Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 1a vom 4.1.2021 Seite 1a bis 4a

Zweite Verordnung zur Änderung der Coronaeinreiseverordnung vom 20. Dezember 2020
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Zweite Verordnung zur Änderung der Coronaeinreiseverordnung vom 20. Dezember 2020

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Zweite Verordnung zur Änderung der
Coronaeinreiseverordnung vom 20. Dezember 2020

Vom 4. Januar 2021

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den §§ 28 Absatz 1 Satz 1, 28a Absatz 1 Nummer 2 und 3, 29, 30, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) sowie § 30 und § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden sind, sowie des § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Artikel 1

Die Einreiseverordnung vom 20. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1138b), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1213c) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Die von § 1 Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, gegenüber der unteren Gesundheitsbehörde innerhalb von 48 Stunden nach der Einreise die Verpflichtung nach § 1 der Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf neuartige Mutationen des Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 21. Dezember 2020 (BAnz AT 21.12.2020 V4) zu erfüllen und ein negatives Testzeugnis vorzulegen (Einreisetestung).

(2) Die von § 1 Absatz 1 Satz 1 und von Absatz 2 erfassten Personen, die ihre Absonderung nach § 1 in Nordrhein-Westfalen vornehmen, sollen fünf Tage nach der Einreise eine erneute Testung vornehmen lassen. Ist das Ergebnis dieser Testung negativ, endet mit dem Erhalt des Testergebnisses die Absonderungspflicht nach § 1 (Freitestung), andernfalls besteht die Absonderungspflicht fort und die zuständigen Behörden können über die individuelle Anordnung eines weiteren Tests im Einzelfall entscheiden.“

b) In Absatz 3 wird nach dem Wort „haben“ das Wort „die“ eingefügt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Absonderungs- und Testpflicht“ durch das Wort „Absonderungspflicht“ ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, sind von der Absonderungspflicht nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Testpflicht für“ gestrichen.

b) Die Absätze 1 bis 2a werden wie folgt gefasst:
„(1) Alle Personen, die nach Nordrhein-Westfalen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem anderen Risikogebiet als dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland oder der Republik Südafrika aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich entsprechend § 1 Absatz 1 abzusondern, wenn sie sich nicht höchstens 48 Stunden vor der Einreise oder unmittelbar nach der Einreise einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen oder unterzogen haben (Einreisetestung). Soweit eine Testmöglichkeit nicht unmittelbar am Ort der Einreise verfügbar ist, kann der Test innerhalb von 24 Stunden nach der Einreise nachgeholt werden. Bis zur Vornahme des Testes ist der Kontakt mit anderen Personen außerhalb des eigenen Hausstandes soweit wie möglich zu unterlassen. Die Pflichten zur Vorlage eines Testnachweises auf der Grundlage der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten vom 4. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 V1) des Bundesministeriums für Gesundheit bleiben unberührt.

(1a) Unterbleibt die Einreisetestung wird die einzuhaltende Absonderung durch das negative Ergebnis eines später vorgenommenen Tests beendet (Freitestung), der jederzeit nach der Einreise erfolgen kann.

(2) Risikogebiet im Sinne von Absatz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete, nachdem das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat darüber entschieden haben.

(2a) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Kinder unter 6 Jahren.“

4. § 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5
Testverfahren

Tests im Sinne dieser Verordnung müssen die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die auf der Internetseite https://www.rki.de/tests veröffentlicht sind, erfüllen. PCR-Tests müssen von medizinisch-geschultem Personal vorgenommen und von einem anerkannten Labor ausgewertet werden. PoC-Schnelltest müssen von einem medizinischen Dienstleister vorgenommen werden, der zur Vornahme eines PoC-Schnelltestes befugt ist und einen Testnachweis zu erteilen hat.“

5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird aufgehoben.

b) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5 und wie folgt gefasst:
„5. entgegen § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 4. Januar 2021

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2021 S. 2a