Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 1d vom 11.1.2021 Seite 1d bis 4d

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch einen eingeschränkten Bewegungsradius für Freizeitaktivitäten in Regionen mit erhöhter Infektionszahlen (Coronaregionalverordnung – CoronaRegioVO)
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Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch einen eingeschränkten Bewegungsradius für Freizeitaktivitäten in Regionen mit erhöhter Infektionszahlen (Coronaregionalverordnung – CoronaRegioVO)

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Verordnung zum Schutz
vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch einen eingeschränkten
Bewegungsradius für Freizeitaktivitäten in Regionen mit erhöhter Infektionszahlen

(Coronaregionalverordnung – CoronaRegioVO)

Vom 11. Januar 2021

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden sind, sowie von § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

§ 1

Eingeschränkter Bewegungsradius

(1) Im Gebiet

·         des Kreises Höxter

·         des Kreises Minden-Lübbecke

·         des Oberbergischen Kreises

·         des Kreises Recklinghausen

gelten aufgrund eines besonderen, nicht auf eine bestimmte Einrichtung eingrenzbaren Infektionsgeschehens die nachfolgenden Beschränkungen.

(2) Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort in einem in Absatz 1 genannten Gebiet liegt, dürfen dieses Gebiet nur verlassen, soweit dabei ein Umkreis von 15 Kilometern Luftlinie ab der Grenze des eigenen Heimatorts (politische Gemeinde) nicht überschritten wird.

(3) Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht in einem in Absatz 1 genannten Gebiet liegt, dürfen dieses Gebiet nur aufsuchen, soweit dabei ein Umkreis von 15 Kilometern Luftlinie ab der Grenze des eigenen Heimatorts (politische Gemeinde) nicht überschritten wird.

(4) Von den Beschränkungen des Bewegungsradius nach den Absätzen 2 und 3 ausgenommen sind

1. die Erledigung beruflicher, dienstlicher, ehrenamtlicher und vergleichbarer Besorgungen,

2. der Besuch der Schule, der Kindertagesbetreuung beziehungsweise Notbetreuung oder eine Begleitung bei diesem Besuch,

3. der Besuch von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen sowie Einrichtungen gemäß § 71 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

4. Besuche bei und von engen Familienmitgliedern, Lebensgefährten und vergleichbar nahestehenden Personen,

5. die Übernahme pflegerischer, unterstützender und betreuender Tätigkeiten für andere Personen,

6. die Inanspruchnahme von medizinischen, pflegerischen und sonstigen nicht dem Freizeitbereich zuzuordnenden Dienstleistungen,

7. Fahrten aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen,

sofern die vorgenannten Tätigkeiten nach der Coronaschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung zulässig sind.

§ 2
Verfügungen der örtlichen Ordnungsbehörden

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach § 3 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen. Soweit Regelungen im Wege der Allgemeinverfügung getroffen werden sollen, bedarf diese des Einvernehmens des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

(2) Ausnahmen von Geboten und Verboten dieser Verordnung können die zuständigen Behörden nur in den ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erteilen.

§ 3

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet. 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Absatz 2 einen Radius von 15 Kilometern um den eigenen Wohnort überschreitet,

2. entgegen § 1 Absatz 3 das Gebiet aufsucht und dabei einen Radius von 15 Kilometern um den eigenen Wohnort überschreitet,

ohne dass ein Ausnahmegrund nach § 1 Absatz 4 vorliegt.

 

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation

(1) Diese Verordnung tritt am 12. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft.

(2) Die Landesregierung überprüft die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen im Hinblick auf das Infektionsgeschehen der in § 1 Absatz 1 Kreise und kreisfreien Städte fortlaufend und passt die Regelungen dem aktuellen Infektionsgeschehen und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verlauf der Covid-19-Pandemie an.

Düsseldorf, den 11. Januar 2021

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2021 S. 2d