüfung zu jedem Themenbereich wird von mindestens zwei Fachprüferinnen oder zwei Fachprüfern abgenommen und benotet. Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit „ausreichend“ benotet wird. Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, sich in allen Kompetenzbereichen an der Prüfung zu beteiligen. Sie oder er kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer und der Vornote bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung der zu prüfenden Person die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.

§ 35

Praktischer Teil der Prüfung

(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Pflegesituation eines Menschen in einer stabilen Pflegesituation möglichst in der Einrichtung des Trägers der praktischen Ausbildung. Die zu prüfende Person übernimmt alle Aufgaben für die Durchführung von Pflegemaßnahmen, einschließlich der Betreuung und Begleitung sowie anfallende medizinisch-diagnostische und therapeutische Maßnahmen auf der Grundlage der Pflegeplanung von Pflegefachpersonen einschließlich der Dokumentation. In einem Prüfungsgespräch hat die zu prüfende Person ihr Pflegehandeln zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. Dabei hat sie nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, die während der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in der beruflichen Praxis anzuwenden sowie befähigt ist, die Aufgaben gemäß § 3 auszuführen.

(2) Die Auswahl der zu pflegenden Person sowie die Auswahl des Praxisbereichs, in dem die praktische Prüfung durchgeführt wird, erfolgt durch eine fachlich prüfende Person nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 im Einvernehmen mit der zu pflegenden Person und dem für die zu pflegende Person verantwortlichen Fachpersonal sowie einer qualifizierten Praxisanleiterin oder eines qualifizierten Praxisanleiters. Der praktische Teil der Prüfung soll für die einzelne zu prüfende Person inklusive Vor- und Nachbereitungszeit in der Regel in 150 Minuten abgeschlossen sein.

(3) Der praktische Teil der Prüfung wird von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 und einer nach § 13 Absatz 2 pädagogisch qualifizierten Praxisanleiterin oder eines pädagogisch qualifizierten Praxisanleiters abgenommen und benotet. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote mindestens „ausreichend“ beträgt. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer und der Vornote bildet die oder der Prüfungsvorsitzende im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung.

Teil 5

Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 36

Dienstleistungserbringung

Die Berufsanerkennung EU- und Drittstaatenangehöriger für die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistenden gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 (ABl. L 131 vom 24.4.2020, S. 1) geändert worden ist, übernimmt die dafür zuständige Stelle.

§ 37

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“ oder „Pflegefachassistent“ führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

§ 38

Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnungen

(1) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Erlaubnis als

1. „Krankenpflegehelferin“ oder als „Krankenpflegehelfer“ auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), das zuletzt durch das Gesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, oder auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Krankenpflegehelfer/innen vom 28. November 2003 (GV. NRW. S. 734), das zuletzt durch Artikel VIII des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 geändert worden ist (GV. NRW. 2008 S. 8), oder

2. „Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin“ oder als „Gesundheits- und Krankenpflegeassistent“ auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin und des Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten vom 6. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 652), die durch Verordnung vom 10. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 842) geändert worden ist, oder

3. „Altenpflegehelferin“ oder als „Altenpflegehelfer“ auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Altenpflegehilfeausbildung vom 23. August 2006 (GV. NRW. S. 404), die zuletzt durch Verordnung vom 24. März 2010 (GV. NRW. S. 261) geändert worden ist,

bleiben von dieser Verordnung unberührt.

(2) Die in einem anderen Bundesland aufgrund staatlicher Regelungen erteilte Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung eines mindestens einjährigen Helfer- oder Assistenzberufes in der Pflege darf auch in Nordrhein-Westfalen geführt werden und bleibt von dieser Verordnung unberührt.

§ 39

Weitergeltung staatlicher Anerkennung von Schulen

Schulen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung staatlich anerkannte Ausbildungen in der Altenpflegehilfe oder in der Gesundheits- und Krankenpflegeassistenz oder staatlich anerkannte Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz, dem Altenpflegegesetz vom 27. November 2000 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307, 1331) geändert worden ist oder dem Krankenpflegegesetz mit Zustimmung der zuständigen Behörde durchführen, gelten als staatlich anerkannt nach § 4 Absatz 1.

§ 40

Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflegeassistenz und der Altenpflegehilfe in Nordrhein-Westfalen

(1) Eine Ausbildung

1. zur Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin oder zum Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten oder

2. zur Altenpflegehelferin oder zum Altenpflegehelfer

die vor Ablauf des 30. Juni 2021 begonnen wurde, kann bis zum 30. Juni 2024 auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin und des Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten oder auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Altenpflegehilfeausbildung, unbeschadet von § 41 abgeschlossen werden. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin und des Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten oder nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Altenpflegehilfeausbildung vorliegen, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin und Gesundheits- und Krankenpflegeassistent oder die Berufsbezeichnung Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer zu führen.

(2) Eine Ausbildung

1. zur Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin oder zum Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten, oder

2. zur Altenpflegehelferin oder zum Altenpflegehelfer

die nach dem 1. Oktober 2020 begonnen wurde, kann auf Antrag bei der zuständigen Behörde in die generalistische Ausbildung zur Pflegefachassistentin oder zum Pflegefachassistenten gemäß § 3 überführt werden, sofern für den beantragten Ausbildungskurs nachweislich die Vorgaben nach § 5 Absatz 3 erfüllt werden können.

§ 41

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Am 30. Juni 2021 treten die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin und des Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten vom 6. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 652), die durch Verordnung vom 10. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 842) geändert worden ist, und die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Altenpflegehilfeausbildung vom 23. August 2006 (GV. NRW. S. 404), die zuletzt durch Verordnung vom 24. März 2010 (GV. NRW. S. 261) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung und dem Landtag bis zum 31. Dezember 2026 und danach alle fünf Jahre über die Auswirkungen der Verordnung.

Düsseldorf, den 9. Dezember 2020

Der Minister

für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2020 S. 1216